Full text : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

 

Polizei  (III.  Behörden  und  Beamte)

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besondere  Stellung  nimmt  in  orts=  wie  in  landespolizeilicher
  Beziehung  das  PolPräsidium
zu  Berlin  IN  ein,  dessen  Zuständigkeit  durch
neuere  Gesetze  unter  Einbeziehung  der  Vororte
wesentlich  erweitert  worden  ist  (G  v.  12.  6.  89;
13.  6.  00;  27.  3.07;  7.  3.08;  23.  9.  09  und  ähnlich
binsichtlich  der  Pol  Direktion  Potsdam  Gv.  7.  3.  08).

Ueber  die  Zuschüsse  der  Gemeinden  zu
den  unmittelbaren  Kosten  Königlicher  Pol  Verwaltungen
  bestimmt  jetzt  Gv.  3.  6.  08;  im  übrigen
  vgl.  3  3  Pol  G  v.  1850.

§  3.  Bayern.  Die  oberste  Leitung  der  Pol  hat
das  Min  Inn;  unter  ihm  besorgen  in  den  Reg  Bezirken
  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,
  die  gesamte  Landes  Pol;  in  den  Verw  Distrikten
  unterstehen  diesen  wiederum  die  Bezirksämter
als  Distriktspolizeibehörden.  Die  Ortspolizei  steht
den  Gemeinden,  aber  nicht  als  „eigentliche  Gemeindeangelegenheit“
  (a  84  rechtsrh.,  a  63  pfälz.
GempO  v.  1869),  sondern  im  übertragenen  Wirkungskreise
  zu.  Den  unmittelbaren  d.  h.  direkt  der
Kreisregierung  unterstellten  Städten  (sjetzt  auch
in  der  Pfalz:  pfälz.  Städte-Verf  G  v.  15.  8.  08;
Min  Bek  v.  18.  8.  08)  kommen  auch  die  den  Distriktspolizeibehörden
  vorbehaltenen  polizeilichen
Befugnisse  zu;  jedoch  ist  die  Staatsregierung  besWgt,
  dieselben,  soweit  sie  sich  auf  Fremdenpolizei,
Presse,  Vereins=  und  Versammlungsrecht  beziehen,
  sowie  ferner  die  Handhabung  der  Sicherheits
  Pol  zum  Schutze  des  Staats  und  der  bestehenden
  Staatseinrichtungen  sowie  zur  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ruhe  auf  eigene  Beamte
(Kgl  Kommissäre,  Bezirksämter:  Min  Bek  v.
29.  6.  69)  und  eigene  Kosten  zu  übernehmen.  Im
übrigen  werden  die  Kosten  der  Orts  Pol,  mit  einem
staatlichen  Zuschuß  für  die  Verwaltung  der  Distrikts
  Pol.,  von  den  Gemeinden  getragen.  In
München  besteht  in  Teilung  mit  den  Gemeindeorganen
  eine  staatliche,  von  der  Stadt  subventionierte
  Pol  Direktion  (a  90,  97,  98  rechtsrh.  GemO).
Die  polizeiliche  Verwaltung,  die  über  den  Rahmen
  des  Gesetzes  hinaus  den  Gemeinden  nicht
entzogen  werden  kann,  steht  in  den  rechtsrheinischen
  und  den  ihnen  gleichgestellten  pfälzischen  Gemeinden
  mit  Stadtverfassung  dem  Magistrat  zu,
so  jedoch,  daß  dem  Bürgermeister  die  „Leitung“

und  die  „Erledigung"  derjenigen  Geschäfte  überwiesen

  ist,  „welche  sich  zur  kollegialen  Behandlung
nicht  eignen“  (à  92,  94  rechtsrh.  GemO);  im  übrigen
  ist  der  Bürgermeister  allein  Pol  Verwalter
(a  138  rechtsrh.,  a  71  pfälz.  GemO).  Der  Erlaß
polizeilicher  Vorschriften  dagegen  ist  den  kollegialen
  Gemeindeorganen  vorbehalten;  auch  findet
zum  Erlaß  solcher  eine  aufsichtliche  Nötigung,  abgeseheen
  von  einem  besonders  gestalteten  Devolutionsrechte,
  nicht  statt  (X  VI  Polizeiverordnung
55  Nr.  3).  Dagegen  steht  die  polizeiliche  Exekutive
  unter  der  „ununterbrochenen  Aufsicht“  und

 

 

dem  Anordnungsrechte  der  vorgesetzten  Behörde.

Beschwerden  gegen  solche  Anordnungen  folgen
dem  gewöhnlichen  Instanzenzug;  eine  verwaltungsgerichtliche
  Klage  findet  nicht  statt  (a  156
rechtsrh.,  a  88  pfälz.  GemO).

