Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

52 20 
§* 23. Beschwerden über den Geschäftsbetrieb des Unternehmers sind an das Hafenamt 
zu richten. 
Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Hafenbezirks 
und auf der Reede. 
a. Bestimmungen für den Verkehr an Land. 
§ 24. Es ist nicht gestattet, an dem Strande oder auf dem Vorlande innerhalb des 
Hafenbezirks Steine, Abfälle, Müll, Fäkalien und dergleichen abzuladen. 
Jedermann ist gehalten, Gegenstände, welche ihm gehören, oder welche seiner Obhut 
anvertraut sind, zu entfernen, sobald dies das Hafenamt fordert. 
Erfolgt die Entfernung nicht auf erhaltene Aufforderung, so kann sie auf Kosten des 
Besitzers durch das Hafenamt bewirkt werden. 
§& 25. Güter und sonstige Gegenstände dürfen im Hafenbezirk nur an den bestimmungs- 
mäßigen Lagerplätzen im Zollgebiet gelagert werden. An anderen Stellen ist die Lagerung nur 
nach besonderer Genehmigung des Hafenamtes im Einvernehmen mit der Zollbehörde gestattet. 
§* 26. Der Achsdruck der auf den Hafengleisen zu befördernden Güterwagen darf nicht 
mehr als fünf Tonnen betragen. 
§ 27. Es ist untersagt, innerhalb des Hafenbezirks mit geladenen Schußwaffen zu gehen, 
auch dürfen solche weder innerhalb des Hafenbezirks, noch auf der Reede abgefeuert werden. 
§* 28. Das Fischen ist an den Landungsanlagen untersagt und außerhalb dieser im 
Bereiche des Hafenbezirks nur mit Erlaubnis des Hafenamtes gestattet. 
§* 29. Bei der Benutzung der fiskalischen Gleise anläßlich der Güterabfuhr ist den Kutschern 
das übermäßig schnelle Fahren auf den Gleisen untersagt. 
Die Pferde oder Maultiere dürfen nicht ohne Aufsicht gelassen werden, auch ist das Anbinden 
derselben an Laternenpfähle, Schuppen und dergleichen nicht gestattet. 
§* 30. Die Schiffsführer oder Eigentümer von Schiffen sowie der Landungsunternehmer 
sind für alle Schäden, die an den fiskalischen Landungsanlagen und Hebewerkzeugen durch ihr 
Verschulden entstehen, verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet. 
Das Festmachen von Fahrzeugen längs der Brücke und Kaimauer an anderen als den 
hierfür vorgesehenen Stellen und Vorrichtungen ist verboten. Weigert sich der Führer eines entgegen 
dieser Bestimmung festgemachten Fahrzeuges, den Liegeplatz zu verlassen, so ist das Hafenamt befugt, 
die Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu veranlassen. 
§* 31. Das Anlegen der Schlepper und sonstiger Fahrzeuge an den Hafenanlagen hat 
mit tunlichster Vorsicht zu geschehen. Das Anlegen schwerer Leichter an der Landungsbrücke ist nur 
bei ruhiger See gestattet. 
b. Bestimmungen für den Verkehr auf der Reede. 
§ 32. Die Schiffe auf der Reede müssen mit einer Sturmleiter oder Fallreeptreppe ver- 
sehen sein, mittels welcher das Schiff jederzeit bestiegen werden kann. 
§ 33. Ohne Erlaubnis des Schiffers oder seines Stellvertreters ist ein Betreten des 
Schiffes für jeden gesetzlich nicht dazu Befugten verboten. 
Es ist ferner verboten, ohne Erlaubnis des Schiffsführers oder dessen Stellvertreters 
Leichter und sonstige Fahrzeuge am Schiffe festzumachen. · 
§ 34. Es ist nicht gestattet, von den auf der Reede liegenden Schiffen Ballast, Abfälle, 
Unrat und dergleichen über Bord zu werfen. 
§ 35. Das Verlegen von Bojen darf nur mit Genehmigung des Hafenamtes erfolgen, 
welches auch den Platz für dieselben anweist und deren jederzeitige Entfernung verlangen kann. 
§ 36. Schiffe oder Fahrzeuge, die im Hafenbezirk Anker, Ketten, Taue oder andere Gegen- 
stände verlieren, die der Schiffahrt oder für einen späteren Ausbau der Reede hinderlich sind oder 
werden können, haben dieses unverzüglich dem Hafenamt zu melden. 
Es hat jedermann die Pflicht, Beschädigungen der im Hafenbezirk befindlichen Schiffahrts- 
zeichen und der bei der Personen= und Güterbeförderung zwischen Land und Schiff verwendeten 
Fahrzeuge und Landungsanlagen sowie Ereignisse, die der Schiffahrt im Hafen hinderlich sind oder 
werden können, sobald als möglich dem Hafenamte und, soweit Betriebsmittel des Landungsunter- 
nehmers in Betracht kommen, auch diesem zu melden. 
§ 37. Hinsichtlich der Lichterführung und der Schallsignale im Hafenbezirk gilt die „Kaiser= 
liche Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See“ vom 9. Mai 1907.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.