Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches,  $  59.  177

Staaten  sich  die  anderen  Regierungen  über  Beteiligung  an  den
Stimmen  zu  verständigen  hatten,  und  eine  Nationalvertretung,
deren  Mitglieder  von  den  einzelnen  deutschen  Landtagen  aus
ihrer  Mitte  zu  wählen  waren  und  der  eine  Mitwirkung  bei  der
Bundesgesetzgebung  und  der  Feststellung  der  Bundesausgaben
zugedacht  war.

Bereits  am  30.  September  1849  hatten  sich  Österreich  und
Preußen  zu  dem  sogenannten  Interim  vereinigt?”.  Durch  dieses
wurde  eine  Behörde  eingesetzt,  welche  den  Namen  Bundeszentralkommission
  führte,  aus  zwei  österreichischen  und  zwei  preußischen
Mitgliedern  bestand  und  alle  Befugnisse  ausüben  sollte,  welche  dem
Engeren  Rate  der  Bundesversammlung  zustanden.  Die  Erledigung
derjenigen  Gegenstände,  welche  vor  das  Plenum  gehörten,  war  der
freien  Verständigung  unter  den  deutschen  Regierungen  vorbehalten.
Die  Dauer  der  Übereinkunft  war  bis  zum  1.  Mai  1850  festgesetzt.
Am  20.  Dezember  1849  legte  der  Reichsverweser  seine  Befugnisse
in  die  Hände  dieser  neuen  Zentralbehörde  nieder.

Am  26.  April  1850  richtete  Österreich  an  die  anderen
deutschen  Regierungen  die  Aufforderung,  den  Bundestag
wieder  zu  eröffnen.  Infolge  derselben  versammelten  sich
außer  dem  österreichischen  Vertreter  die  Bevollmächtigten  von
Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Kurhessen,  Holstein  und
Lauenburg,  Luxemburg  und  Limburg,  Liechtensein  und  Hessen-Homburg
  am  10.  Mai  zu  einer  Plenarversammlung  in  Frankfurt  ®,
Diesen  schlossen  sich  in  der  nächsten  Zeit  noch  Schaumburg-Lippe®°,
  Großherzogtum  Hessen  und  Mecklenburg-Strelitz®°  an.
Am  2.  September  wurden  auch  die  Sitzungen  des  Engeren  Rates
wieder  eröffnet®!.  Da  sich  Preußen  und  die  meisten  der  mit  ihm
verbündeten  Regierungen  noch  fortdauernd  vom  Bunde  fernhielten
und  der  Gegensatz  der  beiden  Großmächte  namentlich  in  der  kurhessischen
  Frrage®?  immer  schärfer  wurde,  so  lag  die  Möglichkeit
eines  Krieges  zwischen  den  gegenüberstehenden  Parteien  außerordentlich
  nahe.  Nicht  willens,  diesen  Krieg  zu  unternehmen,
fügte  sich  Preußen  den  österreichischen  Forderungen.  In  der
Olmützer  Konvention  (Punktation)  vom  29.  November
1850  8%  verzichtete  es  auf  die  Fortführung  seiner  Unionspolitik  und
erklärte  sich  bereit,  die  Erledigung  der  holsteinschen  und  kurhessischen
  Angelegenheit  durch  die  gemeinsame  Entscheidung  aller
deutschen  Regierungen  herbeizuführen.  Ministerialkonferenzen
sollten  in  Dresden  stattfinden,  um  über  die  Revision  der  deutschen

3?  Weil  a.  a.  O.  247;  v.  Sybel  a.  a.  O.  847.

#8  Protokoll  vom  10.  Mai  1850  (  v.  Meyer  a.  a.  O.  517).

39%  Protokoll  vom  16.  Mai  1850  (a.  a.  O.  518).

&0  Protokoll  vom  6.  Juni  1850  (a.  a.  O.  519

31  Protokoll  vom  2.  September  1850  (a.  a.  ©.  539).

83  y,  Sybel  415  ff.

$58  Abgedruckt  bei  G.  v.  Meyer  a.  a.  O.  545ff.  Vgl.  v.  Sybel  a.  a.  O.
2  3f,,  26  fl.,  33  fl.

G.  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht.  I.  7.  Aufl.  12