Full text : Die Epoche der Neueren Geschichte.

244  Abschnitt  III.  Disziplinargesetz.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  über  Dienstvergehen
und  deren  Bestrafung.

.  2.  Ein  Beamter,  welcher
1.  die  Pflichten  verletzt,  die  ihm  sein  Amt  auferlegt  ½,
oder

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  213.

Dagegen  unterliegen  die  Lehrer  an  auderen  höheren  Unterrichtsanstalten,  sowie  an
öffeutlichen  Schulen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.  1

Das  Einschreiten  der  kompetenten  Staatsbehörde  gegen  einen  Lehrer  wird
dadurch  nicht  beschränkt,  daß  derselbe  zugleich  ein  Kirchenamt  bekleidet,  in  Betreff
dessen  er  von  der  Kirchenbehörde  ressortirt  Im  Interesse  des  Dienstes  aber  erscheiut
es  nothwendig,  daß  in  solchen  Fällen  die  weltliche  und  die  kirchliche  Disziplinarbehörde
  möglichst  Hand  in  Haud  gehen  und  haben  deshalb  die  Regierungen  bei  Einleitung
  der  Disziplinaruntersuchung  gegen  Lehrer,  welche  gleichzeitig  Kirchenbediente
sind,  bei  der  Eruennung  des  Kommissarius,  bei  Anordnung  der  Suspension.,  bei
Regulirung  des  Suspensionsgehaltes  und  der  Stellvertretung,  sowie  in  den  sonstigen
gemeinsamen  Beziehungen,  mit  dem  Konsistorium,  resp.  mit  den  katholischen  geistlichen
Oberen  in  Einverständniß  zu  treten,  Res.  17.  und  27.  Juni  und  16.  Aug.  1850  (M.
Bl.  S.  203  und  241).  *r*-*°  .  !½m5

Es  wird  sich  als  Regel  empfehlen,  daß  die  Regierung  nach  Einleitung  der  Untersuchung
  und  Ernennung  des  Untersuchungs-Kommissars  die  Verhandlungen  dem  Konsistorium
  zur  Beschlußfassung  wegen  des  kirchlichen  Amtes  mittheilt,  daß  sodann  derselbe,
  vom  Konfistorium  mit  Auftrag  zu  versehende  Untersuchungs-Kommissarius  die
Verhandlungen  mit  Rücksicht  auf  die  kombinirte  Amtsstellung  des  Angeschuldigten
und  auf  die  hierdurch  bedingten  formellen  Anforderungen  des  Verfahrens  führt  und
abschließt,  und  daß  er  hiervon,  gleichzeitig  mit  Vorlegung  der  Verhandlung  bei  der
Regierung,  dem  Kousistorium  Anzeige  macht.  Nach  Abfassung  der  erstinstanzlichen
Emscheidung  Seitens  der  Regierung  sind  sodann  die  Verhandlungen  dem  Konsistorium
zur  Beschlußfassung  hinsichtlich  des  kirchlichen  Amtes  mitzutheilen,  Res.  20.  Juni  1871
(C.  Bl.  U.  V.  S.  403).

Die  Aerzte  sind  durch  ihre  Approbation  verpflichtet,  die  ihnen  nach  den  Medizinalverordnungen
  obliegenden  Pflichten  zu  erfüllen.  Zu  letzteren  gehört  unzweifelhast  auch
die,  den  Medizinalbehörden,  welche  den  öffentlichen  Gesundheitszustand  zu  überwachen
berufen  sind,  die  zur  Erfüllung  dieses  Berufes  unerläßliche  Unterstützung  zu  leisten
und  namentlich  auch  die  Berichte  zu  erstatten,  welche  die  Medizinalbehörden  aus
sanitätspolizeilichen  Rücksichten  fordern.  Kommen  die  Aerzte  dieser  Verpflichtung  nicht
nach,  so  können  sie  dazu  im  Disziplinarwege  durch  Ordnungsstrafen  bis  zu  30  Thalern
angehalten  werden  und  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  bei  fortgesetzter  Renitenz
gegen  solche  Aerzte  das  Verfahren  auf  Entziehung  der  Approbation  nach  §s.  71  G.  O.
einzuleiten.  Res.  11.  Okt.  1849  (M.  Bl.  S.  244)  und  27.  Febr.  1850.  (Horn,  Pr.
Medizinalwesen  I.  345).

Hinsichtlich  der  Ausübung  der  Disziplinargewalt  bei  Dienstvergehen  der  Superintendenten,
  Geistlichen  und  niederen  Kirchendiener  vergl.  §.  7  Nr.  6  der
General-Syn.  O.  20.  Jan.  1876  (G.  S.  S.  137)  in  Band  II.

Das  Gesetz  findet  laut  §.  1  auf  die  im  Dienste  stehenden,  also  nicht  auf  die
pensionirten  Beamten  Anwendung.

)  Die  Betheiligung  an  öffentlichen  Demonstrationen  und  Agitationen  gegen  die
bestehende  Regierung  enthält  eine  Verletzung  der  Pflichten,  welche  den  Beamten,  insbesondere
  auch  den  Notaren,  durch  ihr  Amt  auferlegt  werden,  Erk.  O.  Trib.
14.  Sept.  1863  (M.  Bl.  S.  181,  J.  M.  Bl.  S.  243).

Erk.  20.  Dez.  1886  (E.  O.  V.  XIV  404),  betr.  die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen
  die  Theilnahme  der  (mittelbaren  und  unmittelbaren)  Staatsbeamten  am
öffentlichen  politischen  Leben  den  Charakter  eines  Dienstvergehens  im  Sinne  der.
Disziolinargesetze  hat.

n  wie  weit  ist  die  Theilnahme  eines  Beamten  an  der  Wahlagitation  —  ins-.
besondere  für  die  polnische  Partei  —  ein  Vergehen  im  Sinne  des  Disziplinargesetzes?
Erk.  O.  V.  G.  11.  Jau.  1888  (M.  Bl.  S.  33).