Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

237

Aus  den  Vezirkburlisten  wird  eine  Jahresliste  durch  Auswahl  gebildet.  Die  Wahl
wird  von  einem  Ausschusse  vorgenommen.

Der  Ausschuß  besteht  aub  dem  Vorstande  der  betreffenden  Justigbehörde,  welcher  den
Vorsiv  führt  und  aug  acht  Mitgliedern  aus  den  Ortsvorständen  der  zum  Bezirke  gehörigen
Gemeinden,  wozu  noch  2  Ersatzmänner  für  Verhinderungsfälle  kommen.

In  der  Stadt  Greiz  werden  die  acht  Ausschußmitglieder  und  zwei  Ersatzmänner
aus  der  Mitte  des  Stadtraths  und  des  größeren  Bürgerausschusses  durch  diese  Collegien
zusammengenommen  gewählt.

Im  ländlichen  Bezirke  ded  Justizamte  Greiz  und  im  Justizamtsbezirke  Burgk  wählen
die  Ortovorstände  (Richter  und  Schöppen  oder  Geschwornen,  beziehenklich  Schulzen  und
Vierlente)  der  acht  volkreichsten  Orte  die  acht  Ausschußmitglieder,  ein  jeder  Ortsvorstand
eine  Person  aus  seiner  Milte.  Die  Orteoverstände  der  zwei  nächstvolkreichsten  Gemeinden
wählen  je  einen  Ersatzmann  aus  ihrer  Mitte.

Im  Bezirke  Zeulenroda-Pöllwitz  werden  7  Ausschußmitglieder  und  2  Ersahmänner
aus  der  Mitle  des  Stadtraths  und  der  Stadtverordneten  zu  Zeulenroda  durch  diese  Gollegien
zusammengenolmnien,

für  das  Dorf  Pöllwih  wird  1  Ausschußmitglied  durch  den  dortigen  Ortsvorstand  aus
dessen  Mitte  gewählt.

Die  Wahlen  zu  dem  Ausschusse  sind  im  Monat  August  vorzunehmen  und  bis  zum
1.  Seplember  der  Justizbehörde  anzuzeigen.

F.  6.

Jeder  Ausschuß  bildet  die  Jahreöliste  aus  der  Bezirksurliste  in  der  Weise,  daß  er
nach  Slimmenmehrheit,  und  bei  Stimmengleichheit  unter  entscheidender  Stimme  des  vorsibenden
  Justizbeamten,  auf  je  500  Seelen  seines  Bezirks  einen  Geschwornen  aus  den  auf
der  Bezirköurliste  stehenden  Personen  auswählt.  Wenn  nach  Theilung  der  Seelenzahl  des
Ausschußbezirkes  mit  500  ein  Ueberschuß  von  mehr  als  250  Seelen  bleibt,  so  wird
hierauf  noch  ein  Geschworner  mehr  ernannt.

Die  Ausschüsse  haben  aus  ihren  Bezirkourlisten  solche  Personen  zu  Geschwornen  auszuwählen
  und  auf  ihre  Jahrcslisie  zu  bringen,  welche  durch  Unabhängigkeit,  durch  Selbst.
ständigkeit  ihres  Charakters,  durch  Ruhe  und  Besonnenheit,  und  durch  ehrenhafte  Gesinnung,
die  Achtung  und  das  Verlrauen  ihrer  Mitbürger  erwerben  haben.  ,

38