Auf die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die
Abnutzung dieser etwa 250 000 ha großen Urwald-
fläche am zweckmäßigsten zu erfolgen hat, läßt sich
elne bestimmte Antwort nicht ohne weiteres geben.
Wenn man die sämtlichen dabel mitspielenden Fak-
toren in Erwägung zieht, so wird man zwar eine
vorderhand annehmbare Grundlage hierfür gewinnen
können, dieselbe wird aber sicherlich im Laufe der
Zeit je nach Lage der Verhältussse gewissen Modi-
fikationen unterworfen sein. Angesichts der an sich
weit hinter dem normalen Zustand zurückbleibenden
Bewaldungsverhältnisse Ostafrikas muß an der Wieder-
aufforstung der abgeholzten Flächen grundsätzlich
festgehalten werden. Da indessen die für eine künst-
liche Wiederaufforstung erforderlichen Kräfte und
Mittel vorderhand nicht verfügbar find, so ist bis
auf weiteres auf eine wenig oder gar keine Kosten
verursachende natürliche Verjüngungsweise hin-
zuarbeiten. Diese Erwägungen führen zur Wahl
elner solchen Abnutzungsmethode, bei der nur ein
Teil der vorhandenen Bäume, nämlich die stärksten
und ältesten, abgeschlagen werden, während die
mittleren und schwachen Stämme sowie der gesamte
junge Nachwuchs als weiterhin bestandbildend er-
halten bleiben. Die durch die Abholzung einzelner
Bäume oder ganzer Gruppen von Bäumen und
Beständen entstehenden Lücken verjüngen sich durch
Samenabfall auf natürlichem Wege von selbst, nur
da, wo diese natürliche Verjüngung versagt, tritt
eine künstliche Anbautätigkeit an ihre Stelle. Man
bezeichnet diese Betriebsart bekanntlich mit dem
Namen „Plenterbetrieb“.
Es ist einleuchtend, daß bei einer solchen Betriebs-
weise nach Verlauf eines gewissen Zeitraumes ein
Tell der stehengebliebenen Bäume und des Nach-
wuchses so weit erstarkt ist, daß eine zweite plenter-
weise Nutzung in derselben Weise wie bei der erst-
maligen Plenterung stattfinden kann u. [f. Man
darf annehmen, daß in Ostafrika ein Zeitraum von
50 Jahren hierzu ausreichend ist, mit anderen
Worten, man ist berechtigt, der geplanten Wirtschaft
für den zunächst vorliegenden Zeitraum einen
50 jährigen Umtrieb zugrunde zu legen.
Unter dieser Annahme ergibt sich bei 250 000 ha
Waldfläche als jährlich abzunutzende Fläche eine
Größe von
250 000
ha - 5000 ha.
Wird ferner angenommen, daß man pro Hektar
durchschnittlich 20 Festmeter exportfähigen Nutzholzes
schlagen kann, so erhält man eine Jahresabnuhunge-
masse von
5000 2F 20 Festmeter — 100 000 Festmeter
exportfähigen Holzes.
Es ist hierbei ausdrücklich hervorzuheben, daß
eine Entnahme von 25 Festmetern pro Hektar,
zumal unter Berücksichtigung des sordauernd statt-
findenden Zuwachses der Bestände, hinter der wirk-
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lichen Leistungsfählgkelt der Waldungen bedeutend
zurückbleibt, allein die Vorsicht gebietet, zunächst nur
diesen Minimalbetrag in die Rechnung einzustellen.
Jedenfalls ist aus den vorstehenden Erwägungen
zu entnehmen, daß die in Betrieb zu nehmende
Waldfläche dauernd einen Ertrag von mindestens
100000 Festmetern Exportholz jährlich mit Sicherheit
zu liefern vermag.
Es ist nun keineswegs gleichgültig, ob dieses zu-
lässige Abnutzungsquantum auch wirklich abgenutzt
wird oder nicht. Die Unterlassung der Abnutzung
würde gleichbedeutend sein mit einer Vergeudung
von Vermögen. Man würde die Zinsen eines Ka-
pitals ungenutzt preisgeben. Ein nach wirtschaftlichen
Grundsätzen verfohrender Waldbesitzer hat sonach die
Pflicht, die Abnutzung durchzuführen. So ruht auch
auf dem ostafrikonischen Landesfiskus als Waldbesitzer
die Obliegenheit, die Zinsen eines Waldkapitals ab-
zuheben, d. h. er hat dafür zu sorgen, daß zunächst
alljährlich wenigstens 100 000 Festmeter Holz ab-
genutzt und verwendet werden.
Die Durchführung dieser Maßregel hängt jedoch
an einer Bedingung, d. i. der Möglichkeit lohnenden
Absatzes. Inwieweit eine solche Möglichkeit bezüglich
der ostafrikanischen Waldprodukte bereits vorliegt
oder noch herbeigeführt zu werden vermag, wurde
oben bereits dargelegt.
Hierbei gelangt man auf ein Gebiet, zu dessen
Bearbeitung die Staatswaldwirtschaft der Mithilfe
des prioaten Unternehmertums bedarf. Es genügt
nicht allein, daß sich die Handelswelt mit unseren
Waldprodukten aufs eingehendste befaßt, es müssen
außerdem private Unternehmer auftreten, die die
Vermittlung zwischen dem Produzenten einerseits und
den Händlern und Konsumenten anderseits über-
nehmen. Diesen Weg hat das Gouvernement in
Deutsch-Ostafrika bereits selt einigen Jahren be-
schritten und wird in dieser Richtung weiter fort-
esetzt.
*lr ê sind zur Zeit bereits die nachgenannten Ver-
träge wegen Pachtungen von Woldkomplexen zwecks
Ausung und Verwertung ihrer Produkte in
aft:
st:
1 Waldpachtvertrag am Victoria-Nyanasasee,
1 dgl. zur Ausnutzung der Mangrovenbestände
in den Bezirken Tanga und Pangani,
1 dgl. über 2000 ha Mangrovemwald im Bezirk
Lindi, .
1 dgl. im Bezirk Kilwa von gleicher Aus-
dehnung,
1 Waldpachtvertrag über 3000 ha Hochwald im
umeland,
1 Waldpachtvertrag wegen Ausnutzung der Kaut-
schukwälder in Ujil.
Die aufgeführten Verträge sind auf Gewinnung
von Nutzholz, Gerbstoff und Kautschuk gerichtet.
Weitere Bemühungen zwecks Abschlusses neuer der-
artiger Verträge sind fortdauernd im Gange.
Der Grundgedanke bei den Verträgen ist, daß