164 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
übertreten, wie es der einzelne thut, wenn er sie nicht respektirt. Uebrigens
wird die Frage nicht allzu oft praktisch werden, da die Baupolizeiordnungen
vielfach von den Landespolizeibehörden ausgegangen sind,
während die in Betracht kommenden Verfügungen von der Ortsvolizeibehörde
zu erlassen wären. Hier aber ist es selbstverständlich, daß die
untere Behörde sich nicht in einen Widerspruch zur oberen setzen darf.
Ferner kommt es auch darauf an, wieweit die Baupolizeiordnung gehen wollte,
ob sie wirklich alle bei Bauten polizeilich zu regelnden Verhältnisse regeln
wollte, oder nur einige und dann welche. In Bezug auf die übrigbleibenden
sind polizeiliche Verfügungen allerdings zulässig 7).
Andererseits, wenn eine Baupolizeiordnung besteht, so dürfen die
Baupolizeiverfügungen nur darauf hin geprüft werden, ob sie der Bauordnung
entsprechen, nicht mehr darauf, ob sie auch durch die §§ 66 ff. I,
8 oder § 10 II, 17 A.L. R. gerechtfertigt werden würden. Danach
kann es freilich vorkommen, daß im Einzelfalle eine bauliche Anlage
nicht gestattet wird, die weder Schaden, noch Unsicherheit, noch eine Verunstaltung
herbeiführt, wenn sie eben der Baupolizeiordnung widerspricht?).
Indessen ist dies eine Unvollkommenheit, die die Polizeiverordnung mit
dem Gesetze theilt, und die gegen den Vortheil einer festen Ordnung
mit in den Kauf genommen werden muß. Nur die Baupolizeiordnung
selber, nicht ihre Anwendung im Einzelfall ist darauf zu prüfen, ob sie
dem § 66 I, 8 A.L. R. und den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
entspricht.
§ 21. Polizeivorschriften, welche bestehende Gebäude betreffen.
Auf schon vorhandene Gebäude bezieht sich 8 66 I, 8 A.L. R. an
sich nicht. Er betrifft nur die Aufführung und Veränderung von Gebäuden,
doch kann auch die Benutzung der Baulichkeiten und das Haben
derselben überhaupt durch die Polizeibehörde eingeschränkt werden. Polizeiverfügungen
stützen sich hierbei auf § 10 II, 17 A.L.R., Polizeiverordnungen
auf das Polizeiverwaltungsgesetz. Doch darf Polizeiverordnung
und -Verfügung nicht mehr verlangen als der § 66 I, 8 A.L. R.
Denn sonst gelangte man zu dem unerträglichen Resultate, daß ein Gebäude,
dessen Errichtung nach § 66 I, 8 nicht beanstandet werden konnte,
1) Vgl. O. V. G. Entsch. vom 11. IV. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 15, S. 489).
2) So auch O.V. G. Entsch. vom 18. III. 86 (Entsch. Bd. 13, S. 395), 3. IV.
88 (Selbstverwaltung Bd. 15, S. 211), 19. I. 92 (Verwaltungsbl. Bd. 13, S. 282).
Vgl. auch Entsch. vom 27. VI. 84 (Entsch. Bd. 11, S. 376), Rosin a. a. O. S. 102.