Nr. 181. 971
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 13. November 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für
Volksernährung. (2) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Benzolspiritus.
II. Abteifung.
(1) Bekanntmachung vom 12. November 1915, betreffend Anordnungen der
Landesbehörde für Volksernährung.
Die nachstehend abgedruckten, von der Landesbehörde für Volksernährung
erlassenen Anordnungen für die Versorgung der Binnenschiffer mit Brot und
Mehl werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 12. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nachdem die Reichsgetreidestelle auf Grund der ihr durch § 50 Abf. II der
Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr
1915 vom 28. Juni 1915 verliehenen Befugnis allgemeine Bestimmungen für die
Versorgung der Binnenschiffer mit Brot und Mehl innerhalb des Deutschen Reiches
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