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handlungsreisende und Zollbehandlung der
Warenmuster in Marokko.
Mit bezug auf die Behandlung von Hand-
lungsreisenden bestehen in Marokko keine gesetz-
lichen Vorschriften.
zollfrei waren, wird neuerdings allgemein der
regelrechte Zoll von 10 v. H. des Wertes erhoben.
(Ebenda.)
Ermäßigung der Cizenzgebühr für den Verkauf
inländischer Weine in der Kapholonie.
Durch ein Gesetz vom 11. September 1908 —
The Light Wine Licences Act, 1908 (Nr. 40/1908)
— ist der Verkauf inländischer Weine von einer
jährlichen Lizenz abhängig gemacht, für die eine
jährliche Gebühr von 5 K zu zahlen ist. Bisher
war der Verkauf von Wein ohne Unterscheidung
zwischen inländischem und eingeführtem ebenso
wie der Verkauf von Bier und Spirituosen einer
jährlichen Lizenzabgabe von 40 K unterworfen.
Da eingeführte Weine sowie Biere und Spiri-
tuosen von dem vorliegenden Gesetze nicht berührt
werden, so ist für diese Artikel nach wie vor eine
Lizenzgebühr von 40 K zu zahlen.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Generalkonsuls in
" Kapstadt.)
Geplante Erhöhung der bafenabgaben in Matal.
Nach einem kürzlich der Volksvertretung vor-
gelegten Gesetzentwurfe soll mit Bezug auf Waren,
die nach Natal zum Verbrauch in der Kolonie
eingeführt werden, die Höchstgrenze der Hafen-
abgaben von 10 sh für einen Wert von 100 &
auf 1 & erhöht werden.
Sollbefrelungen in Britisch-Ostafrika.
Laut Bekanntmachung des Gouverneurs vom
22. September d. Is. können Pferde und Maul-
tiere künftig zollfrei eingeführt werden.“)
(rhe Official (#azette of the Enst Afrien Protcctorntc.)
Verbot der Rusfuhr von Angoraʒiegen aus der Kap-
kolonle nach Deutsch-Südwestafrino.“)
Laut einer in der „Cape of Good Hope
Government Gazette“ vom 16. Oktober d. JIs.
" Biaber nur für Zuchtzwecke zollfrei, sonst 10 v. H.
des Wer
*# .
Nr. 22, S. 1
„D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 3, S. 118 und
130.
Von Mustern, die früher
veröffentlichten Bekanntmachung des Gouverneurs
der Kapkolonie ist die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1907, wodurch die Ausfuhr von
Angoraziegen nach Deutsch-Südwestafrika unter
Aufhebung des Ausfuhrzolls zugelassen ist, wieder
aufgehoben worden. Demnach kommt das neuer-
dings erlassene Verbot der Ausfuhr von Angora=
ziegen aus der Kapkolonie auch für den Verkehr
mit Deutsch-Südwestafrika, wo ein gleiches Verbot
nicht besteht, in Anwendung.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Generalkonsulats in
Britisch-Südafrika.)
Vorschriften für die Sinkuhr geistiger Getränke in
Uord-Uigeria.
In einer in der „Northern Nigeria Gazette“
vom 31. August d. Is. enthaltenen Bekannnt-
machung ist für diejenigen Personen, die geistige
Getränke und Weine persönlich oder zum eigenen
Gebrauche nach dem Schutzgebiete von Nord-
Nigeria befördern, auf die Tatsache hingewiesen
worden, daß die Einfuhr zu Wasser gemäß der
Liquors Prohibition Proclamation vom Jahre
1902 verboten ist, wenn solche Getränke nicht
beim Zollamte Forcados angemeldet sind und
nicht eine Bescheinigung über die Genehmigung
der Einfuhr erteilt ist.
(The Board of Trade Journal.)
Der „TLabahhrieg“ in Rentuckv.
Der „Tabakkrieg“, der nun schon seit drei
Jahren den Staat Kentucky in Aufregung erhält,
scheint seinem Ende noch nicht nahe zu sein.
Fast täglich bringen die Zeitungen Nachrichten
von Gewalttaten, die von den „Nachtreitern"“
gegen Personen und Eigentum begangen werden.
Der angerichtete Schaden läßt sich auf Grund
der vielen, sich widersprechenden Berichte auch
nicht annähernd schätzen. Jedenfalls geht er aber
hoch in die Millionen. Der Gouverneur des
Staates hat wiederholt seinen Entschluß erklärt,
die Unruhen mit Gewalt zu unterdrücken. Zu
diesem Zwecke hat er die Miliz mobilisiert und
in die hauptsächlich bedrohten Gegenden verteilt.
Kürzlich haben sich Beamte und Richter einer
der hauptsächlich beteiligten Grafschaften an den
Gouverneur mit der Bitte um Zurückziehung des
Militärs gewandt und dabei der Überzeugung
Ausdruck gegeben, daß die Ziovilbehörden auch
ohne militärische Unterstützung völlig Herren der
Lage seien. Der Gouverneur hat es aber ab-
gelehnt, das Gesuch zu berücksichtigen. In seinem
Antwortschreiben hat er die Schutzvereinigungen