Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

22  Preußische  Landesgesetze.

L.  Gesetz,  betreffend  den  Forstdiebstahl.

Vom  15.  April  1878.
(Gesetzsammlung  1878,  S.  222).

(Auszug.)

§  1.  Forstdiebstahl  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  in  einem  Forst
oder  auf  einem  anderen  hauptsächlich  zur  Holznutzung  bestimmten  Grundstücke
verübte  Diebstahl:
1.  an  Holz,  welches  noch  nicht  vom  Stamme  oder  vom  Boden
getrennt  ist;
2.  an  Holz,  welches  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen,  und
mit  dessen  Zurichtung  noch  nicht  der  Anfang  gemacht  worden  ist;
3.  an  Spänen,  Abraum  oder  Borke,  sofern  dieselben  noch  nicht  in
einer  umschlossenen  Holzablage  sich  befinden,  oder  noch  nicht
geworben  oder  eingesammelt  sind;
4.  an  anderen  Walderzeugnissen,  insbesondere  Holzpflanzen,  Gras,
Heide,  Plaggen,  Moos,  Laub,  Streuwerk,  Nadelholzzapfen,  Waldsämereien,
  Baumsaft  und  Harz,  sofern  dieselben  noch  nicht  geworben
oder  eingesammelt  sind.

Das  unbefugte  Sammeln  von  Kräutern,  Beeren  und  Pilzen  unterliegt
forstpolizeilichen  Bestimmungen.

§  2.  Der  Forstdiebstahl  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem
fünffachen  Werte  des  Entwendeten  gleichkommt  und  niemals  unter  einer  Mark
betragen  darf.

§  3.  Die  Strafe  soll  gleich  dem  zehnfachen  Werte  des  Entwendeten
und  niemals  unter  zwei  Mark  sein:

1.  wenn  der  Forstdiebstahl  an  einem  Sonn=  oder  Festtage  oder  in

der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  begangen  ist;

2.  wenn  der  Täter  Mittel  angewendet  hat,  um  sich  unkenntlich  zu  machen;

3.  wenn  der  Täter  dem  Bestohlenen  oder  der  mit  dem  Forstschutz
betrauten  Person  seinen  Namen  oder  Wohnort  anzugeben  sich

geweigert  hat,  oder  falsche  Angaben  über  seinen  oder  seiner  Ge-