Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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in die Landungsfahrzeuge und endigend mit der Übergabe an den Empfangsberechtigten am 
hochwasserfreien Strande an der Alten Landestelle: 
für Stücke bis 7 Tons Einzelgewicht. . 7550 7 
- -ülber 7 = 10,— 
für das Kubikmeter oder 1000 kg in Wahl der Woermann- Linie. 
Der Mindestsatz für eine Landung von schweren Stücken an der Alten Landestelle beträgt 
50,— “. 
5. Für die Beförderung von Massengütern gleicher Art, wenn sie auf der Brücke über- 
nommen werden und in Mengen von nicht weniger als 100 Tons in einem Schiff und auf 
einem Konnossement eingeführt werden und schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen 
von mindestens 20 Tons stündlich gelöscht werden können, beginnend mit Empfangnahme der 
Güter in den Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und endigend mit Übergabe in den 
Eisenbahnwagen der Empfänger auf der Brücke unter den Krauenen 39,50 + 
für das Kubikmeter oder 1000 kg nach der Wahl der Woermann--Linie. 
Für die nur auf Wunsch der Empfänger oder Verschiffer auszuführende Beförderung 
beladener oder unbeladener Güterwagen der Verschiffer oder Empfänger vom Brückenkopf bis 
zur Brückenwurzel oder in umgekehrter Richtung . ..je125l- 
für jeden Wagen. « 
6. Die unter II, 1 bis 5 genannten Sätze haben auch Gültigkeit für die gleichen Leistungen in 
umgekehrter Richtung bei der Verschiffung. 
7. Für Umladung auf der Reede von Schiff zu Schiff, beginnend mit Empfangnahme in den 
Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und endigend mit Einlegen in die Schlinge oder 
die sonstigen Ubernahmevorrichtungen des übernehmenden Schiffes 
für Güter für das Kubikmeter oder 1000 16. 39.— 
, jedes Stück Großbeie ...........9,——- 
-1edcsStuckKleInvteh.................1,50- 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Die Zahlung der fiskalischen Hafenabgaben hat an die Woermann-Linie zu geschehen, 
soweit vom Zollamt nicht eine gegenteilige Verfügung erlassen wird. 
. Postsendungen und die zum dienstlichen Gebrauch der Post= und Telegraphenanstalten 
des südwestafrikanischen Schutzgebietes sowie der Kaiserlichen Marine und fremdländischer Kriegsschiffe 
bestimmten Gegenstände sind von der Zahlung der fiskalischen Hafenabgaben in demselben Maße 
befreit wie die Amtsbedürfnisse des Gouvernements, d. h. solche Gegenstände, die laut behördlicher 
Bescheinigung bereits vor ihrer Landung in den Besitz des Gouvernements übergegangen sind. 
Befreit von den Hafenabgaben bleiben ferner die Angehörigen deutscher und fremder Kriegs- 
schiffe sowie das nicht auf Gepäckschein verladene Gepäck ankommender und abfahrender Passagiere. 
3. Am Lande ansässige Personen, die nur besuchsweise oder in Geschäften an Bord eines 
Dampfers zu tun haben, ohne mit diesem Dampfer den Hafen von Swakopmund zu verlassen, 
ebenso wie Passagiere und Mannschaften der auf Reede liegenden Schiffe, die nur besuchsweise an 
Land gehen, sind von der Zahlung von Hafenabgaben befreit, desgleichen die von solchen Personen 
mitgeführten kleinen Pakete. 
4. Welcher der beiden unter II 2 alb aufgeführten Kategorien die in diesem Tarif nicht 
benannten Tiere zuzurechnen sind, bestimmt im Streitfalle das Zollamt in Swakopmund. 
5. Die Gesamtmaße und Gewichte eines jeden Konnossements werden auf ½0 chm oder 
100 kg nach oben abgerundet. Falls der für die Berechnung der Gebühren in Betracht kommende 
Maßstab auch zur Berechnung der Secefrachtkosten gedient hat, werden für die Berechnung der Ge- 
bühren die Maße oder die Gewichte der Schiffspapiere zugrunde gelegt, soweit dieselben aus den 
genannten Papieren ersichtlich sind. Ein Nachwiegen oder Nachmessen zur Feststellung der fraglichen 
Gebühren kann in solchem Falle nicht beansprucht werden. 
6. Die Hafenabgaben werden im allgemeinen auf dieselbe Einheit berechnet, die für die 
Berechnung der Beförderungsgebühren zur Anwendung kommt. 
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