Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Gemeindebeamte
und  Angestellte.

Die  Gemeindeangehörigen.


W  148  20

Die  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  vorübergehend  tätiger  Ausschüsse  wird  bei  ihrer
Bestellung  durch  Gemeinderatsbeschluß  festgesetzt.

Bezüglich  der  Verpflichtung  der  Gemeindeangehörigen,  der  Bestellung  Folge  zu  leisten,
findet  die  Bestimmung  des  §  33  entsprechende  Anwendung.

§  60.  Sovweit  die  ordnungsmäßige  Geschäftsführung  es  erfordert,  sind  von  dem  Gemeinderat
Beamte  und  Angestellte  für  die  Dienste  der  Gemeinde  anzunehmen.

§  61.  Außer  dem  Gemeindevorsteher  und  seinen  Stellvertretern  gelten  als  Gemeindebeamte
diejenigen  im  Gemeindedienst  berufsmäßig  tätigen  Personen,  die  bei  ihrer  Annahme  eine  ihre  Beamteneigenschaft
  ausweisende  Urkunde  erhalten  haben.

§  62.  Als  Gemeindeangestellte  gelten  alle  durch  privatrechtlichen  Dienstvertrag  für  die
Dienste  der  Gemeinde  angenommenen  Personen.

§  63.  Die  Rechtsverhältnisse  der  Gemeindebeamten  bestimmen  sich  nach  der  Bestallungsoder
  Anstellungsurkunde,  die  der  Angestellten  nach  den  Annahmeverträgen  und  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (§&§  611  bis  630).

§*  64.  Die  Führung  des  Kassen-,  Rechnungs=  und  Bureauwesens  ist,  soweit  sie  nicht  durch
den  Gemeindevorsteher  oder  seinen  Stellvertreter  geschieht,  stets  einem  Beamten  (keinem  Angestellten)
zu  Übertragen.

§*  65.  Die  Gemeindebeamten  sind  vom  Gemeindevorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  auf
die  über  ihre  Dienstobliegenheiten  vom  Gemeinderat  aufzustellende  Dienstanweisung  eidlich  zu

verpflichten.

§  66.  Sämtliche  Beamte  und  Angestellte  haften  der  Gemeinde  für  gewissenhafte  Erfüllung
ihrer  Pflichten.  Ob  und  in  welchem  Umfange  im  Hinblick  auf  diese  Haftung  eine  Sicherheit  beim
Dienstantritt  zu  fordern  ist,  unterliegt  der  Entscheidung  des  Gemeinderats.

&  67.  Auf  die  Beamten  —  den  Gemeindevorsteher  und  dessen  Stellvertreter  eingeschlossen
—  finden  in  disziplinarischer  Hinsicht  die  für  die  Beamten  der  Schutzgebietsverwaltung  geltenden
Vorschriften  Anwendung.

§*  68.  Den  Gemeindeangehörigen  steht  die  Teilnahme  an  der  Verwaltung  nach  Maßgabe
dieser  Verordnung  zu.

§  69.  Die  Gemeindeangehörigen  haben  einen  öffentlich  rechtlichen  Anspruch  gegenüber  der
Gemeindevertretung  auf  Schutz  und  Wahrnehmung  der  Gemeindeinteressen  in  dem  durch  diese  Verordnung
  gewährleisteten  Umfange.  Zur  Verfolgung  dieses  Anspruchs  steht  jedem  Gemeindeangehörigen
das  Recht  zu,  sich  unmittelbar  an  die  Gemeindevertretung  zu  wenden,  gegen  deren  Entscheidung  ihm
das  Recht  der  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde  gemäß  §  82  zusteht.

Die  eingeborenen  Gemeindeangehörigen  werden  bei  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  durch  die
Eingeborenen  =  Kommissare  vertreten.

Sofern  für  den  in  Frage  kommenden  Bezirk  von  der  Regierung  ein  solcher  Kommissar
nicht  bestellt  ist,  steht  dem  Gemeinderat  unter  Genehmigung  der  Aufssichtsbehörde  das  Recht  zu,
einen  solchen  zu  wählen.

§*  70.  Die  Gemeindeangehörigen  sind  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen  und
Anstalten  der  Gemeinde  im  Rahmen  der  hierüber  bestehenden  Vorschriften  berechtigt.

§&  71.  Art  und  Umfang  der  Teilnahme  der  Gemeindeangehörigen  an  den  Gemeindenutzungen
  können  ortsgesetzlich  geregelt  werden;  dabei  ist  die  Einführung  einer  angemessenen
Nutzungsgebühr  zulässig.

Solange  die  Teilnahme  an  den  Nutzungen  ortsgesetzlich  nicht  bestimmt  ist,  regelt  sie  sich

nach  den  hierüber  bestehenden  Gepflogenheiten.

Die  Gemeindedienste
  und  die
Gemeindeleistungen.


§5*  72.  Die  Gemeindeangehörigen  sind  zu  persönlichen  Diensten  (§  73)  und  zu  Leistungen
(§  74)  für  die  Gemeinde  verpflichtet.

Der  Gouverneur  ist  befreit  von  Diensten  und  Leistungen  für  die  Gemeinde.

Die  Angehörigen  der  Schutztruppe  sind  von  persönlichen  Diensten  befreit.

§  73.  Außer  den  durch  Übernahme  und  Erfüllung  der  Gemeindeämter  bedingten  Diensten
können  nichteingeborene  Gemeindeangehörige  nur  für  Fälle  der  Gefahr  und  Not  zu  persönlichen
Diensten  in  Anspruch  genommen  werden.  Die  Voraussetzungen  zur  Inanspruchnahme  der  Dienste
sowie  die  Gewährung  eines  etwaigen  Entgelts  dafür  sind  ortsgesetzlich  zu  regeln,  soweit  dem  nicht
anderweitige  Rechtsvorschriften  entgegenstehen.