Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

"588  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  145.

[Die  Erfüllung  der  Voraussetzungen  und  Erfordernisse  der
Anstellung  bewirkt,  wie  bereits  hervorgehoben  (oben  584)  nur
die  Fähigkeit,  nicht  aber  ein  subjektives  Recht  angestellt  zu
werden.]

4.  Die  Anstellung  der  Beamten  erfolgt  in  der  Regel  auf
Lebenszeitge.  Von  diesem  Grundsatz  findet  jedoch  eine
doppelte  Ausnahme  statt:  a)  Nach  einzelnen  Staatsdienergesetzen
ist  die  Anstellung  eines  Beamten  zunächst  eine  widerrufliche  [d.h.
sie  ist  entweder  während  einer  gesetzlich  bestimmten  Zeit  oder
dauernd  widerruflich,  ohne  daß  es  eines  dahingehenden  Vorbehaltes
  bedarf],  so  daß  der  Betreffende  jederzeit  wieder  entlassen
werden  kann!®.  Erst  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Wartezeit
wird  sie  endgültig  (unwiderruflich),  mit  Ausnahme  derjenigen
Beamten,  deren  Dienstverhältnis  durch  das  Gesetz  als  dauernd
widerruflich  bezeichnet  ist.  Bei  Richtern  war  eine  derartige
widerrufliche  Anstellung  meist  schon  nach  den  Landesgesetzen
nicht  zulässig,  sie  ist  außerdem  auch  durch  das  RGVG  verboten

O.  [3.  Aufl.]  410  ff.  [in  deu  späteren  Auflagen  sind  diese  Ausführungen,  da
sie  nach  Aufhebung  der  Kautioneu  (s.  oben  Anm.  13)  des  praktischen  Interesses
  entbehren,  wergelnseen];  Bornhak,  PrStR239;  Harseim  Art.  „Kautionen“
in  v.  Stengels  WDVR  1  722  ft.

#  So  insbesondere  nach  Reichs-  und  preußischem  Recht.  Vgl.  RBG
n  2:  „Soweit  die  Anstellung  der  Reichsbeamten  nicht  unter  dem  ausdrückichen
  Vorbehalt  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  erfolgt,  gelten  dieselben
als  auf  Lebenszeit  angestellt.“  Darüber,  ob  ein  solcher  Vorbehalt  auszusprechen
  sei.  entscheidet.  die  Anstellungsbehörde  nach  freiem  Ermessen,
wie  es  auch  ihrem  Ermessen  überlassen  bleibt,  die  anfängliche  Widerruflichkeit
  des  Dienstverhältnisses  später  in  Unwiderruflichkeit  umzuwandeln  (vgl.
Perels  und  Spilling  12,  13).  Üblich  ist  die  widerrufliche  Anstellung  wesentlich
  nur  bei  solchen  Beamten,  die  zunächst  zur  Probe,  zur  Aushilfe  oder
behufs  ihrer  eigenen  Vorbereitung  beschäftigt  werden  sollen,  sowie  bei
solchen,  die  zu  rein  mechanischen  Verrichtungen  bestimmt  sind  (s.  oben  im
Text).  Diese  Vorschriften  und  Grundsätze  entsprechen  der  preußischen  --bisher
  gesetzlich  nicht  geregelten  —  Praxis:  vgl.  Brand,  PrBR29ff.  (zesetzlich
  festgelegt  ist  der  rundsatz  der  sofortigen  Unwiderruflichkeit,  also  der
Lebenslänglichkeit  der  Anstellung  in  Preußen  nur  für  die  Hauptkategorien
der  Kommunalbeamten:  die  Beamten  der  Städte,  Kreise  und  Provinzen:  vgl.
KommB&G  vom  30.  Juli  1899  xy  8—10,  21  (die  Anstellung  dieser  Beamten
erfolgt  auf  Lebenszeit;  Abweichungen  können  durch  Ortsstatut  oder  in
einzelnen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt  werden).
Gesetzliche  Normen,  wonach  die  Anstellung  der  oder  gewisser  Beamten  zunächst
  notwendig  widerruflich  ist,  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Frist  aber
von  selbst  unwiderruflich  wird  (vgl.  die  Zitate  der  nächsten  Anm.),  kennt
das  Reichsbeamtenrecht  und  preußische  Beamtenrecht  nicht.  Auch  nach  dem
WürttBG  Art.  2  (Fassung  der  Novelle  vom  1.  Aug.  1907)  ist  die  Lebenslänglichkeit
  (Unwiderruf  ichkeit)  der  Anstellung  die  (faktische)  Regel.  Die
sofort  unwiderruflich  anzustellenden  Beamtenkategorien  sind  im  Gesetz
(Anlage  zu  der  angeführten  Bestimmung  des  BG)  erschöpfend  aufgeführt:
es  sind  die  meisten  und  wichtigsten  Kategorien.  Die  dort  nicht  angegebenen
Beamten  dürfen  nur  auf  vierteljährige  Kündigung  angestellt  werden.

16  [BayBG  Art.6,7.  Danach  ist  zu  unterscheiden  zwischen  etatmäßigen
und  nicht  etatmäßigen  Beamten.  Die  Anstellung  der  etatmäßigen  Beamten
ist  bei  einigen  Kategorien  (Richter,  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtshofs,