Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 86 20 
Die Verwertung erfolgt in der nach dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung für die 
Förderer günstigsten Weise. 
Der durch die Verwertung der Diamanten erzielte Erlös ist an die Berechtigten abzuführen. 
Für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die entstehenden Kosten ist 
eine angemessene Gebühr zu entrichten, welche der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) festsetzt. 
§ 2. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) ist ermächtigt, sofern er es im Interesse der 
Erhaltung eines gesunden Handels mit Diamanten für erforderlich erachtet, ein jährliches Höchstmaß 
der zur Verwertung gelangenden Diamanten für jeden Förderer festzusetzen. Hinsichtlich der dieses 
Höchstmaß übersteigenden Förderung ist es dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung überlassen, 
in welchem Zeitpunkte eine Verwertung eintreten soll. Die Verpflichtung zur Ubergabe der Diamanten 
wird dadurch nicht berührt. 
§ 3. Wer es unternimmt, Diamanten der im § 1 vorgesehenen Verwertung zu entziehen, 
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu einhundert- 
tausend Mark erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich 
auf die Geldstrafe erkannt werden. 
Neben der gemäß Abs. 1 verwirkten Strafe ist auf Einziehung der Diamanten, in bezug 
auf welche das Vergehen begangen worden ist, zu erkennen. Kann ihre Einziehung nicht vollzogen 
werden, so ist auf Erlegung ihres Wertes und, wenn sich dieser nicht genau feststellen läßt, auf 
Zahlung einer dem wahrscheinlichen Werte entsprechenden Geldsumme zu erkennen. 
Eingeborenen gegenüber finden außer den vorstehend angedrohten Strafen auch diejenigen 
Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen 
regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. 
§ 4. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) und mit seiner Zustimmung der Gouverneur 
haben die zur Sicherstellung der den Förderern obliegenden Verpflichtung zur Ubergabe der Diamanten 
und zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
§ 5. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichskanzler 
(Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 16. Januar 1909. 
(L. S.) gez. Wilhelm I. B. 
ggez. Dernburg. 
  
Bekhanntmachung des Reichs-HKolonialamts, betr. die Erklärung der Schürffreiheit 
im Gebiete der lrangi-Bergbau- und Landkonzession. 
Vom 31. Dezember 1908. 
Die in der Bekanntmachung der Direktion der Diskonto-Gesellschaft vom 31. August 1908 
(Kolonialblatt Nr. 21 vom 1. November 1908) unter III Ziffer 3 Satz 2 vorgesehene Beschränkung 
der Feldesgröße findet auf gemeine Bergbaufelder keine Anwendung. Für letztere sind vielmehr die 
88 23 Abs. 3, 39 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 ausschließlich maßgebend. 
Die in genannter Bekanntmachung unter III Ziffer 8 vorgesehene, dem Konzessionar zu- 
fließende Feldessteuer beträgt für jedes Hektar eines gemeinen Bergbaufeldes 1.XN jährlich, mindestens 
jedoch 30 (. Die übrigen Bestimmungen unter Ziffer 8, betreffend die an den Konzessionar zu 
zahlende Förderungsabgabe, bleiben unberührt. 
Berlin, den 31. Dezember 1908. 
Reichs-Kolonialamt. 
Dernburg. 
  
Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. das Vermessungswesen. 
Vom 24. November 1908. 
Auf Grund des § 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken 
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283), des § 15 des
	        
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