Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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II.  Die  Ziffer  VII  Nr.  1  des  Erlasses  findet  auch  auf  die  Leiter  der
dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  unterstellten  staatlich  unterstützten  kunstgewerblichen
  Fachschulen  und  höheren  Fachschulen  für  Textilindustrie  Anwendung.

III.  Die  Oberlehrer  der  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  unterstellten
  staatlichen  Baugewerk-,  Maschinenbau=  und  sonstigen  Fachschulen  können
bis  zur  Hälfte  der  Gesamtzahl  zu  Professoren  charakterisiert  und  Mir,  sofern  sie
nach  Vollendung  des  dreißigsten  Lebensjahrs  eine  zwölfjährige  Dienstzeit  zurückgelegt
  haben,  zur  Verleihung  des  persönlichen  Ranges  als  Räte  vierter  Klasse
vorgeschlagen  werden.

IV.  Die  Verleihung  des  Charakters  „Professor“  kann  an  Lehrer  der  dem
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  unterstellten  staatlichen  kunstgewerblichen  Fachschulen
  auch  ohne  die  Voraussetzung  voller  akademischer  Bildung  erfolgen.

V.  Die  unter  Ziffer  VII  Nr.  2  und  4  des  Erlasses  getroffenen  Bestimmungen
  finden  mit  den  vorstehenden  Abänderungen  unter  III  und  IV  auch  auf
die  Lehrer  der  staatlich  unterstützten  kunstgewerblichen  Fachschulen  und  höheren
Fachschulen  für  Textilindustrie  Anwendung.

VI.  Welche  kunstgewerblichen  Fachschulen  unter  die  vorstehenden  Vorschriften
  unter  II,  IV  und  V  fallen,  wird  vom  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
  im  Einverständnisse  mit  dem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts--  und
Medizinal-Angelegenheiten  und  dem  Finanzminister  bestimmt.

VII.  Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  wird  ermächtigt,  in  geeigneten
Fällen  den  etatsmäßig  angestellten  Leitern  selbständiger  Abteilungen  sowie  der
Versuchsanstalt  der  Porzellanmanufaktur  den  Charakter  „Professor"“  zu  verleihen.

Berlin,  den  27.  Januar  1906.

 

Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  v.  Budde.  v.  Einem.
v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  10714.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Diez,  Dillenburg,  Herborn,  Idstein,
Königstein,  Rennerod  und  Usingen.  Vom  8.  Mai  1906.

A##  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetz-Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  An-