Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Dung=  und  ähnlichen  Abfalls-Lokalen  wirksam  sei.  Die  öffentliche
  Gesundheitspflege  erheischt  daher  dringend,  daß  diesem
Gegenstande  eine  erhöhete  Aufmerksamkeit  zugewendet,  eine
Revision  der  bestehenden  Bestimmungen  über  Anlage  und  Einrichtung
  solcher  Aborte,  über  deren  Räumung,  dann  über
Reinlichkeits-Polizei  überhaupt  vorgenommen  und  durch  entsprechende
  Abänderung  und  Ergänzung  dieser  Bestimmungen
dasjenige  herbeigeführt  werde,  was  zur  Verhütung  der  schädlichen
  Einflüsse  angemessen  ist.  Die  von  Seiner  Majestät
dem  Könige  allerhöchst  berufene  Commission  zur  Berathung
über  praktische  Durchführung  von  Maßnahmen  gegen  Gesundheits-Schädlichkeiten
  hat  sich  der  bezeichneten  Aufgabe,  und  zwar
zunächst  mit  Rücksicht  auf  die  in  München  bestehenden  Verhältnisse
  unterzogen  und  über  Normen  für  die  Anlage  von
Abtritten  bei  Neubauten,  für  Verbesserung  der  Abtritte  in  den
bestehenden  Häusern,  für  Anlage  und  Verbesserung  der  Dunggruben,
  für  Räumung  der  Aborte  und  endlich  für  Beseitigung
der  Abwässer  aus  der  Nähe  der  Wohngebäude  berathen.  Als
Ergebniß  dieser  Berathungen  erhält  die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,
in  der  Anlage  die  Zusammenstellung  einer  Reihe  von  Bestimmungen,
  welche  theils  schon  bisher  in  der  Münchener
Bauordnung  und  in  anderen  Erlassen  enthalten  waren  und
nur  erneuert,  ergänzt  oder  modificirt  werden,  theils  aber  auf
Grund  der  gemachten  Erfahrungen  nunmehr  neu  einzuführen
sind.  Zugleich  wird  der  k.  Regierung  eröffnet  was  folgt:

1)  Die  Durchführung  der  anliegenden  Normen  muß  als
eine  im  öffentlichen  Interesse  höchst-wichtige  Aufgabe  betrachtet
und  ihr  von  Seite  der  k.  Regierung,  wie  der  k.  Polizeidirektion
und  des  Stadtmagistrates,  dann  der  Lokal-Baukommission
München  die  größte  Sorgfalt  und  Umsicht  zugewendet  werden.

2)  Die  Bestimmungen  des  Abschnittes  I.  dieser  Normen
werden,  als  auf  neue  Bauführungen  bezüglich,  im  Vollzuge
eine  besondere  Schwierigkeit  nicht  finden,  da  bei  der  Genehmigung
von  Plänen  für  Neubauten  jederzeit  die  Wahrung  dieser  Normen
eintreten  und,  wo  sie  nicht  möglich,  durch  Versagung  der
Baubewilligung  der  ferneren  Aufführung  von  Wohngebäuden
ohne  Beachtung  der  Anforderungen  der  Sanität  begegnet  werden
  kann.

3)  Die  Verbesserung  der  schon  bestehenden  Aborte  —
Abschnitt  1I.  und  III.  —  ist  dadurch,  daß  die  im  Abschnitte  I.