Pfändbarkeit der beweglichen Hypothekpertinenzien. 179
der General= und Spezialhypotheken an Mobilien als
selbstständigen Sachen, wie solche bereits durch das
bthekenges bei uns außer Geltung kamen, erwähnt
Wir müssen sonach den fräher geübten Rechtssatz
aufrecht erhalten, daß die Hypothekpertinenzien in
Ansehung der Zwangsvollstreckung immobilisirt sind,
wie sie ja auch unter die Immobilien im Sinne des
§. 25 RCPO. gerechnet werden. *)
In dieser Anschauung lassen wir uns auch durch
die gegentheilige Auffassung Puchelts nicht beirren,
wenn ihn auch Hr. Dr. Ortenau einen der größten
Kenner des Hypothekenrechts nennt, umsoweniger als
wir in der glücklichen Lage sind ihm zahlreiche gleichgroße
Kenner, insbes. des bayr. Hypothekenrechts entgegenzustellen,
welche seine Autorität überwiegen dürften.
Wir allegiren außer Pemsel's Com., auf den
wir uns bereits früher berufen:
Kleiner, Com. zur RC#PO. Bd. III,
S. 109, 116.
bellwen, Com. zur RCPO. Bd. III,
8, 82.
erfeen de5gl. II. Aufl. Bd. III, p. 846,
852, 896.
Völk, bayr. SO. Note 2 zu Art. 8;
ferner
Willmowsky u. - Com. z. RCPO.
p. 820, 827, 879.
Olshausen, der Pinshruch Dritter in der
Executionsinstanz p.
Diese Commentatoren E17 955 mit uns dahin
*) Szoft Com. z. CPO. p. 26 Note 6 zu K. 25
Kleiner Bd. I p. 17 zu §. 25 l. c.
**) Von denselben wiel“ sich auch auf die Com. von
Gaupp u. Sarwey bezogen, welche sonach die
rWl Ansicht zu theilen scheinen. Die Com. von