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der Firma der Gesellschaft abgegeben werden. Der Zeichnung von zwei ordentlichen Vorstands-
mitgliedern kommt die Zeichnung von einem ordentlichen Vorstandsmitglied und einem stellvertretenden
Vorstandsmitglied oder zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern gleich. Zur Empfangnahme ge-
wöhnlicher Briefsendungen jeder Art, von Begleitadressen zu gewöhnlichen Paketen und von Paketen
selbst, von Ablieferungsscheinen und Begleitadressen zu Einschreibsendungen und zu Sendungen mit
Wertangabe, von Postanweisungen und Anlagen der Postaufträge, sowie zur Quittungsleistung über
die Sendungen selbst und die baren Geldbeträge ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Der
Vorstand ist auch befugt, für die Empfangnahme aller Postsendungen, insbesondere der vorerwähnten,
einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 33. Die Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen — § 276 des
Bürgerlichen Gesetzbuches — haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden.
Die Haftung sowie die in diesen Bestimmungen ihnen noch besonders auferlegten Schadens-
ersatzpflichten müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen.
§ 34. Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf ihre
Stellvertreter Anwendung.
b. Der Aufsichtsrat.
§ 35. Der Aussichtsrat besteht aus wenigstens fünf und höchstens neun von der Haupt-
versammlung unter Aufnahme eines notariellen Protokolls zu wählenden Mitgliedern. Die Haupt-
versammlung setzt auch die Zahl der Aussichtsratsmitglieder fest. Mindestens ½ der Mitglieder des
Auffichtsrats muß die Reichsangehörigkeit besitzen. Auch müssen ⅜/ der Mitglieder zugleich Mitglieder
der Gesellschaft sein.
Die Wahl erfolgt für die Zeit vom Schlusse derjenigen Hauptversammlung, in der sie vor-
genommen wird, bis zum Schluß der fünften auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung
mit der Maßgabe jedoch, daß mit jeder ordentlichen Hauptversammlung mindestens ein Mitglied
ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird. Die Reihenfolge dabei wird, soweit das Dienstalter
gleich ist, durch das Los, sonst durch das Dienstalter in der Weise bestimmt, daß immer der
Alteste ausscheidet.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus,
so können die übrigen Mitglieder eine bis zur nächsten Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen.
Die endgültige Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen ist in dieser Hauptver-
sammlung vorzunehmen. Solange die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats noch fünf beträgt,
kann die Zuwahl für ein außer der Zeit ausscheidendes Mitglied unterbleiben. § 29 findet ent-
sprechende Anwendung.
§* 36. Die Bestellung zum Mitgliede des Aussichtsrats kann auch vor dem Ablaufe des
Zeitraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden.
Dieser Beschluß bedarf außer in dem im vorhergehenden Absatze erwähnten Falle, einer Mehrheit,
die mindestens ¾ des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitals umfaßt.
§ 37. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Ausfsichtsrat einzelne
seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen. Während dieses Zeit-
raumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichts-
rats nicht ausüben.
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den
Aufsichtsrat gewählt werden.
§ 38. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind unter sich koordiniert mit der Maßgabe indes,
daß der Aufsichtsrat in jedem Jahre sofort nach der ordentlichen Hauptversammlung in einer Sitzung,
zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne besondere Berufung zusammentreten, einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter wählt.
§ 39. Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat mit mindestens siebentägiger Frist unter
Angabe der Tagesordnung, sobald die Geschäfte dazu Anlaß geben. Er muß den Aufsichtsrat
außerdem binnen 14 Tagen berufen, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern oder dem Vorstande
schriftlich verlangt wird. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsführung selbst, soweit sie nicht in
diesen Satzungen festgelegt ist.