Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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c. Hauptversammlung. 
§ 44. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre 
Beschlüsse und Wahlen find für alle Mitglieder verbindlich. 
§ 45. Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt, sofern nicht durch Beschluß des 
Aufsichtsrats ausnahmsweise ein anderer Ort bestimmt wird. 
Die Einberufung geschieht durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder durch den Vorstand. 
Die Einladungen erfolgen mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche mindestens 17 Tage, die 
Tage der Bekanntmachung und der Versammlung eingerechnet, vorher zu erfolgen hat. 
Die Bekanntmachung bzw. Einladung hat die zu verhandelnden Gegenstände, sowohl die 
Form und die Stellen für Hinterlegung der Anteilscheine anzugeben. Falls ein Mitglied, das seinen 
Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt oder vor Vollzahlung der Anteile im Anteilbuch einge- 
tragen steht, es beantragt, muß ihm die Berufung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, 
sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief auf seine Kosten mit- 
geteilt werden. 
Anträge von Gesellschaftsmitgliedern, welche auf die Tagesordnung der Hauptversammlung 
kommen sollen, müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Aufsichtsrat mitgeteilt werden und von 
den Inhabern von ½0 des Grundkapitals unterstützt sein. 
§& 46. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil von 1000 Mark zu einer Stimme. 
Für vollbezahlte Anteile kann das Stimmrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dieselben mindestens 
acht Tage vor der Hauptversammlung an einer der in der Einberufung angegebenen Stellen hinter- 
legt worden sind. Der Beifügung der Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine bedarf es nicht. 
Der Hinterlegung der Anteile steht eine amtliche Bescheinigung einer Behörde, der Reichsbank oder 
eines Notars über die bei ihnen hinterlegten Anteilscheine gleich. Der Aussichtsrat oder ein Ausschuß 
desselben kann auch die Bescheinigung von Bankhäusern und anderen Stellen oder Personen über 
die bei ihnen hinterlegten Anteilscheine für gleichwertig erklären. 
Bei Hinterlegung der Anteilscheine und der ihnen gleichstehenden Bescheinigungen erhalten 
die Hinterleger einen Ausweis über die Zahl und den Betrag ihrer Anteilscheine, der als Teilnahme- 
karte für die Hauptversammlung gilt. 
Gegen Aushändigung der Teilnahmekarte werden demnächst die hinterlegten Anteilscheine 
und Bescheinigungen zurückgegeben. 
§ 47. Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen sind die Gesellschaftsmitglieder bzw. 
ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Dieselben können sich auch durch Bevollmächtigte vertreten 
lassen, welche jedoch Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich 
und ausreichend. 
Die Zahl der Stimmen, welche ein Bevollmächtigter für andere vertreten darf, ist nicht 
beschränkt. 
§ 48. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden 
soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt 
von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitgliede oder die 
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
& 49. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes vom 
Aufsichtsrat dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats, in Ermangelung eines solchen, oder beim 
Verzicht aller anwesenden Aufsichtsratsmitglieder, ein von der Hauptversammlung zum Vorsitz berufenes 
Mitglied der Gesellschaft. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ernennt, falls dies erforderlich ist, die 
Stimmzähler. 
Die Beschlüsse der Verhandlungen sind zu notariellem Protokoll, welches vom Vorsitzenden 
zu unterschreiben ist, zu beurkunden. 
§ 50. Über die Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf kein Beschluß 
gefaßt werden, außer über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer 
außerordentlichen Hauptversammlung. 
§ 51. Die Hauptversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche. 
Die ordentliche Hauptversammlung findet in jedem Jahre, zuerst im Jahre 1910, im Monat Oktober, 
statt. In ihr werden insbesondere folgende Gegenstände verhandelt: 
1. Geschäftsbericht des Vorstandes und Aufsichtsrats, Vorlegung und Genehmigung der 
Bilanz nebst Gewinn und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
	        
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