§  4.  Sachsen.  Unter  dem  Min  Inn  fungieren
als  Landespolizeibehörden  die  Kreishauptmannschaften
  ([(]I.  Die  Orts  Pol  wird  von  den  Amtshauptmannschaften
  [Jversehen,  soweit  sie  nicht  in
der  Hand  von  Gemeindeorganen  liegt  (§  6  Nr.  2
Org.  G  v.  21.  4.  73).  Dies  ist  in  den  mittleren  und

kleineren  Städten  (kl.  St  O  v.  24.  7.  73  a  IVK#Bf1),
sowie  den  Landgemeinden  (rev.  LO  de  eod.
*  74  mit  a  I,  IV  ##8Oh  G  v.  4.  7.  12)  nur  im
regelmäßigen  Rahmen  gewisser  aufgezählter  Angelegenheiten
  der  Fall,  in  den  Städten  der  rev.
StO  de  eod.  §  101  dagegen  ohne  solche  Beschränkung.
  Pol  Verw  Behörde  ist  in  den  größeren
Städten  grundsätzlich  der  Stadtrat;  doch  steht  die
Sicherheits  Pol  lim  Gegensatz  zur  Wohlfahrts-,
oder  besser  Verw  Pol;  7  Sicherheitspolizeil  regelmäßig
  „unter  persönlicher  Leitung  und  Verantwortung“
  des  Bürgermeisters.  In  Leipzig,  Chemnitz,
  Zwickau  und  Plauen  bestehen  für  die  Sicherheits
  Pol  eigene  städtische  PolAemter,  mit  einem
Mitglied  des  Stadtrats  als  Pol  Direktor  an  der
Spitze,  in  Dresden  eine  staatliche  Poldirektion,
an  deren  Kosten  die  Stadt  beteiligt  ist.  In  den
mittleren  und  kleinen  Städten  und  Landgemeinden
  werden  die  bestimmten  polizeilichen  Angelegenheiten
  vom  Bürgermeister  (Gemeindevorstand)
  verwaltet.  Allgemein  kann  von  Staats  wegen
  in  größeren  Städten  (§5  101  Abs  4)  aus  Gründen
  des  allgemeinen  Wohls  oder  der  öffentlichen
Sicherheit  oder  wegen  ungenügender  Geschäftsführung,
  hier  auf  Kosten  der  Gemeinde,  die  Orts-Pol
  ganz  oder  teilweise  „einer  anderen  Behörde“
vorübergehend  übertragen  werden;  in  den  übrigen
  Gemeinden  kann  diese  Befugnis  ganz  nach
Ermessen,  sowie  auch  für  die  Dauer  und  in  allen
Fällen  auf  Kosten  der  Gemeinde,  aber  nach  Gehör
des  Bezirksausschusses  ausgeübt  werden.  Die
Ausübung  liegt  in  den  Händen  des  Ministers,  gegen
  Landgemeinden  des  Kreishauptmanns  (kl.
StOa  IV/12  Abs.  3,  rev.  LGO  874  Abs2  Satz  2).
Auch  in  Sachsen  verwalten  nach  der  maßgebenden
Literatur  und  Judikatur  die  Gemeindeorgane  die
örtliche  Pol  als  „örtliche  Organe  der  Staats=  und
Bezirksverwaltung"  (vgl.  die  Gem  OO  ##  100  bezw.
a  IV#  #lI  bezw.  §  73).  Die  Folgerungen,  die  daraus
  für  das  Anweisungsrecht  (Erk.  O###  G  v.  4.  4.  08,
Jahrb.-XII  S  216)  und  für  die  Unzulässigkeit
einer  „Anfechtungsklage“  gegen  Entscheidungen
der  höheren  Behörde  seitens  der  Gemeinde  gezogen
  werden  (vgl.  die  Ausführungen  bei  O.  Mayer
S  293  n  74  und  Apelt,  Verwechtspfleges  235  ff),
liegen  in  der  gleichen  Richtung,  wie  im  preußischen
und  bayerischen  Recht.

5.  Württemberg.  Staatsbehörden  auf  dem
Gebiete  der  Pol  Verwaltung  sind  unter  dem
Min  Inn  die  Kreisregierungen  und  in  den  Bezirken
  die  Oberämter  (Bezirks  O  v.  28.  7.  06  a  4
Nr.  7,  8).  Die  Handhabung  der  Orts  Pol  steht
nach  der  GemO  v.  28.  7.  06  den  Gemeinden  auf
ihre  Kosten  zu,  und  zwar  nach  dem  Gesetze  selbst,
trotz  gegenteiliger,  in  den  Materialien  verlautbarten
  Auffassungen  (Michel  1,  221),  entsprechend
der  geschichtlichen  Entwicklung  in  Württemberg
(VerwéEdikt  v.  1.  3.  1822  F.  14),  nicht  als  Staatsauftrag
  und  „örtliches  Geschäft  der  allgemeinen
Staatsverwaltung“,  sondern  als  Teil  der  eigenen
Selbstverwaltung  (a  8  Abs  1,  a  63  Abs  2  verglichen
mit  Abs  4,  a  167).  Dem  entspricht  es,  daß  in  der
Gemeindeordnung  eine  Uebertragung  der  Pol
auf  eine  staatliche  Behörde,  sei  es  ganz  oder  teilweise,
  nicht  vorgesehen  ist  und  nur  durch  besonderes
Gesetz  erfolgen  kann.  Ordentliches  Gemeindeorgan

  für  die  Verwaltung  der  Pol  ist  der  Ortsvorsteher

  (a  63  Abs  2,  a  163  Abs  1);  der  Gemeinderat
  nimmt  nur  in  dem  gesetzlich  bestimmten  Um-