Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  535

vun  Die  Vernehmung  der  vom  Berufungsführer  zur  Stelle  gebrachten  Auskunftspersonen
und  Sachverständigen  darf  nicht  unter  Eid  erfolgen.

VIII  Die  Erklärung  nach  Art.  53  Abs.  VII  hat  der  Vorsitzende  des  Steuerausschusses  abzugeben.
  Ist  ausnahmsweise  eine  Person,  die  nicht  Finanzbeamter  ist,  mit  der  Führung
des  Vorsitzes  betraut,  so  hat  die  Regierungsfinanzkammer  den  zur  Abgabe  der  Erklärungen
befugten  Finanzbeamten  zu  bestimmen.

IX  Wegen  der  Steuerausscheidungen  vgl.  Art.  23  Abs.  1  Ziff.  5  d.  UmlGes.

*  Die  im  Vollzuge  des  Art.  53  vorgenommenen  Anderungen  an  der  Veranlagung  sind
ohne  Anderung  am  bisherigen  Listenvortrag  im  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister

durchzuführen.

8  69.
(Art.  54.)

1  Für  die  Berufungen  sind  eigene  Akten  zu  bilden,  die  gemeinsam  für  die  Einkommen-,  Vorlage  der
Gewerb=  und  Kapitalrentensteuer  nach  der  Zeit  des  Anfalls  der  einzelnen,  mit  Ziffern  zu  Verufuugen.
versehenden  Schriftstücke  geordnet  und  in  die  Personalakten  eingelegt  werden.  Die  Berufungsakten
  haben  einen  Steuerlistenauszug,  Auszüge  aus  den  Niederschriften  über  die  Verhandlungen
  des  Steuerausschusses  und  ein  kurzes  rentamtliches  Gutachten  zu  enthalten.  Wegen
eines  Formulars  für  einen  Steuerlistenauszug  vgl.  die  Anlage  28.  vut

II  Die  Berufungen  sind,  sobald  sie  zur  Behandlung  durch  die  Berufungskommission  be-  «
reift  sind,  den  Regierungsfinanzkammern  vorzulegen.  Bis  spätestens  Ende  Juli  sollen
die  sämtlichen  Berufungen  vorgelegt  sein.

III  Die  Vorsitzenden  der  Berufungskommissionen  haben  etwaige  Erhebungen  und  Ergänzungen
der  Akten,  die  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die  Berufungen  notwendig  sind,
herbeizuführen.

8  70.
(Art.  55.)

1  Die  Vornahme  der  Wahlen  der  Mitglieder  der  Berufungskommissionen  und  der  Ersatz-  gllaung
männer  ist  von  den  Regierungsfinanzkammern  so  rechtzeitig  anzuregen,  daß  der  Beginn  der  der
Verhandlungen  der  Berufungskommissionen  nicht  behindert  ist.  Bei  dem  Antrag  auf  Vor-  —2
nahme  der  Wahlen  ist  der  Wunsch  auszusprechen,  daß  ein  oder  mehrere  Ersatzmänner  gewählt
werden,  die  am  Orte  des  Regierungssitzes  oder  wenigstens  in  dessen  Nähe  wohnen.  Zu—
gleich  ist  behufs  Berücksichtigung  bei  der  Auswahl  mitzuteilen,  welche  Aufgaben  den  einzelnen
Berufungskommissionen  nach  8  70  Abs.  IV  hauptsächlich  zugewiesen  sind.  .