Xb. Jagdverordnung § 55. 411
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aufseher gewissenhaft nach Maßgabe der Dienstanweisung
erfüllen und alle zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen
gegen jagdgesetzliche Bestimmungen zur Anzeige
bringen werden.
Der Antrag auf handgelübdliche Verpflichtung eines Jagdaufsehers
ist vom Jagdberechtigten beim Bezirksamte, in dessen
Bezirk das betreffende Jagdgebiet ganz oder zum größten Theile
liegt, unter Angabe über Namen, Vornamen, Stand, Geburtsdatum
und Geburtsort, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des
aufgestellten Jagdaufsehers, über die Zeitdauer der Bestellung
sowie über das Jagdgebiet, welches seiner Aufsicht unterstehen
soll, einzureichen.
Ehe das Bezirksamt über die Zulassung zur Verpflichtung
beschließt, hat es beim Gemeinderath und bei der Bezirksforstei,
geeignetenfalls unter Erhebung bei der mit Führung des Strafregisters
betrauten Behörde, darüber Erkundigung einzuziehen,
ob nicht etwa Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
der Betreffenden in Bezug auf die Handhabung des Jagdschutzes
darthun, insbesondere ob nicht die in §§. 13 und 14
des Jagdgesetzes bezeichneten Fälle gegeben sind.
§. 55. (Dienstliche Stellung der Jagdaufseher.) Die verpflichteten
Jagdaufseher sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
im Sinne des §. 153 der Gerichtsverfassung. Sie haben ihren
Dienst nach Maßgabe der vom Ministerium des Innern erlassenen
Dienstanweisung zu versehen. Der Jagdaufseher muß
im Dienste mit einer vom Bezirksamt ertheilten Legitimation
versehen sein. Als äußeres Zeichen seines Berufs dient die
an der Kopfbedeckung zu tragende badische Kokarde.
Die Namen der bestellten verpflichteten Jagdaufseher sind
auf Kosten des Jagdberechtigten im amtlichen Verkündigungsblatt
bekannt zu machen; ebenso die Entlassung solcher Jagdausseher.
Der Jagdberechtigte hat die seinerseits erfolgte Entlassung
eines verpflichteten Jagdaufsehers dem Bezirksamte anzuzeigen.