Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

werden, im Preise so zurückgehen, daß sich diese 
Palmenkultur nur mehr schlech rentiert. 55 
Die Neu-Guineg-Kompagnie hat am Massawa- 
hafen etwa vier Hektar Kakao versuchsweise ange- 
n. anzt und die Jungfernernte gemacht. Proben, 
5 e sie zur Begutachtung auf den Markt nach Ham- 
urg geschickt hat, wurden sehr gut bewertet und 
zwar das Pfund um einige Pfennige teurer, als der 
gepriesene Kakao von Kamerun. Es wäre zu hoffen, 
aß nun die Kompagnie die Kakaokultur in größerem 
aßstabe betriebe; denn Fachmänner, wie z. B. 
r. Preuß, glauben, der humusreiche, tiefgründige 
oden Bainings, besonders an den großen Ebenen 
und Flußtälern, weise mehr als genügend Phosphor-, 
Elsen- und Kalkgehalt auf, um einer ausgedehnten 
kaokultur das Wort zu reden. Auch das nötige 
faucte Klima, welches zur Entwicklung des Kakao- 
aumes so vortrefflich beiträgt, ist vorhanden. 
Der Boden Bainings eignet sich natürlich auch 
zur Kultur von Kaffee, allein bei der gegenwärtig 
chenden Überproduktion in Amerika und den 
niedrigen Preisen ist das Anlegen größerer Plan- 
tagen nicht anzuraten. Die Mission hat in St. Paul 
(185 m hoch gelegen) kleine Versuche sowohl mit 
lavanisch arabischem als mit Liberiakaffee gemacht. 
er erstere, der bekanntlich auf Höhen von wenig- 
stens 300 m gepflonzt werden soll, steht üppig und 
dichtbuschig und trug schon nach kaum anderthalb 
Jahren reichlich Bohnen. Kenner sind über das 
eine Aroma entzückt. 
Auch der Liberiakaffee erregt durch sein gesundes 
ussehen Staunen. 
Wenn schon für Kassee und Kakao mit ihren 
langen Pfahlwurzeln die Bodenverhältnisse Bainings 
günstig sind, würden andere tropische Pflanzen, wie 
Kautschukbäume, Olbäume, Kola, Vanille und Ma- 
nllahanf, umsomehr gedeihen. Lelder läßt sich die 
kapttalkräftige Welt in Deuischland teils aus Un- 
wissenheit über die Verhältnisse im Bismarck-Archipel, 
auch abgeschreckt durch die hohen Auslagen, 
welche die Anlegung einer Plantage in den ersten 
Jahren bedingt, zu einem überseeischen Unternehmen 
nur schwer bewegen. Möchte in dieser Beziehung 
bald ein Umschwung zum Besseren eintreten! Es ist 
zu hoffen, daß der deutsche Kaufmann, dessen Tüch- 
gteit und Mut schon längst erprobt sind, auch in 
ieses bisher gemiedene Gebiet endlich seinen Einzug 
halten und die im Keime schlummernden Schäße 
Seings heben wird — zu seinem und des Landes 
ohl! (Fortsetzung folgt.) 
Rus fremden Rolonien und 
adukti bieten. 
Obliegenbeiten der Ichisfsfübrer behufs Durchführung 
bes in der Rapkolonle geltenden Einwanderungsgesetzes. 
In der Cape of Good Hope Government 
Gazette vom 30. Mäörz d. JIs. veröffentlicht die 
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Kapstädter Regierung eine von dem gemäß Section 7 
des Immigration Act 1902 ernannten Officer in 
charge of Immigration erlassene Bekannmachung 
an die Schlffsführer. Darin werden die den letzteren 
auf Grund der Ausführungsbestimmungen zum 
Immlgration Act obliegenden Verpflichtungen unter 
sechs Abschnitten zusammengefaßt. 
Abschnitt I gibt in Kürze die Vorschriften wie- 
der, die der Schiffsführer zu erfüllen hat, um den 
im Teil II Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen 
enthaltenen Anordnungen, betreffend die Listenführung 
über Mannschaften und Passagiere, gerecht zu werden. 
Erwähnt wird dabei besonders, daß in der Passa- 
gierliste, abgesehen von den elgentlichen Passagleren, 
auch alle blinden Passagiere, Leute, die sich das 
Fahrgeld durch Arbeiten während der Fahrt ver- 
dienen, und sonstige Personen aufgeführt werden 
müssen, die nicht in der Mannschaftsliste verzeichnet 
sind. 
Nach Abschnitt II bedarf jedes Schiff zweier 
Bescheinigungen (Pratiques), von denen eine auf 
Grund der „Public Health act“ und die zweite 
auf Grund des Einwanderungsgesetzes, und zwar die 
erstere vor der letzteren, zu erteilen ist. 
Abschnitt III bestimmt, daß der Immigration 
Officer vor Ertellung der auf Grund des Einwan- 
derungsgesetzes auszufertigenden Bescheinigung dem 
Schiffsführer eine Liste der „Persone Prohibited 
from landing“ in zweifacher Ausfertigung zu über- 
geben hat. Das eine Exemplar hat der Schiffs- 
führer unterschrieben zurückzugeben, worauf die Ver- 
antwortlichkeit für etwaiges Landen einer „Prohibited 
Person“ ihm allein zufällt. 
Nach Abschnitt IV ist der Schiffsführer berech- 
tigt, sich gegen Zahlung einer Gebühr einen Polizei- 
beamten zur Bewachung der Personen, denen das 
Landen verboten ist, stellen zu lassen, ohne daß er 
indessen hierdurch seiner eigenen Verantwortung 
überhoben würde. In Kapstadt soll es dem Schiffs- 
führer frelstehen, diese Personen bis zum Abgang 
des Schiffes in dem „Immigration Detention Depot“ 
gegen Bezahlung einer bestimmten Vergütung unter- 
zubringen. 
Abschnitt V schreibt vor, daoß der Schiffsführer 
bei oder nach Ankunft des Schiffes seine Mann- 
schaften auf Verlangen des Immigration Officer 
mustern lassen muß, und daß der letztere ihm eine 
Liste über die Mannschaften zustellen darf, die als 
„prohibitable", d. h. in derselben Weise zu behandeln 
sind wie „Prohlbited Immigrants“. Zu solchen 
Personen sollen alle aftatischen Seeleute gehören, die 
sich nicht vollständig in einer europäischen Sprache 
schriftlich ausdrücken können oder die nicht im Besitze 
von 20 Bargeld sind; ferner europälsche Seeleute, 
die „of an undesirable type“ sind, oder die nicht 
ordnungsmäßige Entlassungspapiere vorlegen können, 
durch die sie sich als Seeleute legitimieren. 
Dem Schiffsführer soll die „Custom Clearance“ 
nicht erteilt werden, bevor er nicht ein „Immigration
	        
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