werden, im Preise so zurückgehen, daß sich diese
Palmenkultur nur mehr schlech rentiert. 55
Die Neu-Guineg-Kompagnie hat am Massawa-
hafen etwa vier Hektar Kakao versuchsweise ange-
n. anzt und die Jungfernernte gemacht. Proben,
5 e sie zur Begutachtung auf den Markt nach Ham-
urg geschickt hat, wurden sehr gut bewertet und
zwar das Pfund um einige Pfennige teurer, als der
gepriesene Kakao von Kamerun. Es wäre zu hoffen,
aß nun die Kompagnie die Kakaokultur in größerem
aßstabe betriebe; denn Fachmänner, wie z. B.
r. Preuß, glauben, der humusreiche, tiefgründige
oden Bainings, besonders an den großen Ebenen
und Flußtälern, weise mehr als genügend Phosphor-,
Elsen- und Kalkgehalt auf, um einer ausgedehnten
kaokultur das Wort zu reden. Auch das nötige
faucte Klima, welches zur Entwicklung des Kakao-
aumes so vortrefflich beiträgt, ist vorhanden.
Der Boden Bainings eignet sich natürlich auch
zur Kultur von Kaffee, allein bei der gegenwärtig
chenden Überproduktion in Amerika und den
niedrigen Preisen ist das Anlegen größerer Plan-
tagen nicht anzuraten. Die Mission hat in St. Paul
(185 m hoch gelegen) kleine Versuche sowohl mit
lavanisch arabischem als mit Liberiakaffee gemacht.
er erstere, der bekanntlich auf Höhen von wenig-
stens 300 m gepflonzt werden soll, steht üppig und
dichtbuschig und trug schon nach kaum anderthalb
Jahren reichlich Bohnen. Kenner sind über das
eine Aroma entzückt.
Auch der Liberiakaffee erregt durch sein gesundes
ussehen Staunen.
Wenn schon für Kassee und Kakao mit ihren
langen Pfahlwurzeln die Bodenverhältnisse Bainings
günstig sind, würden andere tropische Pflanzen, wie
Kautschukbäume, Olbäume, Kola, Vanille und Ma-
nllahanf, umsomehr gedeihen. Lelder läßt sich die
kapttalkräftige Welt in Deuischland teils aus Un-
wissenheit über die Verhältnisse im Bismarck-Archipel,
auch abgeschreckt durch die hohen Auslagen,
welche die Anlegung einer Plantage in den ersten
Jahren bedingt, zu einem überseeischen Unternehmen
nur schwer bewegen. Möchte in dieser Beziehung
bald ein Umschwung zum Besseren eintreten! Es ist
zu hoffen, daß der deutsche Kaufmann, dessen Tüch-
gteit und Mut schon längst erprobt sind, auch in
ieses bisher gemiedene Gebiet endlich seinen Einzug
halten und die im Keime schlummernden Schäße
Seings heben wird — zu seinem und des Landes
ohl! (Fortsetzung folgt.)
Rus fremden Rolonien und
adukti bieten.
Obliegenbeiten der Ichisfsfübrer behufs Durchführung
bes in der Rapkolonle geltenden Einwanderungsgesetzes.
In der Cape of Good Hope Government
Gazette vom 30. Mäörz d. JIs. veröffentlicht die
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Kapstädter Regierung eine von dem gemäß Section 7
des Immigration Act 1902 ernannten Officer in
charge of Immigration erlassene Bekannmachung
an die Schlffsführer. Darin werden die den letzteren
auf Grund der Ausführungsbestimmungen zum
Immlgration Act obliegenden Verpflichtungen unter
sechs Abschnitten zusammengefaßt.
Abschnitt I gibt in Kürze die Vorschriften wie-
der, die der Schiffsführer zu erfüllen hat, um den
im Teil II Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Anordnungen, betreffend die Listenführung
über Mannschaften und Passagiere, gerecht zu werden.
Erwähnt wird dabei besonders, daß in der Passa-
gierliste, abgesehen von den elgentlichen Passagleren,
auch alle blinden Passagiere, Leute, die sich das
Fahrgeld durch Arbeiten während der Fahrt ver-
dienen, und sonstige Personen aufgeführt werden
müssen, die nicht in der Mannschaftsliste verzeichnet
sind.
Nach Abschnitt II bedarf jedes Schiff zweier
Bescheinigungen (Pratiques), von denen eine auf
Grund der „Public Health act“ und die zweite
auf Grund des Einwanderungsgesetzes, und zwar die
erstere vor der letzteren, zu erteilen ist.
Abschnitt III bestimmt, daß der Immigration
Officer vor Ertellung der auf Grund des Einwan-
derungsgesetzes auszufertigenden Bescheinigung dem
Schiffsführer eine Liste der „Persone Prohibited
from landing“ in zweifacher Ausfertigung zu über-
geben hat. Das eine Exemplar hat der Schiffs-
führer unterschrieben zurückzugeben, worauf die Ver-
antwortlichkeit für etwaiges Landen einer „Prohibited
Person“ ihm allein zufällt.
Nach Abschnitt IV ist der Schiffsführer berech-
tigt, sich gegen Zahlung einer Gebühr einen Polizei-
beamten zur Bewachung der Personen, denen das
Landen verboten ist, stellen zu lassen, ohne daß er
indessen hierdurch seiner eigenen Verantwortung
überhoben würde. In Kapstadt soll es dem Schiffs-
führer frelstehen, diese Personen bis zum Abgang
des Schiffes in dem „Immigration Detention Depot“
gegen Bezahlung einer bestimmten Vergütung unter-
zubringen.
Abschnitt V schreibt vor, daoß der Schiffsführer
bei oder nach Ankunft des Schiffes seine Mann-
schaften auf Verlangen des Immigration Officer
mustern lassen muß, und daß der letztere ihm eine
Liste über die Mannschaften zustellen darf, die als
„prohibitable", d. h. in derselben Weise zu behandeln
sind wie „Prohlbited Immigrants“. Zu solchen
Personen sollen alle aftatischen Seeleute gehören, die
sich nicht vollständig in einer europäischen Sprache
schriftlich ausdrücken können oder die nicht im Besitze
von 20 Bargeld sind; ferner europälsche Seeleute,
die „of an undesirable type“ sind, oder die nicht
ordnungsmäßige Entlassungspapiere vorlegen können,
durch die sie sich als Seeleute legitimieren.
Dem Schiffsführer soll die „Custom Clearance“
nicht erteilt werden, bevor er nicht ein „Immigration