Inhaltsverzeichnis : Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8  148  Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  d.  ordentl.  Gerichte.  501

Diese  Fälle  erschöpfen  aber  auch  die  staatliche  Ersatzpflicht
und  die  darauf  gegründete  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  Der
Neigung  der  preußischen  Gerichte,  den  Fiskus  als  Privatrechtssubjekt
  zum  allgemeinen  Prügeljungen  für  den  Staat  zu
machen  und  überall,  wo  der  Staat  bei  Ausübung  seiner  Hoheitsrechte,
  z.  B.  durch  Kriegsschäden  oder  Veränderung  der  Steuergesetze
  das  Privatinteresse  eines  einzelnen  schädigte,  eine  Ersatzklage
  gegen  den  Fiskus  zuzulassen,  ist  die  preußische  Gesetzgebung
durch  die  Kabinettsordre  vom  4.  Dezember  1831  betreffend  die
genauere  Beobachtung  der  Grenzen  zwischen  landeshoheitlichen  und
fiskalischen  Rechtsverhältnissen#o)  unter  scharfer  Hervorhebung  der
richtigen  Grundsätze  entgegengetreten.

Ueber  steuerrechtliche  Fragen  endlich  hatte  das  ALR.  II,
14  88  78  ff.,  da  das  Besteuerungsrecht  als  ein  Majestätsrecht  aufgefaßt
  wurde,  den  Rechtsweg  grundsätzlich  ausgeschlossen.  Es  findet
daher  über  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  allgemeiner  Anlagen,
  denen  sämtliche  Einwohner  des  Staates  oder  alle  Mitglieder
einer  gewissen  Klasse  derselben  nach  der  bestehenden  Landesverfassung
  unterworfen  sind,  kein  Prozeß  statt.  Nur  wenn  jemand
behauptet,  aus  besonderen  Gründen  von  einer  solchen  Abgabe
befreit  oder  bei  der  Bestimmung  seines  Anteils  über  die  Gebühr
belastet  zu  sein,  ist  der  Rechtsweg  zulässig,  in  letzterem  Falle
aber  nur  unter  den  Kontribuenten.  Diese  Bestimmungen,  auf
welche  die  Verordnung  vom  26.  Dezember  1808  und  das  rheinische
Ressortreglement  Bezug  nehmen,  gelten  gegenwärtig  im  ganzen
Staatsgebiete,  sind  aber  bei  der  geltenden  Steuerverfassung  praktisch
  bedeutungslos.

Der  Rechtsweg  in  Steuersachen  ist  aber  weiter  ausgedehnt
worden  durch  das  auch  in  den  neuen  Provinzen  geltende  Gesetz
vom  24.  Mai  1861  betreffend  die  Erweiterung  des  Rechtsweges,
und  zwar  nach  dreifacher  Richtung  hin.

1.  Wegen  allgemeiner  Anlagen  und  Abgaben  (88  36,  41  der
Verordnung  vom  26.  Dezember  1808,  §88  78,  79II,  14  A#.)
kann  auf  Grund  der  Behauptung,  daß  die  einzelne  Forderung
bereits  früher  getilgt  oder  verjährt  sei,  die  Klage  auf  Erstattung
des  Gezahlten  angestellt  werden,  jedoch  bei  Verlust  des  Klage- 



)  GS.  1831,  S.  265.