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Königliche Deklaration, die Wahrung der Beschwerdefrist in Verwaltungsrechtssachen betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Titpol!,
von Gottez Gnaden Rönialicher Prinz von BSayem,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes, der an Uns gebrachten Bitte beider
Kammern des Landtages entsprechend, beschlossen und verordnen mit Gesetzeskraft, was folgt:
Einziger Artikel.
Bei Beschwerden, welche nach den Art. 11, 22 und 45 des Gesetzes vom S. August 1878,
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen
betreffend, erhoben werden, sowie bei jenen Beschwerden, welche zufolge besonderer Gesetze
nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes zu behandeln sind, ist die Beschwerdefrist auch
dann als gewahrt anzusehen, wenn die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist bei einer
unrichtigen Instanz angebracht wurde
Gegeben zu München, den 15. Juni 1898.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel Frhr.vo Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leourod. Frhr. v. Asch.Dr. v. Landmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Dr. Proebst.