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Vordruck XI. Zustellungsurkunde.
Zufstellungsurkunde.
Die Verfügung des 7 (Amtsbezeichnung)
vom J. Nr betreffend
habe ich heute — dem .. persönlich übergeben —
da ich den in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, dem
„(erwachsenen Hausgenossen, dienenden erwachsenen Person,
Hauswirt, Vermieter usw. vgl. 8§ 180 bis 184 der C. P. O.) übergeben — da die Annahme der
————). ohne gesetzlichen Grund verweigert wurde, am Orte der Zustellung
zurückgelassen.“)
An
(Amtsbezeichnnhh) Dahm und Unterschrift des mit der
, Zustellung Beauftragten.
*)Aumerkung. Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.
Anlage
In betreff der Auslegung, welche nchsemschalt und Praxis, insbesondere die Recht-
sprechung des Oberverwaltungsgerichts, dem § 10 A. L. R. Teil II, Tit. 17 gegeben hat, ist
folgendes hervorzuheben:
Unter Anstalten sind Anordnungen, Vorkehrungen zu verstehen; sie müssen notwendig („nötig“)
sein, es soll nicht mehr als notwendig vorgekehrt werden. Der Begriff „Ruhe“ hat keine selb-
ständige Bedeutung, insbesondere nicht die des Fernhaltens von Lärm, wird vielmehr durch die
Begriffe „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ und „Erhaltung der öffentlichen Ordnung“" mitgedeckt.
Unter „öffentlicher Sicherheit“ ist das Fernsein von Gefahren für den Staat sowie für die bürger-
liche Gesellschaft zu verstehen. „Offentliche Ordnung“ bedeutet etwas Tatsächliches, den Gegensatz zu
Unordnung, wie auch etwas Rechtliches die öffentliche Rechtsordnung. Die Polizei kann danach
zum Schutze des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Strafrechts und des Verwaltungsrechtes,
gleichviel ob dessen aufrechtzuerhaltende Norm zur Abwendung von Gefahren oder zur Förderung
des allgemeinen Wohles ausgestellt ist, einschreiten; nicht aber zum Schutze des Privatrechts, es sei
denn, daß private Rechte durch einc strafbare Handlung bedroht sind oder der Bedrohte die Gefahr
zu vermeiden oder abzuwenden außerstande ist oder die Polizei durch besondere gesetzliche Vorschrift
(3. B. Gesindeordnung) zur Tätigkeit berufen ist. „Gefahren“ sind Zustände, welche die Besorgnis
begründen, daß sie einen Schaden herbeiführen werden. Bloße Nachteile, Störungen oder Be-
lästigungen sind keine Gefahren im Sinne der Vorschrift. Nur erhebliche Gefahren erfordern ein
polizeiliches Einschreiten. Sie müssen „bevorstehend“, d. h. nach verständigem Ermessen zu befürchten
sein, und es reicht weder eine bloß mögliche, in weiter Ferne liegende Gefahr aus, noch ist eine
unmittelbar bevorstehende Gefahr Voraussetzung.
2a. Soweit die Polizei zum Schutze des Strafrechts mitberufen ist (s. Nr. 1), ist sie ein
Hilfsorgan der Bezirksrichter, des Oberrichters und der Staatsanwaltschaft bezw. der Militärgerichte
und hat deren Ersuchen zu erledigen (vgl. §§ 2, 3, 6 Nr. 2 des Schutzgebietsgesetzes, § 56 des
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit, § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechts-
verhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900, § 153 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes; ferner §§ 153 bis 155, 161 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898).
Im einzelnen ergeben sich die Befugnisse und Obliegenheiten der Polizei auf dem Gebiete der
Strafrechtspflege der ordentlichen Gerichte, namentlich hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes,
der Befugnis zu Vernehmungen, Beschlagnahmen und Durchsuchungen, Verhaftungen und vorläufigen
Festnahmen aus der Strafprozeßordnung (vgl. insbesondere §§ 156 ff., § 94, §8 112 ff.), sowie
aus den im Schutzgebiet eingeführten, dieselbe ergänzenden Gesetzen (z. B. Preßgesetz vom 7. Mai
1874, Reichs-Gesetzbl. S. 65).
2b. Die Polizeibehörden sind ferner an der Strafrechtspflege insofern mitbeteiligt, als sie
Übertretungen gegen die Strafgesetze und Strafverordnungen im Wege polizeilicher Strafverfügungen
ahnden, vorbehaltlich des Antrags des Beschuldigten, auf gerichtliche Entscheidung (für die Schutz-
gebiete jetzt durch die §§ 23 bis 28 der Kaiserlichen Verordnung geregelt).
Die polizeilichen Strafverfügungen unterscheiden sich einerseits von den Polizeiverfügungen
dadurch, daß letztere erst Gebote und Verbote schaffen, die dann mit Zwangsmitteln, einschließlich
Strafenzwanges, durchgesetzt werden, anderseits von den im § 15 des Schutzgebietsgesetzes erwähnten