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vun Die Vernehmung der vom Berufungsführer zur Stelle gebrachten Auskunftspersonen
und Sachverständigen darf nicht unter Eid erfolgen.
VIII Die Erklärung nach Art. 53 Abs. VII hat der Vorsitzende des Steuerausschusses abzugeben.
Ist ausnahmsweise eine Person, die nicht Finanzbeamter ist, mit der Führung
des Vorsitzes betraut, so hat die Regierungsfinanzkammer den zur Abgabe der Erklärungen
befugten Finanzbeamten zu bestimmen.
IX Wegen der Steuerausscheidungen vgl. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 5 d. UmlGes.
* Die im Vollzuge des Art. 53 vorgenommenen Anderungen an der Veranlagung sind
ohne Anderung am bisherigen Listenvortrag im Nachholungs= und Rückvergütungsregister
durchzuführen.
8 69.
(Art. 54.)
1 Für die Berufungen sind eigene Akten zu bilden, die gemeinsam für die Einkommen-, Vorlage der
Gewerb= und Kapitalrentensteuer nach der Zeit des Anfalls der einzelnen, mit Ziffern zu Verufuugen.
versehenden Schriftstücke geordnet und in die Personalakten eingelegt werden. Die Berufungsakten
haben einen Steuerlistenauszug, Auszüge aus den Niederschriften über die Verhandlungen
des Steuerausschusses und ein kurzes rentamtliches Gutachten zu enthalten. Wegen
eines Formulars für einen Steuerlistenauszug vgl. die Anlage 28. vut
II Die Berufungen sind, sobald sie zur Behandlung durch die Berufungskommission be- «
reift sind, den Regierungsfinanzkammern vorzulegen. Bis spätestens Ende Juli sollen
die sämtlichen Berufungen vorgelegt sein.
III Die Vorsitzenden der Berufungskommissionen haben etwaige Erhebungen und Ergänzungen
der Akten, die zur Beratung und Beschlußfassung über die Berufungen notwendig sind,
herbeizuführen.
8 70.
(Art. 55.)
1 Die Vornahme der Wahlen der Mitglieder der Berufungskommissionen und der Ersatz- gllaung
männer ist von den Regierungsfinanzkammern so rechtzeitig anzuregen, daß der Beginn der der
Verhandlungen der Berufungskommissionen nicht behindert ist. Bei dem Antrag auf Vor- —2
nahme der Wahlen ist der Wunsch auszusprechen, daß ein oder mehrere Ersatzmänner gewählt
werden, die am Orte des Regierungssitzes oder wenigstens in dessen Nähe wohnen. Zu—
gleich ist behufs Berücksichtigung bei der Auswahl mitzuteilen, welche Aufgaben den einzelnen
Berufungskommissionen nach 8 70 Abs. IV hauptsächlich zugewiesen sind. .