Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Pfändbarkeit  der  beweglichen  Hypothekpertinenzien.  179

der  General=  und  Spezialhypotheken  an  Mobilien  als
selbstständigen  Sachen,  wie  solche  bereits  durch  das
bthekenges  bei  uns  außer  Geltung  kamen,  erwähnt


Wir  müssen  sonach  den  fräher  geübten  Rechtssatz
aufrecht  erhalten,  daß  die  Hypothekpertinenzien  in
Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  immobilisirt  sind,
wie  sie  ja  auch  unter  die  Immobilien  im  Sinne  des
§.  25  RCPO.  gerechnet  werden.  *)

In  dieser  Anschauung  lassen  wir  uns  auch  durch
die  gegentheilige  Auffassung  Puchelts  nicht  beirren,
wenn  ihn  auch  Hr.  Dr.  Ortenau  einen  der  größten
Kenner  des  Hypothekenrechts  nennt,  umsoweniger  als
wir  in  der  glücklichen  Lage  sind  ihm  zahlreiche  gleichgroße
Kenner,  insbes.  des  bayr.  Hypothekenrechts  entgegenzustellen,
  welche  seine  Autorität  überwiegen  dürften.

Wir  allegiren  außer  Pemsel's  Com.,  auf  den
wir  uns  bereits  früher  berufen:

Kleiner,  Com.  zur  RC#PO.  Bd.  III,
S.  109,  116.
bellwen,  Com.  zur  RCPO.  Bd.  III,

8,  82.
erfeen  de5gl.  II.  Aufl.  Bd.  III,  p.  846,
852,  896.
Völk,  bayr.  SO.  Note  2  zu  Art.  8;
ferner
Willmowsky  u.  -  Com.  z.  RCPO.
p.  820,  827,  879.
Olshausen,  der  Pinshruch  Dritter  in  der
Executionsinstanz  p.
Diese  Commentatoren  E17  955  mit  uns  dahin

*)  Szoft  Com.  z.  CPO.  p.  26  Note  6  zu  K.  25

Kleiner  Bd.  I  p.  17  zu  §.  25  l.  c.
**)  Von  denselben  wiel“  sich  auch  auf  die  Com.  von
Gaupp  u.  Sarwey  bezogen,  welche  sonach  die
rWl  Ansicht  zu  theilen  scheinen.  Die  Com.  von