Strafgesetz-Buch. 33
$. 161. Der Bestätigung des Erkenntnisses muss ein schriftliches Rechtsgutachten
zum Grunde liegen.
8. 177. Dem Angeschuldigten sind auf sein Verlangen die Entscheidungsgrände
bekannt zu machen. Auch kann ihm Abschrift des Erkenntnisses mit den Entscheidungegränden
auf seine Konten ertheilt werden, wenn kein Missbrauch davon su besorgen
ist; im Fall völliger Freisprechung ist die Erkenntnissformel ihm kustenfrei
igen. — Urtheile, weiche die bürgerliche Todesstrafe wegen gemeiner Veren
yorhiingen, werden stets durch die Civilgerichte publicirt.
. trag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen,
wis derselben v von dem Ausfall der rechiskräftigen Einechreitung Nachricht zu geben.
$. 181. Die Vollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses muss ohne Verzug
und genau nach dem Inhalt der Bestätigungs-Ordre erfolgen.
b. Standgerichtliches Verfahren. 55. 196 bis 210, analog den
obigen Bestimmungen.
Verfahren gegen Milltär-Beamte.
6. 211. Die Vorschriften für das Verfahren gegen Deraomen des Boldatenstandes
finden auch auf Militär-Beamte mit folgenden Abweichungen Anwendung:
$. 212. Gegen Beamte, welche einem Militär-Befehlshaber und gleichzeitig einer
Verwaltungs-Behörde oder einem Verwaltungs-Vorgesetzten untergeordnet sind, darf
wegen Verbrechen, bei deren Beurtheilung es auf die besondere Kenntniss der Wissenschaft
oder Kunst des Beamten ankommt, oder wodurch administrative Vorschriften
verletzt sind. die Einleitung der vorläufigen, sowie der förmlichen gerichtlichen Untermuchung
nur auf den Antrag der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Verwaltungs-Vorgesezten
des Angeschuldigten erfolgen.
8. 213. Ist die Untersuchung wegen anderer, ala der im $. 212 bezeichneten Verbrechen
einzuleiten, so muss der Verwaltungs-Behörde oder dem Verwaltungs-Vorgesetzten
durch den Gerichtsherrn von der Einleitung der Untersuchung Nachricht gegeben
werden.
$. 214. Verfahren bei auf Kündigung angestellten Militär-Beamten
%. 215. Die Amtssuspension wegen Amtsverbrechen ($. 212) ru verfügen, bleibt
der Verwaltungs- Behörde nnd beziehungsweise dem Verwaltungs-Vorgesetzten überlassen.
— Mnss die Suspension des Beamten wegen anderer Verbrechen eintreten, no
ist sie von dem, mit Gerichtsbarkeit über den Angeschuldigten versehenen Militär-Vor-&.
26. Wegen Befreiung von der Untersuchun; I gegen Caution finden die
Bestinimungen der Allgemeinen Landesgesetze Anwen
.$. 217. Die Bestimmungen der $$. 108 und 109 wegen der Beweiskraft finden auf
-Beamte nicht Anwendung.
$. 218. Ebenso findet die Bestimmung des $. 110 wegen des articulirten Verhörs
in Unvrenchangen gegen Militär-Beamte keine Anwendung.
$. 2:9. In Ansehung der Vertheidigung treten die Vorschriften der Allgemeinen
Landezgenetze ein.
8. 322. Bei der Publikation des Erkenntnisses ist dem Angeschuldigten bekannt
am machen, dass ihm das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung gegen das Erkenntniss
innerhalb 10 Tagen freistehe. Befindet sich der Angeschuldigte in Haft und ist
Ein denselben auf Festungs-Arrest erkannt, so muss die Strafe vom Tage der Ertniss-Publikation
gerechnet werden,
. 224. Beruhigt sich der Angeschuldigte bei dem Erkenntniss, oder meldet cr
innerhalb der vorgeschriebenen Frist des Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung nicht
an, so ist das Erkenntniss rechtskräftig, insofern dasselbe nicht der Bestätigung bedarf,
in welchen Fällen die Rechtskraft erst mit der Publikation des bestätigten Erkenutnisses
eintritk,
$. 225. Ergreift der Verurtheilte das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung, so
sind bei dem ferneren Verfahren die Vorschriften der allgemeinen Landesgesetze über
das Verfahren in sweiter Instanz zu befolgen.
& 726. Das Erkenntniss zweiter Instanz ist von dem General-Audit
8. 2. Wegen des Rechtsmittels der A grayalion und wegen Bestätigung der
ss gegen Militär-Beamte kommen Ei in den allgemeinen Landesgesetzen
hierüber in Absicht auf Civilbeamte ertheilten Vorschriften zur Anwendung. Die Einreichung
dieser Erkenntnisse zur Bestätigung erfolgt durch das General-Auditoriat.
Prager, Nil -Med.-Weson. 3
Sos chenfı