22 Preußische Landesgesetze.
L. Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl.
Vom 15. April 1878.
(Gesetzsammlung 1878, S. 222).
(Auszug.)
§ 1. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Forst
oder auf einem anderen hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke
verübte Diebstahl:
1. an Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden
getrennt ist;
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, und
mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist;
3. an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben noch nicht in
einer umschlossenen Holzablage sich befinden, oder noch nicht
geworben oder eingesammelt sind;
4. an anderen Walderzeugnissen, insbesondere Holzpflanzen, Gras,
Heide, Plaggen, Moos, Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, Waldsämereien,
Baumsaft und Harz, sofern dieselben noch nicht geworben
oder eingesammelt sind.
Das unbefugte Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen unterliegt
forstpolizeilichen Bestimmungen.
§ 2. Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem
fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark
betragen darf.
§ 3. Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werte des Entwendeten
und niemals unter zwei Mark sein:
1. wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder in
der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
2. wenn der Täter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen;
3. wenn der Täter dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz
betrauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich
geweigert hat, oder falsche Angaben über seinen oder seiner Ge-