Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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l a) für Pferde, einschließlich Ponies, Kamele, Maultlere, Esel, Rinder pro Stück 
b) fü Schase, Ziegen, Schweine, Wild . pro Stüũck 
u Zuchtzwecken eingeführte Tiere sind von der Hafengebühr befreit. 
4für 5 ch Materialien und sonstige technische Hilfsmittel, welche zum Bau, 
zur Ausrüstung oder zum Betriebe von Bahn-, Hafen-, Bergwerks= oder Stein- 
bruchanlagen Verwendung finden sollen, sowie für Maschinen und Gerätschaften 
zu landwirtschaftlichen ohr industriellen Zwecken 
für 1000 —2 bezw. das Kubitmeter. 
4für alle übrigen unter 2. und 3. nicht benannten Güter und Tiere 
für 1000 kg bezw. das Kobikmeter. 
Die Hafengebühren sind an die Zollkasse in Swakopmund zu zahlen. Wenn 
die Woermann-Linie bei der Personen= und Güterbeförderung zwischen Schiff 
und Land mitwirkt, hat die Zahlung der Hafengebühren an die Woermann- 
hante zu geschehen, welche die Gebühren an die Zollkasse in Swakopmund 
. Postsendungen und die zum dienstlichen Gebrauch der Post= und Telegraphen= 
anstalten des südwestafrikanischen Schutzgebiets bestimmten Gegenstände — Aus- 
stattungsstücke, Telegraphenmateriallen usw. — sind von der Zahlung der fiskalischen 
Hafengebühr in demselben Maße befreit wie die Amtsbedürfnisse des Gouvernements. 
II. Für die Beförderung von Personen und Gütern zwischen Schiff und Land sind an die 
Woermann-Linie folgende Beförderungsgebühren zu kohlen: 
1. 
2. 
·□## 
Für Personen 
für das Verladen vom Schiff auf der Neede in die Leichter, das Verbringen der 
Leichter an die Kaimauer der Mole oder an eine sonstige Landungsstelle i im Hafen- 
geblet und das Einlegen in die Schlingen zum Aufholen 
a) für Pferde, einschließlich Ponies, #omele, Maultiere, * Rinder pro Stück 
b) für Schafe, Ziegen, Schweine, Wild .poro Stück 
3 für alle übrigen Güter und Tiere. 
für 1000 x bezw. das Kubilmeter. 
Die unter 2b aufgeführte Gebühr ermäßigt sich auf 1 Mk. pro Stück, wenn 
mehr als fünf Tiere der genannten Arten zu befördern sind. 
für Aufholen mit dem Kran über die Mole, Empfangnahme vom Kran, Ver- 
ladung auf die Molenbahnwagen, Beförderung je nach Bestimmung des Zollamts 
in den Zollschuppen oder in den Zollhof oder auf den Kohlenlagerplotz und 
Stapelung 
a) für Pferde, einschießlich Ponies. * Maultiere, Csel. Rinder pro Stück 
b) für Schafe, Ziegen, Schweine, Wild .pro Stück 
e) für alle übrigen Güter und Tiere . 
« für 1000 rg bezw. das Kubikmeter. 
Die unter Zb aufgeführte Gebühr ermäßigt sich auf 1 Mk. pro Stück, wenn 
mehr als 5 Tiere der genannten Arten zu befördern sind. 
III. Zusähüche Besiimungen, 
2. 
3. 
Erhebung der Hafen= und Beförderungsgebühren erfolgt nach demjenigen 
rh oder Raummaß), welcher bei der Berechnung der Seefrachtkosten 
gelegt wird. 
8,00 Mk. 
1,00 Ml. 
3,00 Mk. 
4,00 Mk. 
1,50 Mk. 
9,00 Mk. 
3,00 Mk. 
3,00 Mk. 
6,00 Mk. 
2,00 Mk. 
2,50 Mk. 
Maßstabe 
zugrunde 
Als Erhebungseinheit werden 100 kg bezw. 0,1 chm angenommen. Buuchteile dieser 
Erhebungseinheiten werden nach dem vollen Betrage der Erhebungseinheit in Ansatz gebracht. 
Bei Berechnung der Hafen= und Beförderungsgebühren wird das Bruttogewicht zugrunde 
gelegt. 
Den Zeiltpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifes bestimmt das Kaiserliche Gouvernement. 
Berlin, den 27. Dezember 1903. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtetlung. 
Stübel. · 
Vorstehender Tarif tritt mit dem 25. März 1904 in Kraft. 
Windhuk, den 24. März 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein.
	        
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