Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Zuständigkeit

und  Geschäftsführung

  des
Gemeinderates
und  des
Gemeindevorstehers.


W  146  20

Erforderliche  in  einer  Bestallungsurkunde  festzusetzen,  die  von  der  Aufsichtsbehörde  auszustellen  und
von  den  Gemeinderatsmitgliedern  mit  zu  vollziehen  ist.

Das  Amt  der  Stellvertreter  erlischt  mit  Ablauf  der  Wahl  als  Gemeinderatsmitglied.

§  42.  Die  Wahlen  des  Gemeindevorstehers  und  der  Stellvertreter  bedürfen  der  Bestätigung
durch  die  Aufsichtsbehörde.

§  43.  Der  Gouverneur  kann  die  Stelle  des  Gemeindevorstehers  besetzen  oder  kommissarisch
verwalten  lassen,  wenn
1.  der  Gemeinderat  darum  bittet,
2.  der  Gemeinderat  die  Wahl  verweigert  oder  über  ein  halbes  Jahr  hinaus  verzögert,
3.  der  Gemeinderat  nach  Nichtbestätigung  eines  Gewählten  eine  Person  wählt,  der  die
Bestätigung  wiederum  versagt  werden  muß,
4.  im  Falle  des  §  36  der  Gemeindevorsteher  sein  Amt  niederlegt.

Die  Dauer  der  Amtsperiode  und  die  Höhe  der  von  der  Gemeinde  zu  tragenden  Kosten  für
die  Verwaltung  der  Stelle  setzt  in  diesem  Falle  der  Gouverneur  mit  rechtsverbindlicher  Kraft  für
die  Gemeinde  fest.

§*44.  Der  Gemeindevorsteher  und  seine  Stellvertreter  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  in
der  für  die  Landesbeamten  des  Schutzgebietes  vorgeschriebenen  Form  vereidigt.

§  45.  Der  Gemeinderat  hat  über  alle  der  Gemeindeverwaltung  unterstellten  Angelegenheiten
  zu  beschließen,  soweit  deren  Erledigung  nicht  ausschließlich  dem  Gemeindevorsteher  überwiesen  ist.

§  46.  In  Ausführung  seiner  Obliegenheiten  hat  der  Gemeinderat  das  Recht  und  die  Pflicht:
1.  das  Gemeindeeigentum  und  die  Gemeindeanstalten  zu  verwalten  und  hierüber  jährlich
Rechnung  zu  legen;

2.  über  alle  Ausgaben  und  Einnahmen  der  Gemeinde,  die  sich  im  voraus  bestimmen
lassen,  und  über  die  zur  Herstellung  des  Gleichgewichts  aufzubringenden  Gemeindeleistungen
  jährlich  einen  möglichst  vollständigen  Voranschlag  (Haushaltsplan)  aufzustellen;

die  Gemeindeleistungen  festzustellen  und  zu  verteilen;
nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  den  Gemeindevorsteher  und  die  Stellvertreter
zu  wählen  und  die  zur  Verwaltung  der  Gemeinde  erforderlichen  Beamten  anzustellen
und  zu  beausfsichtigen;

5.  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  zu  verwahren;

6.  Vorschläge  im  Interesse  der  Gemeinde  und  ihrer  Angehörigen  den  zuständigen  Verwaltungsstellen
  zu  unterbreiten.

§  47.  Der  Gemeindevorsteher  ist  befugt,  die  von  ihm  in  rechtmäßiger  Ausübung  der
obrigkeitlichen  Gewalt  getroffenen  Anordnungen  sowie  die  Erfüllung  der  Gemeindeleistungen  und

.  Gemeindedienste  durch  Zwangsmittel  durchzusetzen.

Die  für  die  staatlichen  Verwaltungsstellen  hierüber  geltenden  Vorschriften  finden  Anwendung.

§  48.  Der  Gemeindevorsteher  verfügt,  soweit  es  sich  um  die  laufenden  Geschäfte  bei  der
Ausführung  bestehender  Gesetze,  Verordnungen,  Verfügungen  und  Beschlüsse  oder  die  ihm  unter

persönlicher  Verantwortung  vom  Gemeinderat  in  der  Geschäftsordnung  zugewiesenen  Geschäfte  handelt,
selbständig.

§&  49.  Der  Gemeindevorsteher  und  im  Falle  der  Behinderung  sein  Stellvertreter  ist  der
erste  Gemeindebeamte.  Er  führt  den  Vorsitz  im  Gemeinderat  mit  vollem  Stimmrecht.  Er  leitet  und
beaufsichtigt  die  gesamte  Gemeindeverwaltung.

Insbesondere  hat  er  das  Recht  und  die  Pflicht:
.#die  Gemeinderatsbeschlüsse  vorzubereiten  und  auszuführen;
.  die  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  zu  erledigen  und  an  die  Beamten  zu  verteilen;
.  das  Gemeindesiegel  zu  führen;
.  die  Dienstaufsicht  über  die  Gemeindebeamten  zu  üben;
die  im  Namen  der  Gemeinde  zu  bewirkenden  Willenserklärungen  abzugeben  sowie  die
in  ihrem  Namen  auszufertigenden  Urkunden  und  Schriftstücke  zu  vollziehen,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  bei  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  verpflichten

sollen,  und  bei  Vollmachten  noch  die  Unterschrift  eines  Gemeinderats-Mitgliedes  hin  zukommen
  muß;

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