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Dung= und ähnlichen Abfalls-Lokalen wirksam sei. Die öffentliche
Gesundheitspflege erheischt daher dringend, daß diesem
Gegenstande eine erhöhete Aufmerksamkeit zugewendet, eine
Revision der bestehenden Bestimmungen über Anlage und Einrichtung
solcher Aborte, über deren Räumung, dann über
Reinlichkeits-Polizei überhaupt vorgenommen und durch entsprechende
Abänderung und Ergänzung dieser Bestimmungen
dasjenige herbeigeführt werde, was zur Verhütung der schädlichen
Einflüsse angemessen ist. Die von Seiner Majestät
dem Könige allerhöchst berufene Commission zur Berathung
über praktische Durchführung von Maßnahmen gegen Gesundheits-Schädlichkeiten
hat sich der bezeichneten Aufgabe, und zwar
zunächst mit Rücksicht auf die in München bestehenden Verhältnisse
unterzogen und über Normen für die Anlage von
Abtritten bei Neubauten, für Verbesserung der Abtritte in den
bestehenden Häusern, für Anlage und Verbesserung der Dunggruben,
für Räumung der Aborte und endlich für Beseitigung
der Abwässer aus der Nähe der Wohngebäude berathen. Als
Ergebniß dieser Berathungen erhält die k. Regierung, K. d. J.,
in der Anlage die Zusammenstellung einer Reihe von Bestimmungen,
welche theils schon bisher in der Münchener
Bauordnung und in anderen Erlassen enthalten waren und
nur erneuert, ergänzt oder modificirt werden, theils aber auf
Grund der gemachten Erfahrungen nunmehr neu einzuführen
sind. Zugleich wird der k. Regierung eröffnet was folgt:
1) Die Durchführung der anliegenden Normen muß als
eine im öffentlichen Interesse höchst-wichtige Aufgabe betrachtet
und ihr von Seite der k. Regierung, wie der k. Polizeidirektion
und des Stadtmagistrates, dann der Lokal-Baukommission
München die größte Sorgfalt und Umsicht zugewendet werden.
2) Die Bestimmungen des Abschnittes I. dieser Normen
werden, als auf neue Bauführungen bezüglich, im Vollzuge
eine besondere Schwierigkeit nicht finden, da bei der Genehmigung
von Plänen für Neubauten jederzeit die Wahrung dieser Normen
eintreten und, wo sie nicht möglich, durch Versagung der
Baubewilligung der ferneren Aufführung von Wohngebäuden
ohne Beachtung der Anforderungen der Sanität begegnet werden
kann.
3) Die Verbesserung der schon bestehenden Aborte —
Abschnitt 1I. und III. — ist dadurch, daß die im Abschnitte I.