Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Buͤcher  fuͤbren,  und  deren  Geschaͤfte  von  solchem  Umfange  sind,  daß  sie  alljährlich  wenigstens
  1500  Thir.  an  Eingangs-  Ausgangs  ·  und  Durchgangs  ·  oder  an  Ausglelchungsabga  ·
ben  entrichten,  kann  in  Ermangelung  Bedenkens  auf  ihr  Ansuchen  Krebit  fuͤr  jene  Gefaͤlle
ertheilt  werden.

G.  3.

Den  Inhabern  von  Brenneresen,  welche  im  Lause  eines  Jahres  weniglkens  600  Thlr
an  Branneweinsteuer  entrichten,  und  welche  während  des  Kreditgenusses  sortwährend  ein  Lager
  von  mindestens  50  Eimern  selbstfabrizirten  Branntweins  niche  unter  50  Prozent  Alkobolgehalr
  nach  Tralles  vorräthig  haben,  kann  ebenfalls  Kredle  erchelle  werden.

G.  4.

Jedes  Krediekonto  wird  mie  dem  ersten  Oktober  des  einen  Jahres  eröffnek,,  und  mir
dem  letzten  Sepcember  des  folgenden  Jahres  geschlossen.  Die  Kredlfrist  für  die  elnzelnen
Posten  ist  in  der  Regel  eine  balbjährige,  von  dem  Monate  an  gerechnet,  wo  sie  gesällig  und
in  das  Kredieregister  eingerrogen  worden  ist.  Ueber  den  mit  dem  letzten  September  eines
jeden  Jahres  zu  formirenden  Abschluß  eines  feden  Kredirkonto  Oinaus  kann  elne  Gestundung
nicht  verwilliger,  es  muh  vielmehr  der  durch  diesen  Abschluß  sich  berausslellende  Saldo  baar
abgeführt  werden,  wenn  darunter  auch  einzelne  Posten  begriffen  sein  sollten,  bei  welchen  die
gewöhnliche  Kreditfrist  von  sechs  Monaten  niche  herauskomme.

.  5.
Spediteurs  und  Kommissionärs,  welche  kein  eignes  Waarenlager  am  Orte  besiten,
können,  wenn  sonst  kein  Bedenken  obwaltet,  höchstens  einen  Kredit  von  drei  Monaken  erhalten.

8.  6.

Wer  es  einmal  versaͤumet,  die  Zahlung  der  gestundeten  Abgaben  puͤnktlich  mit  Ablauf
der  bestimmen  Kredlisrist  abzuführen,  der  hat  auf  sernere  Kreditbewilligungen  keinen  Anspruch.
  Ueberbaupt  versteher  sich  die  Kredlebewilligung  nur  umer  der  Bedingung  der  pünktlichsten
  Ersüllung  der,  in  dem  gegenwärtigen  Regulacive  enthaltenen,  oder  fonst  in  jedem
einzelnen  Falle  wegen  der  Arc  und  Höhe  der  Sicherheit  sestgestellren  Bestimungen,  und
kann  sofort  zurückgenommen  werden,  wenn  eine  derselben  nicht  erfüllt  wird.

K.  7.
Dee  hlernach  zu  verwilligende  Kredit  wird  nur  bei  Abgabebecrägen  zugestanden,  welche
sich  mindestens  auf  5  Thalec  in  ciner  Post  belaufen.

5.  8.
Die  gegen  Verwllligung  eines  solchen  Krediks  zu  bestellende  Sicherbelt  kann  geleister
werden: