Polizei (III. Behörden und Beamte)
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besondere Stellung nimmt in orts= wie in landespolizeilicher
Beziehung das PolPräsidium
zu Berlin IN ein, dessen Zuständigkeit durch
neuere Gesetze unter Einbeziehung der Vororte
wesentlich erweitert worden ist (G v. 12. 6. 89;
13. 6. 00; 27. 3.07; 7. 3.08; 23. 9. 09 und ähnlich
binsichtlich der Pol Direktion Potsdam Gv. 7. 3. 08).
Ueber die Zuschüsse der Gemeinden zu
den unmittelbaren Kosten Königlicher Pol Verwaltungen
bestimmt jetzt Gv. 3. 6. 08; im übrigen
vgl. 3 3 Pol G v. 1850.
§ 3. Bayern. Die oberste Leitung der Pol hat
das Min Inn; unter ihm besorgen in den Reg Bezirken
die Kreisregierungen, Kammern des Innern,
die gesamte Landes Pol; in den Verw Distrikten
unterstehen diesen wiederum die Bezirksämter
als Distriktspolizeibehörden. Die Ortspolizei steht
den Gemeinden, aber nicht als „eigentliche Gemeindeangelegenheit“
(a 84 rechtsrh., a 63 pfälz.
GempO v. 1869), sondern im übertragenen Wirkungskreise
zu. Den unmittelbaren d. h. direkt der
Kreisregierung unterstellten Städten (sjetzt auch
in der Pfalz: pfälz. Städte-Verf G v. 15. 8. 08;
Min Bek v. 18. 8. 08) kommen auch die den Distriktspolizeibehörden
vorbehaltenen polizeilichen
Befugnisse zu; jedoch ist die Staatsregierung besWgt,
dieselben, soweit sie sich auf Fremdenpolizei,
Presse, Vereins= und Versammlungsrecht beziehen,
sowie ferner die Handhabung der Sicherheits
Pol zum Schutze des Staats und der bestehenden
Staatseinrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe auf eigene Beamte
(Kgl Kommissäre, Bezirksämter: Min Bek v.
29. 6. 69) und eigene Kosten zu übernehmen. Im
übrigen werden die Kosten der Orts Pol, mit einem
staatlichen Zuschuß für die Verwaltung der Distrikts
Pol., von den Gemeinden getragen. In
München besteht in Teilung mit den Gemeindeorganen
eine staatliche, von der Stadt subventionierte
Pol Direktion (a 90, 97, 98 rechtsrh. GemO).
Die polizeiliche Verwaltung, die über den Rahmen
des Gesetzes hinaus den Gemeinden nicht
entzogen werden kann, steht in den rechtsrheinischen
und den ihnen gleichgestellten pfälzischen Gemeinden
mit Stadtverfassung dem Magistrat zu,
so jedoch, daß dem Bürgermeister die „Leitung“
und die „Erledigung" derjenigen Geschäfte überwiesen
ist, „welche sich zur kollegialen Behandlung
nicht eignen“ (à 92, 94 rechtsrh. GemO); im übrigen
ist der Bürgermeister allein Pol Verwalter
(a 138 rechtsrh., a 71 pfälz. GemO). Der Erlaß
polizeilicher Vorschriften dagegen ist den kollegialen
Gemeindeorganen vorbehalten; auch findet
zum Erlaß solcher eine aufsichtliche Nötigung, abgeseheen
von einem besonders gestalteten Devolutionsrechte,
nicht statt (X VI Polizeiverordnung
55 Nr. 3). Dagegen steht die polizeiliche Exekutive
unter der „ununterbrochenen Aufsicht“ und
dem Anordnungsrechte der vorgesetzten Behörde.
Beschwerden gegen solche Anordnungen folgen
dem gewöhnlichen Instanzenzug; eine verwaltungsgerichtliche
Klage findet nicht statt (a 156
rechtsrh., a 88 pfälz. GemO).
§ 4. Sachsen. Unter dem Min Inn fungieren
als Landespolizeibehörden die Kreishauptmannschaften
([(]I. Die Orts Pol wird von den Amtshauptmannschaften
[Jversehen, soweit sie nicht in
der Hand von Gemeindeorganen liegt (§ 6 Nr. 2
Org. G v. 21. 4. 73). Dies ist in den mittleren und
kleineren Städten (kl. St O v. 24. 7. 73 a IVK#Bf1),
sowie den Landgemeinden (rev. LO de eod.
