Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Königliche  Deklaration,  die  Wahrung  der  Beschwerdefrist  in  Verwaltungsrechtssachen  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Titpol!,

von  Gottez  Gnaden  Rönialicher  Prinz  von  BSayem,

Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes,  der  an  Uns  gebrachten  Bitte  beider
Kammern  des  Landtages  entsprechend,  beschlossen  und  verordnen  mit  Gesetzeskraft,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Bei  Beschwerden,  welche  nach  den  Art.  11,  22  und  45  des  Gesetzes  vom  S.  August  1878,
die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
betreffend,  erhoben  werden,  sowie  bei  jenen  Beschwerden,  welche  zufolge  besonderer  Gesetze
nach  den  Bestimmungen  des  genannten  Gesetzes  zu  behandeln  sind,  ist  die  Beschwerdefrist  auch
dann  als  gewahrt  anzusehen,  wenn  die  Beschwerde  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  einer
unrichtigen  Instanz  angebracht  wurde

Gegeben  zu  München,  den  15.  Juni  1898.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Niedel  Frhr.vo  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leourod.  Frhr.  v.  Asch.Dr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.