Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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g.  8.

Bei  dem  Absierben  eines  Mitglieds  des  fürstlichen  Hauses  wird  den  Erbschafts-Betheiligten
  die  Befugniß  zugestanden,  die  Verlassenschafts-Verhandlungen  unter  der
Leitung  des  Haupts  des  Hauses,  ohne  Beiziehung  der  obrigkeitlichen  Stellen,  vorzunehmen
  und  zu  erledigen,  wobei  jedoch  vorausgesetzt  wird,  daß,  wenn  Minderjährige
sich  darunter  befinden,  diese  durch  ihre  gesehmäßig  bestellten  Vormünder  vertreten
werden.  «

Können  die  Interessenten  sich  nicht  vereinigen,  so  hat  der  Pupillen-Senat  des  einschlagenden
  Kreis-Gerichtshofs  das  Erforderliche  zu  besorgen;  so  wie,  wenn  ein  wirklicher
  Rechtostreit  entsteht,  die  Verhandlungen  an  das  Kreis-Gericht  zum  geeigneten
rechtlichen  Verfahren  abgeliefert  werden  müssen.

In  Ansehung  der  Eheberedungen  und  anderer  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  die  fürstlichen  Familienglieder  betreffen,  wird  ein  Gleiches  zugestanden.
  ·

H.9.
,InpeinlichenFällcmmitAusnahmedchilitänundderinUnseremCivil-Staatsdienste
  begangenen  Verbrechen,  werden  Wir  dem  Haupte  des  fuͤrstlichen  Hauses
ein  nach  Maßgabe  Unserer  Verordnung  vom  31.  December  1829  (Reg.  Bl.  v.  1830
S.  15)  eingerichtetes  Gericht  von  Ebenbuͤrtigen  oder  von  Richtern  seines  Standes  bewilligen.


Die  Gäter  und  Einkünfte  des  Angeschuldigzren  oder  Verurtheilten  dürfen  in  keinem
Falle  confiscirt  werden,  sondern  es  kann  nur  die  Sequestration  derselben  auf  seine  Lebenszeit,
  und  zwar  zum  Vortheile  derjenigen,  welche  der  Besitzer  zu  ernähren  verbunden
  ist,  und  zu  Tilgung  seiner  vor  Anlegung  des  Segquesters  contrahirten  Schulden,
Statt  finden.  Der  Ucberschuß  gehört  zu  seinem  künftigen  Nachlasse.

K.  10.  6

Die  nach  den  Grundsäßen  der  frühern  deutschen  Verfassung  noch  bestehenden  Familien-Verträge
  des  fürstlichen  Hauses  bleiben  aufrecht  erhalten,  und  alle  bisher  dagegen
  erlassene  Verfügungen  sollen  für  künfrige  Fälle  nicht  weiter  anwendbar  seyn.

In  Gemäßheir  derselben  kann  das  Haupr  der  Familie  über  seine  Güter=  und
Familien-Verhältnisse  verbindliche  Verfägungen  trefen,  welche  dem  Souverain  vor-