Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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zugeben.  Auch  hat  der  Antrag  eine  Erklärung  über  die  Art  der  vorläufigen  Deckung
des  durch  das  Verfahren  entstehenden  Aufwands  zu  enthalten.

Dem  Antrag  ist  beizufügen:

1)  ein  von  einem  Sachverständigen  gefertigter,  das  beabsichtigte  Unternehmen  nebst
den  vorgesehenen  Leitungen  veranschaulichender  Lageplan  mit  den  zugehörigen
Längen=  und  Querprofilen;

2)  ein  Verzeichniß  der  Grundstücke  oder  Grundstückstheile,  auf  welche  sich  das  Unternehmen
  erstrecken  soll,  mit  Angabe  der  Parzellennummer,  des  Eigenthümers,  des
Flächenmaßes,  des  Stenerkapitals  und  der  Benützungsart  eines  jeden  Grundstücks
  und  unter  Bezeichnung  derjenigen  Grundeigenthümer,  welche  sich  bereits  für
die  genossenschaftliche  Ausführung  des  Unternehmens  ausgesprochen  haben;

3)  ein  allgemeiner  Voranschlag  der  Kosten  der  Herstellung  und  der  künftigen  Unterhaltung
  der  genossenschaftlichen  Anlagen;

4)  bei  Bewässerungsunternehmungen  eine  Darlegung  des  Wasserbedarfs  der  Anlage,
sowie  eine  auf  die  Erhebungen  eines  geprüften  Wasserbautechnikers  oder  Kulturtechnikers
  sich  gründende  Nachweisung,  daß  und  in  welchem  Umfang  Wasser  für
die  Zwecke  des  Unternehmens  ohne  Beeinträchtigung  bestehender  Nutzungsrechte
verfügbar  ist  oder  mittels  der  Auferlegung  von  Zwangsverpflichtungen  verfügbar
gemacht  werden  kann.

Art.  87.

Das  Oberamt  hat  den  Antrag  nach  vorgängiger  Herbeiführung  einer  etwa  erforderlichen
  Berichtigung  oder  Vervollständigung  der  Vorlagen  der  mit  der  Oberleitung  des
Feldbereinigungswesens  betrauten  Centralstelle  behufs  vorläufiger  Prüfung  des  geplanten
Unternehmens  vorzulegen.

Führt  diese  Prüfung,  welcher  geeigneten  Falles  die  Veranstaltung  weiterer  Erhebungen,
  insbesondere  eine  Vernehmung  derjenigen  Personen,  welchen  nach  dem  Antrag  eine
Zwangsverpflichtung  auferlegt  werden  soll,  sowie  der  Eigenthümer  der  benachbarten
Wasserbenützungsanlagen  und  eine  an  Ort  und  Stelle  durch  einen  Sachverständigen
vorzunehmende  Untersuchung  voranzugehen  hat,  zu  einem  der  Ausführung  des  Unternehmens
  ungünstigen  Ergebniß,  so  weist  die  Centralstelle  den  Antrag  durch  Bescheid
unter  Angabe  von  Gründen  zurück,  und  es  unterbleibt  alsdann,  vorbehältlich  der  späteren
Einreichung  eines  verbesserten  Antrags,  jedes  weitere  auf  die  Errichtung  einer  Genossen-