Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

Xb.  Jagdverordnung  §  55.  411

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aufseher  gewissenhaft  nach  Maßgabe  der  Dienstanweisung

erfüllen  und  alle  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Zuwiderhandlungen

  gegen  jagdgesetzliche  Bestimmungen  zur  Anzeige
bringen  werden.

Der  Antrag  auf  handgelübdliche  Verpflichtung  eines  Jagdaufsehers
  ist  vom  Jagdberechtigten  beim  Bezirksamte,  in  dessen
Bezirk  das  betreffende  Jagdgebiet  ganz  oder  zum  größten  Theile
liegt,  unter  Angabe  über  Namen,  Vornamen,  Stand,  Geburtsdatum
  und  Geburtsort,  Wohnsitz  und  Staatsangehörigkeit  des
aufgestellten  Jagdaufsehers,  über  die  Zeitdauer  der  Bestellung
sowie  über  das  Jagdgebiet,  welches  seiner  Aufsicht  unterstehen
soll,  einzureichen.

Ehe  das  Bezirksamt  über  die  Zulassung  zur  Verpflichtung
beschließt,  hat  es  beim  Gemeinderath  und  bei  der  Bezirksforstei,
geeignetenfalls  unter  Erhebung  bei  der  mit  Führung  des  Strafregisters
  betrauten  Behörde,  darüber  Erkundigung  einzuziehen,
ob  nicht  etwa  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
der  Betreffenden  in  Bezug  auf  die  Handhabung  des  Jagdschutzes
  darthun,  insbesondere  ob  nicht  die  in  §§.  13  und  14
des  Jagdgesetzes  bezeichneten  Fälle  gegeben  sind.

§.  55.  (Dienstliche  Stellung  der  Jagdaufseher.)  Die  verpflichteten
  Jagdaufseher  sind  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
im  Sinne  des  §.  153  der  Gerichtsverfassung.  Sie  haben  ihren
Dienst  nach  Maßgabe  der  vom  Ministerium  des  Innern  erlassenen
  Dienstanweisung  zu  versehen.  Der  Jagdaufseher  muß
im  Dienste  mit  einer  vom  Bezirksamt  ertheilten  Legitimation
versehen  sein.  Als  äußeres  Zeichen  seines  Berufs  dient  die
an  der  Kopfbedeckung  zu  tragende  badische  Kokarde.

Die  Namen  der  bestellten  verpflichteten  Jagdaufseher  sind
auf  Kosten  des  Jagdberechtigten  im  amtlichen  Verkündigungsblatt
  bekannt  zu  machen;  ebenso  die  Entlassung  solcher  Jagdausseher.


Der  Jagdberechtigte  hat  die  seinerseits  erfolgte  Entlassung
eines  verpflichteten  Jagdaufsehers  dem  Bezirksamte  anzuzeigen.