Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§.  33.

Soweit  dieses  Gesetz  nicht  besondere  Anordnungen  enthält,  bestimmt  der
Bundesrath  die  Behörden,  welche  die  vom  Reiche  zu  gewährenden  Vergütungen
eststellen.

Die  Festsetzung  der  Vergütung  erfolgt  in  allen  Fällen,  in  welchen  dieses
Gesetz  nichts  Anderes  vorschreibt,  auf  Grund  sachverständiger  Schätzung

Bei  der  Auswahl  der  Sachverständigen  haben  die  Vertretungen  der  Kreise
oder  gleichartigen  Verbände  mitzuwirken.

Die  Betheiligten  sind  zum  Schätzungstermin  vorzuladen.

Die  Kosten  fallen  dem  Reiche  zur  Last.

Im  Uebrigen  wird  das  von  den  gedachten  Behörden  zu  beobachtende  Verfahren
  insbesondere    der  etwa  einzuhaltende  Instanzenzug,  vom  Bundesrath
angeordnet.  «

§.34.

Bis  zu  anderweiter  gesetzlicher  Regelung  gelten  in  Bezug  auf  die  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges  und  den  Gerichtsstand  für  Klagen  aus  Ansprüchen,  welche
wider  das  Reich  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erhoben  werden,  dieselben  Vorschriften,
  welche  für  den  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  diese  Ansprüche  zu  erfüllen
  sind,  maßgebend  sein  würden,  wenn  die  nämlichen  Ansprüche  gegen  ihn
zu  richten  wären.

§.  35.

Für  Leistungen,  durch  welche  einzelne  Bezirke,  Gemeinden  oder  Personen
außergewöhnlich  belastet  werden,  sowie  für  alle  durch  den  Krieg  verursachten
Beschädigungen  an  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigenthum,  welche  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  nicht,  oder  nicht  hinreichend  entschädigt  werden,  wird
der  Umfang  und  die  Höhe  der  etwa  zu  gewährenden  Entschädigung    und  das
Verfahren  bei  Feststellung  derselben  durch  jedesmaliges  Spezialgesetz  des  Reichs
bestimmt.

§.  36.
  Alle  gegenwärtigem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.
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Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Juni  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.