* 74 mit a I, IV ##8Oh G v. 4. 7. 12) nur im
regelmäßigen Rahmen gewisser aufgezählter Angelegenheiten
der Fall, in den Städten der rev.
StO de eod. § 101 dagegen ohne solche Beschränkung.
Pol Verw Behörde ist in den größeren
Städten grundsätzlich der Stadtrat; doch steht die
Sicherheits Pol lim Gegensatz zur Wohlfahrts-,
oder besser Verw Pol; 7 Sicherheitspolizeil regelmäßig
„unter persönlicher Leitung und Verantwortung“
des Bürgermeisters. In Leipzig, Chemnitz,
Zwickau und Plauen bestehen für die Sicherheits
Pol eigene städtische PolAemter, mit einem
Mitglied des Stadtrats als Pol Direktor an der
Spitze, in Dresden eine staatliche Poldirektion,
an deren Kosten die Stadt beteiligt ist. In den
mittleren und kleinen Städten und Landgemeinden
werden die bestimmten polizeilichen Angelegenheiten
vom Bürgermeister (Gemeindevorstand)
verwaltet. Allgemein kann von Staats wegen
in größeren Städten (§5 101 Abs 4) aus Gründen
des allgemeinen Wohls oder der öffentlichen
Sicherheit oder wegen ungenügender Geschäftsführung,
hier auf Kosten der Gemeinde, die Orts-Pol
ganz oder teilweise „einer anderen Behörde“
vorübergehend übertragen werden; in den übrigen
Gemeinden kann diese Befugnis ganz nach
Ermessen, sowie auch für die Dauer und in allen
Fällen auf Kosten der Gemeinde, aber nach Gehör
des Bezirksausschusses ausgeübt werden. Die
Ausübung liegt in den Händen des Ministers, gegen
Landgemeinden des Kreishauptmanns (kl.
StOa IV/12 Abs. 3, rev. LGO 874 Abs2 Satz 2).
Auch in Sachsen verwalten nach der maßgebenden
Literatur und Judikatur die Gemeindeorgane die
örtliche Pol als „örtliche Organe der Staats= und
Bezirksverwaltung" (vgl. die Gem OO ## 100 bezw.
a IV# #lI bezw. § 73). Die Folgerungen, die daraus
für das Anweisungsrecht (Erk. O### G v. 4. 4. 08,
Jahrb.-XII S 216) und für die Unzulässigkeit
einer „Anfechtungsklage“ gegen Entscheidungen
der höheren Behörde seitens der Gemeinde gezogen
werden (vgl. die Ausführungen bei O. Mayer
S 293 n 74 und Apelt, Verwechtspfleges 235 ff),
liegen in der gleichen Richtung, wie im preußischen
und bayerischen Recht.
5. Württemberg. Staatsbehörden auf dem
Gebiete der Pol Verwaltung sind unter dem
Min Inn die Kreisregierungen und in den Bezirken
die Oberämter (Bezirks O v. 28. 7. 06 a 4
Nr. 7, 8). Die Handhabung der Orts Pol steht
nach der GemO v. 28. 7. 06 den Gemeinden auf
ihre Kosten zu, und zwar nach dem Gesetze selbst,
trotz gegenteiliger, in den Materialien verlautbarten
Auffassungen (Michel 1, 221), entsprechend
der geschichtlichen Entwicklung in Württemberg
(VerwéEdikt v. 1. 3. 1822 F. 14), nicht als Staatsauftrag
und „örtliches Geschäft der allgemeinen
Staatsverwaltung“, sondern als Teil der eigenen
Selbstverwaltung (a 8 Abs 1, a 63 Abs 2 verglichen
mit Abs 4, a 167). Dem entspricht es, daß in der
Gemeindeordnung eine Uebertragung der Pol
auf eine staatliche Behörde, sei es ganz oder teilweise,
nicht vorgesehen ist und nur durch besonderes
Gesetz erfolgen kann. Ordentliches Gemeindeorgan
für die Verwaltung der Pol ist der Ortsvorsteher
(a 63 Abs 2, a 163 Abs 1); der Gemeinderat
nimmt nur in dem gesetzlich bestimmten Um-