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Die Verwertung erfolgt in der nach dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung für die
Förderer günstigsten Weise.
Der durch die Verwertung der Diamanten erzielte Erlös ist an die Berechtigten abzuführen.
Für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die entstehenden Kosten ist
eine angemessene Gebühr zu entrichten, welche der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) festsetzt.
§ 2. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) ist ermächtigt, sofern er es im Interesse der
Erhaltung eines gesunden Handels mit Diamanten für erforderlich erachtet, ein jährliches Höchstmaß
der zur Verwertung gelangenden Diamanten für jeden Förderer festzusetzen. Hinsichtlich der dieses
Höchstmaß übersteigenden Förderung ist es dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung überlassen,
in welchem Zeitpunkte eine Verwertung eintreten soll. Die Verpflichtung zur Ubergabe der Diamanten
wird dadurch nicht berührt.
§ 3. Wer es unternimmt, Diamanten der im § 1 vorgesehenen Verwertung zu entziehen,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu einhundert-
tausend Mark erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
auf die Geldstrafe erkannt werden.
Neben der gemäß Abs. 1 verwirkten Strafe ist auf Einziehung der Diamanten, in bezug
auf welche das Vergehen begangen worden ist, zu erkennen. Kann ihre Einziehung nicht vollzogen
werden, so ist auf Erlegung ihres Wertes und, wenn sich dieser nicht genau feststellen läßt, auf
Zahlung einer dem wahrscheinlichen Werte entsprechenden Geldsumme zu erkennen.
Eingeborenen gegenüber finden außer den vorstehend angedrohten Strafen auch diejenigen
Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen
regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind.
§ 4. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) und mit seiner Zustimmung der Gouverneur
haben die zur Sicherstellung der den Förderern obliegenden Verpflichtung zur Ubergabe der Diamanten
und zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
§ 5. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmt der Reichskanzler
(Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Januar 1909.
(L. S.) gez. Wilhelm I. B.
ggez. Dernburg.
Bekhanntmachung des Reichs-HKolonialamts, betr. die Erklärung der Schürffreiheit
im Gebiete der lrangi-Bergbau- und Landkonzession.
Vom 31. Dezember 1908.
Die in der Bekanntmachung der Direktion der Diskonto-Gesellschaft vom 31. August 1908
(Kolonialblatt Nr. 21 vom 1. November 1908) unter III Ziffer 3 Satz 2 vorgesehene Beschränkung
der Feldesgröße findet auf gemeine Bergbaufelder keine Anwendung. Für letztere sind vielmehr die
88 23 Abs. 3, 39 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 ausschließlich maßgebend.
Die in genannter Bekanntmachung unter III Ziffer 8 vorgesehene, dem Konzessionar zu-
fließende Feldessteuer beträgt für jedes Hektar eines gemeinen Bergbaufeldes 1.XN jährlich, mindestens
jedoch 30 (. Die übrigen Bestimmungen unter Ziffer 8, betreffend die an den Konzessionar zu
zahlende Förderungsabgabe, bleiben unberührt.
Berlin, den 31. Dezember 1908.
Reichs-Kolonialamt.
Dernburg.
Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. das Vermessungswesen.
Vom 24. November 1908.
Auf Grund des § 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283), des § 15 des