W 249 re.
Die bisher auf Grund des § 1 der Jagdschutz-Verordnung vom 1. Juni 1903 erlassenen
Verbote der Elefantenjagd, nämlich:
im Bezirk Moschi (Bekanntmachung vom 27. Mai 1903, Amtl. Anz. 1903, Nr. 14, in Ver-
bindung mit der Gouvernementsverfügung vom 15. Juni 1908, J.-Nr. 9230/08);
im Bezirk Mpapua (Bekanntmachung vom 2. März 1907, Amtl. Anz. 1907, Nr. 4);
im Bezirk Usumbura, Sultanat Urundi (Bekanntmachung vom 8. Februar 1908, Amtl. Anz.
1908, Nr. 4)
werden aufgehoben.
Artikel 4 zu § 20.
Prämien für schädliche Tiere.
Für die Erlegung nachgenannter schädlicher Tiere bzw. für das Sammeln von Eiern
schädlicher Reptilien können Prämien bis zu dem hierunter angeführten Höchstsatz gezahlt werden:
Höchstsatz:
Löwe. . 15 Rupien
Leopard oder Gepard ...7 -
Ginsterkatze 2
Zibetkatze 2=
Hyänenhund 3 "Ol
Wildschwein 3 -
Erdferkel 1 -
Stachelschwein . .. 3 -
Graue Meerkatze Cuinbii ½
Hundsaffe . 1 -
Puffotter. 1
Speischlange 1
Krokodil. 5 -
Für ein Ei der drei zuletzt genannten Reptilien .I10 Heller
Die Höhe der Prämie wird für jeden einzelnen Bezirk alljährlich von der zuständigen
örtlichen Verwaltungsbehörde mit Genehmigung des Gouvernements festgesetzt.
Daressalam, den 5. November 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Rechenberg.
Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsche Holz-Gesellschaft für Ostafrika.
Vom 17. Dezember 1908.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember v. Js. beschlossen, der Deutschen
Holz-Gesellschaft für Ostafrika auf Grund ihrer nachstehenden, vom Reichskanzler genehmigten
Satzungen die Rechtsfähigkeit in Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes zu verleihen.
Satzungen der Deutschen Holz-Gesellschaft für Ostafrika.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Name und Sitz der Gesellschaft.
§ 1. Unter dem Namen:
„Deutsche Holz-Gesellschaft für Ostafrika“
wird auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) eine Kolonialgesellschaft
errichtet, die ihren Sitz in Berlin hat.
Gegenstand des unternehmens.
§ 2. Die Gesellschaft hat zum Gegenstand des Unternehmens die Gewinnung und Ver-
wertung von Nutzholz in Deutsch-Ostafrika, insbesondere Ost-Usambara und die Nutzbarmachung der
durch Abholzung gewonnenen Landflächen. Sie darf Eisenbahnen und Sägewerke erwerben, bauen
und betreiben, überhaupt alles tun, was ihr zur Erreichung des Gesellschaftszweckes geeignet erscheint.