Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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§ 16. 
Die Abmeldung hat den Antrag des Niederlegers zu enthalten, ob die zur Entnahme kommenden 
Gegenstände zu verzollen oder wieder auszuführen oder auf eine andere Zollstelle zu überweisen sind. 
Bei der Uberweisung auf eine andere Zollstelle ist die Abmeldung doppelt auszufertigen; die 
beiden Exemplare sind ebenso zu behandeln, wie die Zollanmeldungen nach § 10— 13 der Ausführungs- 
bestimmungen zur Zollverordnung. 
§ 17. 
Das Lagergeld wird nach dem bei der Emlagerung festgestellten Bruttogewichte berechnet und be- 
trägt in staatlichen Niederlagen für jede angesangenen 100 kg einer jeden mit einer Abmeldung entnommenen 
Warenpost 0,20 Mark für jeden auch nur angefangenen Kalendermonat. 
In Privatniederlagen wird das Lagergeld im Einverständnis mit dem Eigentümer besonders 
festgesetzt. 
Die festgesetzten Gebühren werden durch den Niederlage-Eigentümer bezw. durch die betreffende 
Zollstelle für dessen Rechnung erhoben. 
8 18. 
Die in der Niederlage ausgenommenen Gegenstände haften für die Zollgefälle und Niederlage- 
gebühren ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten und können, solange die Entrichtung dieser Zollge- 
fälle und Niederlagegebühren nicht erfolgt ist, zurückbehalten werden. 
§ 19. 
Von zollamtlicher Seite werden Gegenstände aus einer nicht staatlichen Niederlage nur abgelassen, 
wenn eine allgemeine oder besondere Entnahme-Vollmacht des Niederlage-Eigentümers vorgelegt wird. 
8 20. 
Am 1. Januar jeden Jahres wird das Niederlageregister in dem für die Anschreibung vorge- 
sehenen Teile abgeschlossen; alle nach diesem Zeitpunkte erfolgenden Auslagerungen werden im Niederlaoge- 
register für das neue Jahr eingetragen. Das Niederlageregister bleibt noch bis zum 1. April jeden Jahres 
für Abschreibungen offen. In der Zeit vom 1. Januar bis 1. April werden also zwei Niederlageregister 
nebeneinander geführt. 
Am 1. April jeden Jahres sind die noch nicht zur Abschreibung gekommenen Gegenstände in das 
neue Niederlageregister zu übertragen. 
Die Ubertragung ist bei jedem einzelnen Konto durch Vermerk, aus dem Konto sowie Seite und 
Nummer des neuen Registers hervorgeht, ersichtlich zu machen und für alle Konten unter dem Inhalts- 
verzeichnis als richtig zu bescheinigen. 
In dem neuen Niederlageregister sind Konto, Seite und Nummer des alten Registers, aus dem 
die Gegenstände übertragen worden sind, blau unterstrichen in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
Das erledigte Niederlageregister nebst den erledigten Lagerscheinen ist am 1. Mai jeden Jahres 
zur Revision an das Gouvernement einzusenden. 
8 21. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1903 in Kraft. 
Windhoek, den 10. April 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Tecklenburg.
	        
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