Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

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worten,  ob  hier  eine  völkerrechtliche  oder  staatsrechtliche  Frage  vorliege,  oder  die  eine
und  andere.  Wir  glauben  die  letztere  Aliernative  bejahen  zu  müssen.  Ursprünglich
war  das  Verhältniß  der  Insel  zur  engluschen  Regierung  ein  völkerrechtliches,  indem
die  englische  Regierung  zunächst  durch  Uebergabe  provisorisch,  sodann  durch  den  Kieler
Rrirden  definitiv  die  Insel  dem  englischen  Staat  erwarb.  Bei  der  Uebergabe  wurden

apitulationsbedingungen  zugestanden,  in  dem  Kieler  Frieden  wurden  diese  Bedingungen
  mit  Stillschweigen  übergangen.  Haben  dadurch  diese  Bedingungen  ihre
Rechtskraft  verloren?"  Wir  glauben  es  nicht.  Jene  Bedingungen  und  dieser  Frieden
haben  verschiedenen  Inhalt  und  Aufgabe.  Durch  die  Kapitulationsbedingungen
wurde  das  Verhältniß  zwischen  England  und  den  Bewohnern  Helgolands  festgestellt,
durch  den  Kieler  Frieden  wurde  die  provisorische  Besitznahme  gegenüber  Dänemark  in
eine  definitive  Erwerbung  Englands  verwandelt.  Hätten  die  Kapitulationsbedingungen
zugleich  durch  den  Frieden  beseitigt  werden  sollen,  so  mußte  der  Friede  darüber  eine
ausdrückliche  Bestimmung  enthalten.  Da  jene  Bedingungen  aber  gar  nicht  erwähnt
wurden,  so  muß  angenommen  werden,  daß  fie  fortbestehen  blieben.  Spätere  Verfassungs-Oktroyirungen
  der  englischen  Regierung  konnten  sie  eben  so  wenig  aus  dem  Wege
räumen,  denn  ein  Verhältniß,  das  durch  wei  Faktoren  oder  Kontrahenten,  die  Bevölkerung
  Helgolands  und  die  englische  Re  serung  zu  Stande  gekommen  war,  konnte
nicht  durch  einen  Faktor  allein:  die  englische  Regierung  abgeändert  werden.  Die
englische  Regierung  hat  sich  daher  unzweifelhaft,  indem  sie  jene  Kapitulationsbedingungen
  ignorirte,  gegenüber  den  Helgoländern  eines  Völkerrechtsbruches  schuldig
gemacht.

Nicht  minder  hat  aber  die  englische  Regierung  gegenüber  den  Helgoländern,
als  Angehörigen  des  englischen  Staates,  einen  Staatsrechtsbruch  begangen  oder,  wie
es  üblicher  ausgedrückt  wird:  einen  Verfassungsbruch.  Verfassungen  können  in  einem
konstitutionellen  Staat,  daher  auch  in  England  nicht  einseitig  geändert  werden.  Es
konnte  daher  eine  Aenderung  nur  durch  Mitwirkung  der  kapitulationsmäßig  bestehenden
  Landesvertretung  vor  sich  gehen.  Diese  Landesvertretung  und  überhaupt  irgend
eine,  nicht  einmal  das  englische  Parlament,  ist  zur  Mitwirkung  bei  der  Aenderung
der  Verfassung  Peigolande  nicht  aufgefordert  worden,  die  einzige  achtquelle  der  Aenderung
  der  kapilulationsmäßigen  Verfassung  Helgolands  bildet:  ein  königlicher
Kabinetsbefehl.

Das  Beispiel  ist  lehrreich.  So  beobachtet  die  englische  Regierung  Völker=  und
Staaterecht  gegenüber  einem  seinem  Ländergebiet  einverleibten  Landstrich  und  dennoch
rühmt  sie  sich  Dessen:  dic  Zustände  der  Insel  durch  die  oktroyirte  Verfassung  wesentlich
  gebessert  zu  haben.  Ein  zweifacher  Rechtsbruch  kann  aber  Nichts  bessern,  es  gilt
auch  von  ihm:  quod  initio  vitiosum  est.  postea  convalescere  non  potest!  Welche
Macht  wird  sich  aber  der  fortgesetzt  sich  beschwerenden  Helgoländer  annehmen  und
ihr  gutes  Recht  wiederherstellen?

Zunächst  wäre  es  Aufgabe  der  öffentlichen  Meinung  in  England,  sodann  insbesondere
  des  Wächters  der  englischen  Verfassung  in  allen  Landestheilen:  des  englischen
Parlaments,  sodann  des  den  Kieler  Frieden  mit  England  kontrahirhabenden  Staates.
Endlich  könnte  die  Frage  Gegenstand  eines  Rechtsspruchs  eines  Völkerrechtstribunals
sein,  wenn  es  ein  solches  gäbe.  In  Wirklichkeit  wird  aber  wohl  vorläufig  Alles  in
statu  quo  auf  der  Insel  Heigoland  bleiben,  wenn  nicht  die  englische  Regierung  selbst
zur  Erkenntniß  gelangt,  daß  es  der  Macht  eines  großen  Staates  nicht  geziemend  ist,
eine  völkerrechtlich  übernommene  Verpflichtung  zu  mißachten,  und  daß  ein  Staat,
der  sich  seiner  alten  Verfassungszustände  und  ein  „Rechtsstaat“  par  excellence  zu  sein
rühmt,  wohl  schwerlich  bestehende  Verfassungen  umzustürzen  und  neue  zu  oktroyiren
sich  erlauben  darf.

Friedrich  Oetker  kann  aber  di'  öffentliche  Rechtsmeinung  nur  Dank  wissen,  daß
er  unentwegt  für  das  Recht  des  kleinen  Helgoland  gegen  das  große  Albion  eingetreten
ist,  hoffentlich  nicht  vergeblich.

A.  Bulmerincgqg.

19.  Luigl  Cossa,  Professore  di  Economia  Politica  nella  R.  Universita  di  Pavia.
Guida  allo  studio  dell’'  Economia  Politica,  2.  Edizione  corretta
ed  aumentata.  Ulrico  Hoepli,  Libraio-Editore,  Milano,  Napoli,  Pisa,  1878.
Klein  Oktav  X  u.  270  S.
Der  Gedanke,  eine  Einleitung  in  das  Studium  der  politischen  Oekonomie  zu
schreiben,  in  welcher  ihre  Aufgabe,  ihr  Verhältniß  zu  verwandten  Disciplinen  und