Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

164  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

übertreten,  wie  es  der  einzelne  thut,  wenn  er  sie  nicht  respektirt.  Uebrigens
  wird  die  Frage  nicht  allzu  oft  praktisch  werden,  da  die  Baupolizeiordnungen
  vielfach  von  den  Landespolizeibehörden  ausgegangen  sind,
während  die  in  Betracht  kommenden  Verfügungen  von  der  Ortsvolizeibehörde
  zu  erlassen  wären.  Hier  aber  ist  es  selbstverständlich,  daß  die
untere  Behörde  sich  nicht  in  einen  Widerspruch  zur  oberen  setzen  darf.
Ferner  kommt  es  auch  darauf  an,  wieweit  die  Baupolizeiordnung  gehen  wollte,
ob  sie  wirklich  alle  bei  Bauten  polizeilich  zu  regelnden  Verhältnisse  regeln
wollte,  oder  nur  einige  und  dann  welche.  In  Bezug  auf  die  übrigbleibenden
  sind  polizeiliche  Verfügungen  allerdings  zulässig  7).

Andererseits,  wenn  eine  Baupolizeiordnung  besteht,  so  dürfen  die
Baupolizeiverfügungen  nur  darauf  hin  geprüft  werden,  ob  sie  der  Bauordnung
  entsprechen,  nicht  mehr  darauf,  ob  sie  auch  durch  die  §§  66  ff.  I,
8  oder  §  10  II,  17  A.L.  R.  gerechtfertigt  werden  würden.  Danach
kann  es  freilich  vorkommen,  daß  im  Einzelfalle  eine  bauliche  Anlage
nicht  gestattet  wird,  die  weder  Schaden,  noch  Unsicherheit,  noch  eine  Verunstaltung
  herbeiführt,  wenn  sie  eben  der  Baupolizeiordnung  widerspricht?).
Indessen  ist  dies  eine  Unvollkommenheit,  die  die  Polizeiverordnung  mit
dem  Gesetze  theilt,  und  die  gegen  den  Vortheil  einer  festen  Ordnung
mit  in  den  Kauf  genommen  werden  muß.  Nur  die  Baupolizeiordnung
selber,  nicht  ihre  Anwendung  im  Einzelfall  ist  darauf  zu  prüfen,  ob  sie
dem  §  66  I,  8  A.L.  R.  und  den  sonstigen  gesetzlichen  Bestimmungen
entspricht.

§  21.  Polizeivorschriften,  welche  bestehende  Gebäude  betreffen.

Auf  schon  vorhandene  Gebäude  bezieht  sich  8  66  I,  8  A.L.  R.  an
sich  nicht.  Er  betrifft  nur  die  Aufführung  und  Veränderung  von  Gebäuden,
  doch  kann  auch  die  Benutzung  der  Baulichkeiten  und  das  Haben
derselben  überhaupt  durch  die  Polizeibehörde  eingeschränkt  werden.  Polizeiverfügungen
  stützen  sich  hierbei  auf  §  10  II,  17  A.L.R.,  Polizeiverordnungen
  auf  das  Polizeiverwaltungsgesetz.  Doch  darf  Polizeiverordnung
  und  -Verfügung  nicht  mehr  verlangen  als  der  §  66  I,  8  A.L.  R.
Denn  sonst  gelangte  man  zu  dem  unerträglichen  Resultate,  daß  ein  Gebäude,
  dessen  Errichtung  nach  §  66  I,  8  nicht  beanstandet  werden  konnte,

1)  Vgl.  O.  V.  G.  Entsch.  vom  11.  IV.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  489).

2)  So  auch  O.V.  G.  Entsch.  vom  18.  III.  86  (Entsch.  Bd.  13,  S.  395),  3.  IV.
88  (Selbstverwaltung  Bd.  15,  S.  211),  19.  I.  92  (Verwaltungsbl.  Bd.  13,  S.  282).
Vgl.  auch  Entsch.  vom  27.  VI.  84  (Entsch.  Bd.  11,  S.  376),  Rosin  a.  a.  O.  S.  102.