Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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boten und eine oder mehrere bestimmte Arten 
Baumwolle können als für die Ausfuhr allein in 
Betracht kommende bezeichnet werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Beschränkung der Sinfuhr von Kafteebohnen aus 
Deutsch-Ostafriko nach Britisch-Ostafrika. 
In einer Bekanntmachung vom 2. November 
1908 wird auf die Bestimmungen der „Cokfee 
Leaf Disease Ordinance“ (Nr. 9/1905) auf- 
merksam gemacht, die in Zukunft streng durch- 
geführt werden sollen. Nach der Verordnung 
dürfen Kaffeebohnen aus Deutsch-Ostafrika in das 
Schutzgebiet zum menschlichen Genusse nur ein- 
geführt werden, wenn durch vorheriges aus- 
reichendes Rösten das Keimen der Bohnen ver- 
hütet ist und alle etwaigen Krankheitskeime 
zerstört sind. 
Zur Durchfuhr durch das Schutzgebiet können 
Kaffeebohnen unter gewissen Bedingungen hin- 
sichtlich der Verpackung und gegen ausreichenden 
Nachweis dafür eingeführt werden, daß die Bohnen 
im Schutzgebiete nicht verkauft oder als Saat 
oder sonstwie verwendet werden. (Ebenda.) 
Geplante Erhöhung des Rusfuhrz-olls für Elefanten 
in Ceyvion. 
Nach einer Vorlage zur Abänderung des Ge- 
setzes, betreffend den Schutz von Wild, wilden 
Tieren usw., soll der Ausfuhrzoll für wilde und 
zahme Elefanten auf der Insel Ceylon von 
200 auf 400 Rupien für das Stück erhöht werden. 
Ferner soll danach die Ausfuhr von Elefanten 
mit ausgebildeten Stoßzähnen von der Insel nur 
  
mit besonderer Erlaubnis des Gouverneurs und 
gegen Zahlung einer von diesem für angemessen 
befundenen Abgabe gestattet sein. (Ebenda.) 
Verbot der Einfuhr von metallenen Münzmarken 
nach Französisch-Westatrika. 
Nach einer Mitteilung des „The Board of 
Trade Journal“ ist die Einfuhr von Münzmarken 
aus Kupfer, Nickel oder anderem Metalle sowie 
von gleichartigen Erzeugnissen, die möglicherweise 
mit Münzen von gesetzmäßiger Umlaufsfähigkeit 
verwechselt werden können, verboten. 
Gründung einer neuen Gesellschatt zur Diamant- 
gewinnung in Arkansas. 
Eine neue Schürfgesellschaft hat sich am 3. De- 
zember 1908 in Little Rock, der Hauptstadt des 
Staates Arkansas, unter dem Namen „The Ar- 
kansas Diamond Company“ mit einem Kapital 
von 1 Million Dollar bei der zuständigen Be- 
hörde eintragen lassen. Sie tritt an die Stelle 
der von ihr ausgekauften Little Rock Diamond 
Mining Company, deren drei hauptsächliche Ge- 
sellschafter eine Majorität der Aktien der neuen 
Gesellschaft erhalten haben. Das Geschäft ist 
abgeschlossen worden, nachdem der neue Minen- 
sachverständige der bisherigen Gesellschaft, John 
T. Fuller, der fünf Jahre in den südafrikanischen 
Diamantfeldern tätig gewesen war, einen sehr 
günstigen Befund des Diamantfeldes von Arkansas 
und einen ausführbaren Plan für den Abbau 
festgestellt hatte. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in St. Louis.) 
  
Vermischtes. 
* Auswanderung und HRolonien.) 
Die Zentral-Auskunftsstelle für Aus- 
wanderer hat jüngst die Jahresstatistik für die 
Zeit vom 1. Oktober 1907 bis 30. September 1908 
veröffentlicht. Wir entnehmen daraus die nach- 
folgenden Einzelheiten: 
Von der Auskunftsstelle wurden in der ge- 
naunten Zeit 6754 schriftliche und 2793 mündliche, 
zusammen 9547 Auskünfte erteilt. Von den An- 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 8. S. 397. 
  
fragen kamen aus Preußen 6000, aus den übrigen 
Bundesstaaten 2857, aus dem Ausland 646 und 
aus den deutschen Kolonien 44 (Deutsch-Süd- 
westafrika 28, Deutsch-Ostafrika 5, Kamerun 5, 
Kiautschou 6). 
Dem Berufe nach stehen auch diesmal die 
Kaufleute und Landwirte unter den Anfragendertn 
weitaus an erster Stelle. Außerdem ist be- 
merkenswert, daß auch 360 Arbeiter sich an 
die Auskunftsstelle gewendet haben. Von den 
Anfragenden stehen im Alter bis zu 20 Jahren 
710; 20 bis 30 Jahre alt waren 3916; 30 bis
	        
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