Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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,polizeilichen und sonstigen die Verwaltung betreffenden Vorschriften“ dadurch, daß diese in Er- 
gänzung der bestehenden Gesetze neue Rechtsnormen schaffen, — wogegen die polizeilichen Straf- 
verfügungen die Nichtbefolgung vorhandener Rechtsnormen ahnden. 
Polizeiverfügungen und „polizeiliche Vorschriften“ im Sinne des § 15 des Schutzgebiets- 
gesetzes unterscheiden sich ihrerseits dadurch, daß die ersteren konkrete Fälle regeln wollen, diese 
letzteren abstrakte, objektive Rechtsnormen schaffen (weshalb diese Befugnis auch lediglich dem Reichs- 
kanzler und dem von ihm durch die Verfügung vom 27. September 1903, Kol. Bl. S. 509, er- 
mächtigten Beamten vorbehalten ist). 
Auch abgesehen von der Verfolgung strafbarer Handlungen (Nr. 2), ist die Polizei 
berechtigt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, sobald deren eigener Schutz oder die 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dies dringend erfordert (z. B. wenn ein 
Betrunkener auf der Straße selbst gefährdet erscheint oder andere gefährdet). In solchen Fällen 
muß jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages die Freilassung erfolgen, sofern nicht hinterher 
der Verdacht einer schweren Straftat sich herausstellt, deshalb eine weitere Festhaltung angezeigt 
erscheint und das zur Überweisung an das Gericht Erforderliche veranlaßt wird. 
Ebenso sind die Beamten der Polizei, falls dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit 
und Ordnung unbedingt notwendig erscheint, auch in anderen als den in der Strafprozeßordnung 
vorgesehenen Fällen befugt, in eine Wohnung einzudringen, z. B. wenn deren Beschaffenheit gefahr- 
drohend ist oder es sich darum handelt, ein n Verbrechen zu verhüten. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Kamerun zu den vorstehenden AKusführungs- 
bestimmungen. 
Vom 3. Oktober 1908. 
Zu Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) und zur Anordnung von Zwang 
behufs deren Durchführung sowie zum Erlasse polizeilicher Strafverfügungen sind auf Grund der 
#§§ 3 und 8 der zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Ver- 
waltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, unterm 24. September 1908 
erlassenen Ausführungsbestimmungen die Bezirksamtmänner von Duala, Victoria, Kribi, Edea 
und Jaunde, sowie die Leiter der Stationen Ossidinge, Jabassi, Johann-Albrechtshöhe, 
Buea, Ebolova, Bamenda, Banyo, Dschang, Lomie, Molundu und Dume innerhalb 
ihres Verwaltungsbezirks ermächtigt. 
Im Sinne des § 11 der Ausführungsbestimmungen sind zum Erlaß von Strafbescheiden 
ermächtigt die Vorsteher des Hauptzollamts Duala, des Zollamts Victoria und des Zollamts Kribi. 
Buca, den 3. Oktober 1908. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Seiß. 
Bekanntmachung des GCouverneurs von Samoa, betr. die erhebung einer 
Durchfuhrgebühr. 
Vom 31. August 1907. 
§5 1. Für Waren, die in dem Zollamt in Apia gelandet und unverzollt wieder ausgeführt 
werden, wird eine Durchfuhrgebühr erhoben. 
§ 2. Die Gebühr beträgt: 
a) bei Holzladungen ½ ¾¼“ für je 100 Fuß (engl.), wobei angefangene 100 Fuß für 
voll gerechnet werden; 
b) bei allen übrigen Waren ½..¼ für jedes Frachtstück (Kollo). 
§ 3. Die Durchfuhrgebühr ist vor Abnahme der Güter an das Keiserliche Zollamt in 
Apia zu entrichten. 
* 4. Diese Bestimmung tritt heute in Kraft mit der Maßgabe, daß ihr auch alle die am 
heutigen Tage im Zollschuppen lagernden Durchfuhrgüter unterworfen sind. 
Apia, den 31. August 1907. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Solf.
	        
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