Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Gehalt unter 12 v.h. Below strength. 
von 12 bis 13 v. H. . . . . Low gerade. 
é. mehr als 13 bis 15 v. H. Medium grade. 
V M VL 
- -215 -17 -W Medium high 
grade. 
-2 = „ 17 v. H. High grade. 
Diese Bezeichnung soll außerdem durch eine 
Zahl ergänzt werden, die den Mindestprozent- 
gehalt angibt, der in der einzelnen Sendung ent- 
halten ist. Medium grade z. B. umfaßt eine 
Klasse mit einem Gehalte von etwa 13 bis 15 v. H. 
Deshalb würde es nötig sein, den Behälter mit 
Medium grade 13 v. H. oder 14 v. H. oder 
15 v. H. zu bezeichnen, je nachdem der Mindest- 
gehalt in Wirklichkeit ist. Dies ist der einzige 
Fall, in dem eine Zahl gebraucht werden kann, 
ohne daß sie durch den Namen des Bestandteils 
ergänzt wird. 
Die Bezeichnung „Guano“ darf nur auf stick- 
stoffhaltige Exkremente von Vögeln oder Fleder- 
mäusen und auf Fisch= und Walfischdünger an- 
gewandt werden. In den letzterwähnten drei 
Fällen müssen die Worte „Fledermaus", „Fisch“ 
oder „Walsfisch" der Bezeichnung „Guano“ vor- 
angesetzt werden. Für sich allein gebraucht be- 
zeichnet „Guano“ nur die stickstoffhaltigen Ex- 
kremente von Bögeln. Sogenannte phosphor- 
haltige Guanos (z. B. diejenigen, aus denen der 
Stickstoff entwichen ist) dürfen nicht als „Guano“, 
sondern müssen als „Guanophosphat“ („guano 
phosphate“) verkauft werden. 
5. Der Vertrieb von Knochenmehl oder 
Knochenstaub, die nicht so fein sind, daß 80 v. H. 
davon durch ein Sieb von 8 Maschen auf den 
Linearzoll gehen, ist verboten. 
6. Der Vertrieb von basischer Schlacke, 
Thomasphosphat oder Thomasschlacke, die nicht 
so fein sind, daß 75 v. H. davon durch ein 
Normaldrahtsieb von 100 Maschen auf den Linear- 
zoll gehen, ist ebenfalls verboten. 
(The Board of Trade Journal.) 
Transvaal. 
Zulassung der Ausfuhr von Straußen und 
Straußeneiern sowie von Angoraziegen 
nach Deutsch-Südwestafrika. 
Laut Proklamation Nr. 75 und 76 vom 
31. August d. Is. ist die Ausfuhr von Straußen 
und Straußeneiern sowie von Angoraziegen (Böcken 
und Mutterziegen) nach Deutsch= Südwestafrika 
zugelassen worden, nachdem dort zur Verhinderung 
der Ausfuhr dieser Tiere und Gegenstände ähnliche 
Bestimmungen wie in Transvaal erlassen sind.“) 
(The Board of Trude Journal.) 
*) Val. „D. Kol. Bl.= 1909, S. 414 u. S. 920. 
  
Britisch-Meugulnen (Dapua). 
Vorschriften und Zölle für die Einfuhr 
von Reis. 
Nach einer Verordnung vom 8. Juni d. Js. 
— KRice Ordinance 1909 (Nr. 19/1909) — ist 
der Gouverneur im Rate ermächtigt, für Reis, 
der nach Papua eingeführt werden soll, eine ge- 
wisse Normalbeschaffenheit festzusetzen, und zwar 
nach seinem Ermessen mit bezug auf den Preis 
oder auf anderer Grundlage. Wenn die Norm 
unter unmittelbarer Zugrundelegung der Be- 
schaffenheit des Reises festgesetzt wird, so soll für 
die öffentliche Besichtigung bei den Zollämtern 
der Einfuhrhäfen ein Standmuster gehalten werden. 
Reis, der von einem staatlichen Gesundheits- 
beamten als für den menschlichen Genuß un- 
brauchbar erklärt worden ist, kann in Beschlag 
genommen und vernichtet werden, ohne daß dafür 
eine Entschädigung gewährt wird. In der Ver- 
ordnung ist ferner ein Einfuhrzoll festgesetzt 
worden in Höhe von 10 Schill. für die Tonne 
auf Reis von Normalbeschaffenheit oder besserer 
als Normalbeschaffenheit und von 2 Pfd. Sterl. 
für die Tonne auf Reis, der eine geringere als 
die Normalbeschaffenheit aufweist. 
(The Board of Trade Journal.) 
Jollfreie Einkuhr von Olivenöl aus Tunis nach 
Frankreich. 
Nach einer Verordnung der französischen Re- 
gierung vom 30. Oktober d. Is. dürfen in der 
Zeit vom. 1. November 1909 bis zum 31. Okto- 
ber 1910 20 000 kg Oliven= und Oliventresteröl 
tunesischen Ursprunges und tunesischer Herkunft 
unter den im Gesetze vom 19. Juli 1890 ange- 
gebenen Bedingungen nach Frankreich zollfrei 
eingeführt werden. 
Journal officiel de la République Frangaise.) 
Einkuhr von Blenenwachs und künstlichen Waben 
in die Oranjefluß-Kolonie. 
Eine Bekanntmachung vom 1. September d. Is. 
(Nr. 66 vom Jahre 1909) bestimmt, daß die 
Einfuhr von Bienenwachs und künstlichen Waben 
in die Oranjefluß-Kolonie nur gestattet ist, wenn 
zuvor eine schriftliche Erlaubnis vom Direktor für 
Landwirtschaft eingeholt wird und bei jeder Sen- 
dung eidesstattliche Erklärungen in der verlangten 
Form vorgelegt werden. 
(The Board of Trade Journal.)
	        
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