Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

1.  Verordnung  vom  24.  April  1869.

Religion,

Lesen  und  Schreiben,

deutsche  Sprache,

Rechnen,

Gesang,

Zeichnen,

das  Wissenswürdigste  aus  der  Geometrie,  der  Erdkunde,  der  Naturgeschichte
  und  Naturlehre  und  aus  der  Geschichte.

Dazu  kommen  noch  Leibesübungen  für  Knaben  und  Unterricht  in
weiblichen  Arbeiten  für  Mädchen.

8  16.

Bei  einfacher  Unterrichtszeit  entfallen  für  jede  Klasse  auf  den  Unter—
richt  in  den  nachbenannten  Lehrgegenständen  die  beigesetzte  Zahl  Wochen—
stunden:

1.  RPReliginnnnnnn:  3

2.  Sprachfach,  Lesen  und  Schreiben  (einschließlich  Schönschreiben)
  und  deutsche  Sprache  ......  5

..  o-—6
3.Rechnen....  ..........3-4
4.Ge1ang...............  1
5.  Realien  und  zwar:

a.  Anschauungsunterricht  (Sprachübungen  und  vorbereitender
Unterrich)  ....  ..9—3

b.  das  Wissenwürdigste  aus  der  Geometrie  mit  geichnen,
Erdkunde,  Geschichte,  Naturgeschichte  und  Naturlehre  3—4

17.

Die  erweiterte  Unterrichtszeit,  zum  Beispiel  mit  26  Wochenstunden
für  jede  Klasse,  verteilt  sich  in  der  Regel  auf  die  einzelnen  Gegenstände  in
folgender  Weise:

1.  Religion  ........  .
2.Sprachfach...........7—

3  Stunden,
8
Schönschreiben  2
5
2

1

77

3.  Rechnen  458
4.  Gesang  .  ......
5.Rcaltcn.....  ...  6—7

77
7

77

In  den  drei  untersten  Schuljahren  ermeßigt  sich  jedoch  die  Unterrichtszeit

  in  den  Realien  (Anschauungsunterricht)  zugunsten  des  Sprachfachs  auf
4  Wochenstunden.

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