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2. Uber alle für die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände sind vollständige, eine
zutreffende Beurteilung der Bedentung derselben ermöglichende Angaben zu machen.
Für die Ausführung von Bauten sind zur Verabfolgung an die Bewerber bestimmte
Verdingungsanschläge aufzustellen, gegebenenfalls unter Zuziehung besonderer Sachverständiger.
In den Anschlägen sind sämtliche Hauptleistungen sowie die Nebenleistungen, die zwar zur plan-
mäßigen Ausführung der Leistung oder Lieferung nach Verkehrssitte mitgehören, aber für die Preis-
bemessung besondere Bedeutung besitzen, ersichtlich zu machen. Soweit angängig, sind den Ver-
dingungsanschlägen die zur Klarstellung der Art und des Umfangs der zu vergebenden Leistungen
und Lieferungen geeigneten zeichnerischen Darstellungen und Massenberechnungen beizugeben.
Die Verdingungsanschläge dürfen von der Behörde ermittelte Preisansätze nicht enthalten.
5. Bei umfangreicheren Massenberechnungen und Zeichnungen, von denen den Be-
werbern Vervielfältigungen nicht zur Verfügung gestellt werden können, ist ihnen die Einsichtnahme
u gestatten. 6
6. Die Verdingung von Arbeiten und Lieferungen zu Bauausführungen in einer Bausch=
summe ist nur im Ausnahmefalle zulässig. Auch in diesem Falle bedarf es eines bei der Ver-
dingung als Baubeschreibung dienenden Kostenanschlags, wobei die Vorschriften unter 1. bis 3.
sinngemäße Anwendung finden. 4 4
7. Die Ausschreibungen sind tunlichst derart zu zerlegen, daß auch kleineren Gewerbe-
treibenden und Handwerkern die Beteiligung an der Bewerbung ermöglicht wird. Bei größeren
Arbeiten oder Lieferungen, die ohne Schaden für die gleichmäßige Ausführung getrennt vergeben
werden können, hat daher die Vergebung in der Regel den verschiedenen Gewerbs= und Handwerks-
zweigen entsprechend zu erfolgen, auch ist in geeigneten Fällen die Verdingung nach den Arbeiten
und den zugehörigen Lieferungen äu trennen. Bei besonders umfangreichen Ausschreibungen sind
die auf die einzelnen Gewerbs= und Handwerkszweige entfallenden Arbeiten oder Lieferungen in
mehrere Lose, zu teilen.
3. Bezüglich der Beschaffenheit zu liefernder Waren und der Abmessung zu liefernder
Gegenstände sind ungewöhnliche, im Handel nicht übliche Anforderungen nur insoweit zu stellen, als
dies unbedingt notwendig ist.
9. Bei Waren, die im Deutschen Reiche hergestellt werden können, ohne daß dadurch
Mehrkosten entstehen, soll tunlichst deutscher Ursprung zur Bedingung gemacht werden.
10. Ist bei Lieferungen der Kenntnis der Bezugsquelle (der Fabrik) eine besondere
Bedeutung für die Beurteilung der Güte beizumessen, so ist von dem Bewerber die Namhaft=
machung des Fabrikanten, von dem die Waren bezogen werden sollen, zu verlangen; auch
können gegebenenfalls Angaben über die zur Herstellung der Waren verbrauchten Roh= und Hilfs-
stoffe erfordert werden. Die Mitteilungen werden vertraulich behandelt.
2. Fristen für die Vertragserfüllung.
1. Für die Ausführung der Leistung oder Lieferungen sind ausreichend bemessene Fristen
unter Berücksichtigung der Lage des Marktes, der Jahreszeit und der Arbeitsverhältnisse zu bewilligen.
2. Bei fortlaufendem Bedarf sind die Lieferfristen sachgemäß zu verteilen, wobei
möglichst dem Bedürfnis der Lieferer nach gleichmäßiger Beschäftigung Rechnung zu tragen ist.
3. Muß bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung ausnahmsweise kurz gestellt
werden, so ist die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderliche Menge vorzuschreiben.
3. Bekanntmachung der Ausschreibung.
1. Die Bekanntmachungen öffentlicher Ausschreibungen durch Zeitungen und Fachschriften
müssen in gedrängter Form diejenigen Angaben vollständig enthalten, die für die Entschließung zur
Beteiligung an der Bewerbung von Wichtigkeit sind. Insbesondere sind darin aufzuführen:
Gegenstand und Umfang der Leistung oder Lieferung nach den wesentlichsten
Beziehungen, wobei die Teilung des Gegenstandes nach Handwerkszweigen, Losen usw.
hervorzuheben ist;
die Frist für die Vertragserfüllung;
Ort und Zeit der Eröffnung der Angebote;
die Zuschlagsfrist; ç # #
der Preis der Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen und die Stellen,
an denen sie eingesehen und von denen sie bezogen werden können. 4 « «
2. Bemerkungen über den Vorbehalt der Auswahl unter den Bewerbern sind in die
Bekanntmachungen nicht aufzunehmen. *** 4
Die Bekanntmachungskosten werden von der ausschreibenden Behörde getragen.