Aufrechterhaltung des Rupienwerts einzutreten; es
wird sich das um so weniger vermeiden lassen, als
es sich um Münzen handelt, die mit dem Bildnisse
des Deutschen Kaisers beziehungsweise mit dem
Reichsadler versehen sind, so daß deren Entwertung
geeignet wäre, die Autorität des Reichs im ostafri-
kanischen Schutzgebiet in Mitleidenschaft zu ziehen.
Der dem Reiche drohende Verlust muß um so größer
werden, je länger die Deutsch-Ostafrikanische Gesell-
schaft in der Lage ist, von ihrem Münzrechte Ge-
brauch zu machen und je weiter der Silberpreis
zurückgeht. Jedes neue Rupienstück, das die Ge-
sellschaft prägt, bedeutet, falls es später einmal zur
Einlösung kommt, bei dem gegenwärtigen Silber-
preise für das Reich einen Verlust von etwa
65 Pfennig.
Sowohl wirtschaftliche als auch finanzielle Gründe
machen mithin die Beseitigung des Münzrechts der
Gesellschaft zu einer zwingenden Notwendigkeit.
Nachdem durch mehrjährige Erfahrung das Ge-
lingen der indischen Währungsmaßregeln, soweit sich
dieselben auf die Befestigung des Rupienkurses
richteten, erwiesen worden war, und nachdem es sich
gezeigt hatte, daß die zwischen dem Kurswert und
dem Metallwerte der Rupie entstandene erhebliche
Differenz als eine dauernde Erscheinung betrachtet
werden muß, glaubte die Reichsverwaltung gegen-
über den mit dem derzeitigen Zustande der ostafri-
kanischen Münzverfassung verbundenen Unzuträglich-
keiten und Gefahren nicht mehr länger eine abwartende
Haltung einnehmen zu dürsen. Die Ablösung des
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft belassenen
Prägerechts stellte sich zugleich als die notwendige
Abwehrmaßregel gegenüber den geschilderten Ge-
fahren, wie auch als die erste Voraussetzung für
alle weiter etwa erforderlichen Maßnahmen zur
Sicherung des ostafrikanischen Geldwesens dar.
Versuche, die bereits vor einigen Jahren nach
dieser Richtung hin unternommen worden waren,
hatten von Anfang an mit der Schwierigkeit zu
kämpfen, daß die Reichsverwaltung eine Entschädi-
gung der Gesellschaft in Bargeld möglichst vermeiden
mußte, um nicht den Etat des ostafrikanischen Schutz-
gebiets aufs neue mit einer sehr erheblichen Aus-
gabe zu belasten. Als die Frage im Jahre 1896
zum erstenmal in Angriff genommen wurde, schien
sich die Möglichkeit einer Entschädigung der Gesell-
schaft darin zu bieten, daß die Reichsverwaltung der
Gesellschaft die Konvertierung der fünfprozentigen
Anleihe, welche sie gemäß §§ 2 und 3 des Ver-
trags vom 20. November 1890 ausgenommen hatte,
gestattete, unter Aufrechterhaltung der zur Ver-
zinsung und Amortisation dieser Anleihe bestimmten
Jahreszahlungen von 600 000 Mk. bis zu dem für
die planmäßige Tilgung der ursprünglichen Anleihe
ins Auge gefaßten Termin (1935). Die auf dieser
Grundlage begonnenen Verhandlungen führten jedoch
zu keinem Ergebuisse; sie wurden als aussichtslos
abgebrochen, als die veränderte Lage des Geldmarkts
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den für die Gesellschaft aus der Konvertierung
ihrer Anleihe zu erwartenden Gewinn in Frage stellte.
Bei den um die Mitte des Jahres 1901
wieder aufgenommenen Verhandlungen über die Ab-
lösung des Prägerrechts der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft wurde in Anbetracht der inzwischen
wieder eingetretenen Senkung des allgemeinen Zins-
niveaus auf den Konvertierungsgedanken zurück-
gegriffen. Freilich sind die Verhältnisse für eine
Konvertierung noch nicht wieder so günstig geworden,
wie sie es im Jahre 1896 waren; während der
durchschnittliche Kurs der dreiprozentigen Reichs-
anleihe an der Berliner Börse im Jahre 1896 sich
auf 99,22 Prozent stellte, notierte dieses Papier in
den letzten Monaten nur selten höher, meist aber
niedriger als 93 Prozent. Die Konvertierung wird
der Gesellschaft infolgedessen einen geringeren Ge-
winn abwerfen als denjenigen, der 1896 erwartet
werden konnte. Außerdem ist die Gesellschaft, nach-
dem sie sich bereit gezeigt hatte, abermals auf diesen
Gedanken einzugehen, infolge der geringen Gewinn-
aussichten bei den Verhandlungen, welche sie mit
Bankkreisen über die Konvertierung ihrer Anleihe
führte, auf Schwierigkeiten gestoßen.
Unter diesen Umständen glaubte die Reichsver-
waltung, um der Gesellschaft die Kündigung ihrer
fünsprozentigen Anleihe und die Aufnahme einer
niedriger verzinslichen Anleihe zu ermöglichen und
um damit der Gesellschaft ein den Reichsfiskus nicht
belastendes Aquivalent für den Verzicht auf ihr
Münzrecht bieten zu können, sich zu einer Anderung
in der Fundierung der Anleihe der Gesellschaft be-
reit erklären zu dürfen.
Die gegenwärtige Fundierung der Anleihe der
Gesellschaft beruht auf den Bestimmungen im § 5
des Vertrages vom 20. November 1890. Nach
diesen Bestimmungen ist die Kaiserliche Regierung
verpflichtet, an die von der Gesellschaft zu bezeichnende
Stelle zum Zwecke der Verzinsung und Amortisa-
tion der von der Gesellschaft ausgenommenen An-
leihe „aus den von der Kaiserlichen Regierung ver-
einnahmten Bruttozollerträgnissen der Ein= und
Ausfuhr in das Küstengebiet (von Deutsch-Ostafrika)
beziehungsweise aus demselben ohne jeden Abzug
und ohne jede Aufrechnung unter allen Umständen
den Jahresbetrag von 600 000 Mk. zu bezahlen“.
Ferner ist im § 6 des genannten Vertrags bestimmt,
daß, falls seitens der Kaiserlichen Regierung Zoll-
stellen außerhalb des Küstengebiets errichtet werden,
für die Dauer der Vertragszeit auch die Erträgnisse
dieser Zollstellen zur Aufbringung der vorerwähnten
600 000 Mk. verwendet werden sollen; daß ferner,
falls in einem Jahre oder in einer Mehrheit von
Jahren der für den Dienst der Anleihe erforderliche
Betrag von 600 000 Mk. durch die Bruttoerträgnisse
der Zölle nicht aufgebracht werden sollte, die Diffe-
renz aus den den Betrag von 600 000 Mk. über-
schreitenden Erträgnissen späterer Jahre nachzu-
zahlen ist.