Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Die von den Jagdberechtigten zum Treiben des Wildes und zum Tragen des Erleg- 
ten mitgenommenen Personen bedürfen keiner Jagdkarten. 
5. 
Die Ausstellung von Jagdkarten ist zu versagen: 
1) Unmündigen, insofern nicht von ihrem Vater oder Vormunde darauf angetragen 
wird; 
allen unter Kuratel gestellten oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur 
sicheren Führung eines Feuergewehrs unfähigen Personen; 
3) solchen Personen, welche wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs, wegen Jagdfrevels 
oder Holzdiebstahls oder wegen Fälschung oder Mißbrauchs von Jagdkarten be- 
straft worden sind, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach erfolgter Bestrafung; 
allen den Personen, von welchen man nach ihrem zeitherigen Verhalten einen 
ungebührlichen Gebrauch des Feuergewehrs oder eine der öffentlichen Sicherheit 
und Ordnung gefährliche Ausübung der Jagd befürchten muß. 
6. 
Die Ausstellung der Jagdkarten erfolgt ohne Berechnung amtlicher Gebühren fir 
die dabei Statt findende Verhandlung. Es hat jedoch derjenige, welcher die Jagdkate 
löst, dafür jedesmal einen Betrag von Vier Thalern zu zahlen. 
Die aus diesen Zahlungen fließende Einnahme ist mit besonderen Lieferschenen 
gleichzeitig mit den Sporteleinnahmen zur Hauptstaatskasse abzugeben und zu verreynen. 
7. 
Befreit von der Verbindlichkeit zu Lösung einer Jagdkarte sind: 
1) die Theilnehmer an den landesherrlichen Jagden; 
2) die Besitzer der nach der älteren Verfassung jagdberechtigten Güter, issofern sse 
blos auf diesen die Jagd ausüben; 
3) die landesherrlichen Jagd= und Forstbeamten, deren Forstgehülfen und Lehrlinge 
eingeschlossen, innerhalb der landesherrlichen Forst= und Jagdreviere und 
4) die in festem Lohn und Brode stehenden Forst= und Jagdaufseher der unter 2. 
gedachten Gutsbesitzer, jedoch nur innerhalb der Jagdreviere ihrer Dienstherren. 
8. 
Tritt bei einer mit einer Jagdkarte versehenen Person später ein Grund ein, aus 
welchem die Ausstellung derselben zu versagen gewesen sein würde, over wird das Vor- 
handensein eines solchen Grunds erst später entdeckt, so ist die Jagkarte sofort zurück- 
zuziehen. 
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