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leistung nicht abhängig zu machen; dagegen kann in den hierzu geeigneten Fällen vor der Erteilung
des Zuschlages die ungesäumte Sicherheitsleistung verlangt werden.
2. Die Sicherheit kann durch Bürgen oder durch Pfänder bestellt werden.
3. Bei Bemessung der Höhe der Sicherheit und der Bestimmung darüber, ob sie auch
während der Gewährleistungszeit ganz oder teilweise einbehalten wird, ist über dasjenige Maß nicht
hinauszugehen, welches geboten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren.
4. Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf 5 v. H. der Vertragssumme
au bemessen.
· 5. Wenn die Vertragssumme 10 000 Mark nicht übersteigt, oder wenn die zu hinterlegende
Sicherheit den Betrag von 500 Mark nicht erreichen würde, ist auf Sicherheitsleistung in den Fällen
au verzichten, in denen die Unternehmer als leistungsfähig und zuverlässig bekannt sind.
6. Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 2 kann nach dem Ermessen der Verwaltung auch
ersezt werden:
a) durch Hinterlegung trockener oder gezogener Sichtwechsel, welche der Verwaltung einen
wechselmäßigen Anspruch gegen den Aussteller in Höhe der Sicherheitssumme gewähren;
b) sofern die zu bestellende Sicherheit den Betrag von 1000 Mark nicht übersteigen würde,
durch Einbehaltungen von Abschlagszahlungen in entsprechendem Betrage.
4 7. Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchern als Sicherheit dürfen nicht nur Abrechnungs-
bücher von solchen öffentlichen Sparkassen, die behördlich zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet
erklärt sind, sondern auch Abrechnungsbücher von anderen öffentlichen und Privatsparkassen, Banken,
Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten Anstalten angenommen werden. Bei der Sicherheits-
bestellung durch Abrechnungsbücher der letztgedachten Art ist jedoch zugleich der Nachweis zu er-
bringen, daß die betreffenden Anstalten nach ihren finanziellen Grundlagen und organisatorischen
Einrichtungen ausreichende Sicherheit bieten.
8. Der Bürge hat einen Bürgschein nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. m
9. Der Unternehmer, der in das Reichs= oder Staatsschuldbuch eingetragene Forderungen, ½½
Depotscheine der Reichsbank oder der Königl. Seehandlung (Preußischen Staatsbank), oder aber
Sparkassenbücher zum Pfande bestellt, hat eine Verpfändungsurkunde auszustellen. Diese soll bei
Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das preußische Staatsschuldbuch eingetragen sind,
den Wortlaut der Anlage 3, bei Verpfändung von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königl. 27
Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und von Sparkassenbüchern den Wortlaut der Anlage 4 haben. ae *v
10. Der Verpfänder von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königl. Seehandlung —
(Preußischen Staatsbank) 4 hat außerdem eine Erklärung nach Anlage 5 in doppelter Ausfertigung 3,
bushubringen. Die Ertlärungen sind, nachdem unter die erste Ausfertigung das darunter stehende 86#5½# S.
S eiS hen gesetzt ist, an die Reichsbank oder die Seehandlung zu senden, welche die zweite Aus-
fertigung mit der entsprechenden Erklärung zurücksendet.
11. Bei Verpfändung von Sparkassenguthaben hat der Verpfänder nachzuweisen, daß er
dem Drittschuldner (der Sparkassenverwaltung) die Verpfändung angezeigt hat. Bei Verpfändung
von in das Reichs= oder ' « · --« ist - s«
in hs-- o Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen ist von ihm der Nachweis zu
ebringen, daß die iiintn in das Schuldbuch eingetragen ist.
2. Die insscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während dessen voraussicht-
lich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen sein wir ö i *
neten Fällen den Unternehmern belassen werden- )xung begriffen seig wird, können in den geeig—
13. Die Rückgabe der Pfänder hat, nachdem die Verpflichtungen, zu dere icher si
gedient haben, erfüllt sind, ohne Verzug zu erfolgen. pllichtung ren Sicherung sie
3. Vertragsstrafen.
1. Vertragsstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der recht-
zeitigen Vertragserfüllung besteht.
Die Höhe der Vertragsstrafen ist in angemessenen Grenzen zu halten, zumal sie bei
überschreitung dieser Grenzen nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag des Schuldners durch
Urteil auf einen verhältnismäßigen Betrag herabgesetzt werden können.
3. Von der Vereinbarung solcher Strafen ist ganz abzusehen, wenn der Verdingungsgegen-
stand vorkommendenfalls ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit zu be-
schaffen ist.
4. Überwachung der Ausführung.
Die Kosten der Überwachung und der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sind von
der Verwaltung zu tragen, soweit in den Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.