98 Landwirtschaftliche Hochschulen.
I. Jetzige Organisation und Ausstattung.
Ihre gegenwärtige Verfassung hat die Akademie am 8. November
1883 erhalten. Sie ist hiernach eine unmittelbar unter dem Ministerium
des Kirchen- und Schulwesens stehende Hochschule. An ihrer Spitze
steht ein vom König auf Lebenszeit ernannter Direktor*), der die
Akademie nach außen vertritt und im Zusammenwirken mit dem
Lehrerkonvent, dessen Vorsitzender er ist, ihre Verwaltung führt.
Der Lehrerkonvent besteht aus den ordentlichen Professoren der
Akademie und aus solchen weiteren Mitgliedern, denen durch besondere
Königliche Entschließung Sitz und Stimme im Konvent eingeräunit
wird. Die Zuständigkeit des Lehrerkonvents ist durch
gegenständliche Abgrenzung bestimmt; außerhalb dieser Grenzen ist
der Direktor an die Mitwirkung des Lehrerkonvents nicht gebunden.
In einer Reihe von Angelegenheiten ist zur Gültigkeit der Beschlüsse
des Lehrerkonvents und des Direktors die Genehmigung des Ministeriums
erforderlich.
Die Akademie bildet einen Teil der ihren Zwecken dienstbaren
Gesamtanstalt. Außer ihr gehören zu letzterer:
1. Die Einzelinstitute, nämlich die landwirtschaftlich-chemische
Versuchsstation, die Samenprüfungsanstalt, die Anstalt für Botanik
und Pflanzenschutz, die Prüfungsanstalt für landwirtschaftliche Maschinen
und Geräte, das technologische Laboratorium (Versuchsstation für
Gärungsgewerbe und Uhntersuchungsstelle für Milch und Molkereidrodukte).
Letzteres bildet zusammen mit der technischen Fabrik
(s. u.) das technologische Institut.
Die Einzelinstitute sind in administrativer Beziehung der Anstaltsdirektion
untergeordnet. Letztere vermittelt ihren amtlichen Verkehr
mit dem Ministerium und andern Behörden; der geschäftliche Verkehr
der Institute mit den Interessenten dagegen vollzieht sich unmittelbar.
Ihre Assistenten werden auf Vorschlag der Vorstände bzw. des Anstaltsdirektors
vom Ministerium ernannt. Sie unterstehen in Hinsicht
auf die Disziplin dem Anstaltsdirektor (die Vorstände sind zur Verhängung
von Ordnungsstrafen nicht befugt).
2. Die Gutswirtschaft, welche auf ciner von der Staatsfinanzverwaltung
gegen ein jährliches Pachtgeld von 5757 M. der Anstalt
überlassenen Fläche von 306 ha betrieben wird und zu der u. a. die
*) Der Direktor ist zugleich satzungsgemäß ordentliches Mitglied der K. Zentralstelle
für die Landwirtschaft in Stuttgart.