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worten, ob hier eine völkerrechtliche oder staatsrechtliche Frage vorliege, oder die eine
und andere. Wir glauben die letztere Aliernative bejahen zu müssen. Ursprünglich
war das Verhältniß der Insel zur engluschen Regierung ein völkerrechtliches, indem
die englische Regierung zunächst durch Uebergabe provisorisch, sodann durch den Kieler
Rrirden definitiv die Insel dem englischen Staat erwarb. Bei der Uebergabe wurden
apitulationsbedingungen zugestanden, in dem Kieler Frieden wurden diese Bedingungen
mit Stillschweigen übergangen. Haben dadurch diese Bedingungen ihre
Rechtskraft verloren?" Wir glauben es nicht. Jene Bedingungen und dieser Frieden
haben verschiedenen Inhalt und Aufgabe. Durch die Kapitulationsbedingungen
wurde das Verhältniß zwischen England und den Bewohnern Helgolands festgestellt,
durch den Kieler Frieden wurde die provisorische Besitznahme gegenüber Dänemark in
eine definitive Erwerbung Englands verwandelt. Hätten die Kapitulationsbedingungen
zugleich durch den Frieden beseitigt werden sollen, so mußte der Friede darüber eine
ausdrückliche Bestimmung enthalten. Da jene Bedingungen aber gar nicht erwähnt
wurden, so muß angenommen werden, daß fie fortbestehen blieben. Spätere Verfassungs-Oktroyirungen
der englischen Regierung konnten sie eben so wenig aus dem Wege
räumen, denn ein Verhältniß, das durch wei Faktoren oder Kontrahenten, die Bevölkerung
Helgolands und die englische Re serung zu Stande gekommen war, konnte
nicht durch einen Faktor allein: die englische Regierung abgeändert werden. Die
englische Regierung hat sich daher unzweifelhaft, indem sie jene Kapitulationsbedingungen
ignorirte, gegenüber den Helgoländern eines Völkerrechtsbruches schuldig
gemacht.
Nicht minder hat aber die englische Regierung gegenüber den Helgoländern,
als Angehörigen des englischen Staates, einen Staatsrechtsbruch begangen oder, wie
es üblicher ausgedrückt wird: einen Verfassungsbruch. Verfassungen können in einem
konstitutionellen Staat, daher auch in England nicht einseitig geändert werden. Es
konnte daher eine Aenderung nur durch Mitwirkung der kapitulationsmäßig bestehenden
Landesvertretung vor sich gehen. Diese Landesvertretung und überhaupt irgend
eine, nicht einmal das englische Parlament, ist zur Mitwirkung bei der Aenderung
der Verfassung Peigolande nicht aufgefordert worden, die einzige achtquelle der Aenderung
der kapilulationsmäßigen Verfassung Helgolands bildet: ein königlicher
Kabinetsbefehl.
Das Beispiel ist lehrreich. So beobachtet die englische Regierung Völker= und
Staaterecht gegenüber einem seinem Ländergebiet einverleibten Landstrich und dennoch
rühmt sie sich Dessen: dic Zustände der Insel durch die oktroyirte Verfassung wesentlich
gebessert zu haben. Ein zweifacher Rechtsbruch kann aber Nichts bessern, es gilt
auch von ihm: quod initio vitiosum est. postea convalescere non potest! Welche
Macht wird sich aber der fortgesetzt sich beschwerenden Helgoländer annehmen und
ihr gutes Recht wiederherstellen?
Zunächst wäre es Aufgabe der öffentlichen Meinung in England, sodann insbesondere
des Wächters der englischen Verfassung in allen Landestheilen: des englischen
Parlaments, sodann des den Kieler Frieden mit England kontrahirhabenden Staates.
Endlich könnte die Frage Gegenstand eines Rechtsspruchs eines Völkerrechtstribunals
sein, wenn es ein solches gäbe. In Wirklichkeit wird aber wohl vorläufig Alles in
statu quo auf der Insel Heigoland bleiben, wenn nicht die englische Regierung selbst
zur Erkenntniß gelangt, daß es der Macht eines großen Staates nicht geziemend ist,
eine völkerrechtlich übernommene Verpflichtung zu mißachten, und daß ein Staat,
der sich seiner alten Verfassungszustände und ein „Rechtsstaat“ par excellence zu sein
rühmt, wohl schwerlich bestehende Verfassungen umzustürzen und neue zu oktroyiren
sich erlauben darf.
Friedrich Oetker kann aber di' öffentliche Rechtsmeinung nur Dank wissen, daß
er unentwegt für das Recht des kleinen Helgoland gegen das große Albion eingetreten
ist, hoffentlich nicht vergeblich.
A. Bulmerincgqg.
19. Luigl Cossa, Professore di Economia Politica nella R. Universita di Pavia.
Guida allo studio dell’' Economia Politica, 2. Edizione corretta
ed aumentata. Ulrico Hoepli, Libraio-Editore, Milano, Napoli, Pisa, 1878.
Klein Oktav X u. 270 S.
Der Gedanke, eine Einleitung in das Studium der politischen Oekonomie zu
schreiben, in welcher ihre Aufgabe, ihr Verhältniß zu verwandten Disciplinen und