Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W  1206  „

Vordruck  VI.  Verfügung  der  Ausführung  einer  Handlung  durch  die  Behörde  oder  einen  Dritten
f  Kosten  des  Verpflichteten.

(Amtsbezeichnung.)  (Datum.  "1
Polizeiverfügung.

Durch  formrichtig  zugestellte  Polizeiverfügung  vom  sind  Sie  aufgesordert
  worden,  binnen  einer  Frist  von

Da  Sie  binnen  der  genannten  Frist  dieser  Aufforderung  nicht  —  nicht  vollständig  —  nachgekommen
  sind,  so  wird  hiermit  verfugt,  daßt  die  e  Handlung  —  durch  die  Behörde  selbst  —  im  Auftrage
  der  Behörde  durch
—  auf  Ihre  Kosten  ausgeführt  wird.

Die  Kosten  in  vorläufig  berechnetem  Betrag  von  .  Mark  haben  Sie  binnen

Tagen,  von  Zustellung“)  dieser  Derfütung  an  gerechnet,  hierher  einzusenden,  widrigenfalls

Zwangsvollstreckung  gegen  Sie  erfolgen  wir

Gegen  diese  Verfügung  ist  —*  an  den  Gouverneur  zulässig.  Dieselbe  ist  bei  der
unterzeichneten  Behörde  innerhalb  von  4  Wochen,  von  Zustellung  dieses  Schreibens  an  gerechnet,
anzubringen.  Sie  hat  keine  ausschiebende  Wirkung.

 

(Adresse.)
(uUnterschrift.)

 

*)  Vgl.  Anmerkung  ““)  zu  Vordruck  I.

 

Vordruck  VII.  Festsetzung  einer  Geldstrafe  wegen  Nichtausführung  einer  von  der  Behörde  verlangten

  Handlung.  —  Ü|bertretung  eines  von  der  Behörde  erlassenen  Verbots.
(Amtsbezeichnung.)  DC(datmm)
Nr.  der  Strafliste  190
Dolizeiverfügung.

Durch  formrichtig  zugestellte  Polizeiverfügung  vom
sind  Sie  aufgefordert  worden,  binnen  einer  Frist  von
ist  Ihnen  verboten  worden“)

Da  Sie  dieser  Aufforderung  binnen  der  genannten  Frist  nicht  —  nicht  vollständig  —  nachgekommen
  sind  —  da  Sie  dieses  Verbot  n.  übertreten  haben  —  wird  gegen
Sie  eine  bei  der  unterzeichneten  Behörde  zu  erlegende  Geldstrafe  von  Marl  festgesetzt.

Zugleich  werden  Sie  aufgefordert  —  binnen  einer  Frist  von  .

,vonZustellung")diesesSchrerensangerechnet  der  Polizeiverfügung  vom
nachzukommen  —  das  Verbot  künftig  zu  beachten  —  widrigenfalls
gegen  Sie  auf  eine  Geldstrafe  von  Mark  erkannt  werden  wird.

Gegen  diese  Verfügung  ist  Beschwerde  an  den  Gouverneur  zulässig.  Dieselbe  ist  bei  der
uneerzeichneten  Behörde  innerhalb  von  4  Wochen,  von  der  Zustellung“")  dieses  Schreibens  an  gerechnet,
  anzubringen.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  festgesetzte  Geldstrafe
wird  vollstreckbar,  falls  innerhalb  der  vorgesehenen  Frist  keine  Beschwerdeerhebung  erfolgt.

(Adresse.)
(unterschrift.)

*)  Anmerkung.  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.
)  Bgl.  die  Aumerkung  “)  zu  Vordruck  I.