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Von Planken soll kein Ausfuhrzoll erhoben
werden, wenn sie nicht eine Stärke von mehr
als 4 Zoll haben.
(Ihe Board of Trade Journal.)
Jollfrelheilt von Sisenbahnmaterialten
für die Goldküste.
Auf Grund einer in Übereinstimmung mit den
Vorschriften der Customs Tariff Ordinance vom
Jahre 1904 erlassenen und in der Government
Gazette (Extraordinary) vom 31. Dezember v. Is.
veröffentlichten Ratsverordnung vom 30. Dezem-
ber 1908 können alle Betriebsgerätschaften, Ma-
terialien oder Waren für die unmittelbaren Zwecke
des Baues der Accra—Akwapim-Eisenbahn zollfrei
in die Kolonie eingeführt werden.
Verbot der Einkuhr von Feuerwakfen, Munition und
Schießpulver nach Belgisch-Kongo.
Mit Bezug auf das Protokoll zwischen dem
Deutschen Reiche, dem ehemaligen Kongostaate,
Spanien, Frankreich, Großbritannien und Portugal
vom 22. Juli 1908 ist unterm 6. Januar 1909
eine Königlich belgische Verordnung erlassen,
wonach in einer gewissen Zone von Belgisch-Kongo
vom 15. Februar 1909 ab auf vier Jahre die
Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schieß-
pulver jeder Art, sofern diese Gegenstände für
Eingeborene bestimmt sind, sowie der Verkauf
und die Überlassung von Feuerwaffen, Munition
und Schießpulver jeder Art an Eingeborene ver-
boten ist.
Diese Bestimmungen finden jedoch keine An-
wendung auf Feuerwaffen, Munition und Schieß-
pulver, soweit diese Gegenstände in besonderen
Ausnahmefällen auf Veranlassung des General-
gouverneurs solchen Eingeborenen üÜMbberlassen
werden, die sein Vertrauen genießen, sowie auf
dergleichen Gegenstände, die im Durchgangs-
verkehr eingeführt werden und für Gebiete außer-
halb der gedachten Zone bestimmt sind.
Die erwähnte Zone wird von folgenden
Grenzen umschlossen:
Atlantischer Ozean; die Grenze zwischen dem
Kongo= und dem portugiesischen Gebiet (Enklave
von Kabinda); die Grenze zwischen dem Kongo-
und dem französischen Gebiete bis Banzyville am
Ubangi; von diesem Punkte ab eine Linie, die
den östlichen Höhenzug des Mongalaflußbeckens
trifft; dieser Höhenzug, darauf eine Linie, die
auf die Mündung des Itimbiri trifft; von diesem
Punkte die westliche Grenze des Gebiets des
Aruwimi bis zum zweiten Grade südlicher Breite;
die Nordgrenze der Gebiete des Kassak und des
östlichen Kaango bis zur Mündung des Kuango;
eine Linie, die am Kuango hinaufgeht bis zur
südlichen Grenze von Belgisch-Kongo; diese Grenze
bis zum Atlantischen Ozean.
Wer die Verordnung oder die dazu erlassenen
Ausführungsvorschriften übertritt oder durch seine
Untergebenen übertreten läßt, wird mit den in
Artikel 9 der Verordnung vom 10. März 1892
vorgesehenen Strafen“) belegt.
« (Moniteur Belge.)
Vieheinfuhr nach der Rapkolonie.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 486
vom Jahre 1908 über die Einfuhr von Rindvieh
nach der Kapkolonie auf dem Seewege haben durch
die neuere Bekanntmachung Nr. 568 vom 16. De-
zember 1908 dahin eine Anderung erfahren, daß
die Eigner oder Einführer das Rindvieh längsseit
in Empfang nehmen und auf ihre eigene Gefahr
an der Quarantänestelle abliefern müssen. Ferner
lehnt die Regierung die Verantwortung ab für
Verluste oder Schäden, die, solange sich das Vieh
in der Obhut der Regierung oder eines gehörig
bevollmächtigten Vertreters befindet, durch Feuer
oder sonstwie eingetretene unvermeidliche Unglücks-
fälle entstanden sind.
Eine neuere Verordnung (Nr. 580 vom 30. De-
zember 1908) bestimmt, daß von diesem Tage ab
die Einfuhr von Vieh jeder Art, das nicht im
Abschnitte 2 des Viehseuchengesetzes (Animal Disea-
ses Act No. 27 vom Jahre 1893) und in dem dieser
Verordnung angehängten Verzeichnisse aufgeführt
ist, nur auf Grund schriftlicher Erlaubnis des
Landwirtschaftsministers und unter Beobachtung der
als tunlich oder notwendig erachteten Sicherheits-
maßregeln und Beschränkungen gestattet ist.
In dem Abschnitte 2 des Viehseuchengesetzes
vom Jahre 1893 sind aufgeführt: Hengste,
Wallache, Stuten, Maultiere, Esel, Bullen, Ochsen,
Kühe, Färsen, Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine,
Strauße, Hunde und Katzen.
In der Bekanntmachung Nr. 580 vom Jahre
1908 sind genannt: Hausgeflügel, Enten, Gänse,
Truthühner, Tauben (pigeon und dove), Papa-
geien, Meerschweinchen, Schildkröten und Sing-
vögel. (he Board of Trade Journal.)
*) D.kh. Geldbuße von 100 bis 1000 Franken und
Strafarbeit bis zu einem Jahre, oder eine dieser beiden
Strafen. Es wird immer auf Strafarbeit erkannt,
und ihre Dauer kann bis auf fünf Jahre festgesetzt
werden, wenn der Angeschuldigte Handel mit Waffen
oder Munition in Gegenden getrieben hat, wo noch
Sklavenhandel herrscht. Außerdem werden in den ge-
dachten Ubertretungsfällen Gewehre, Pulver, Kugeln
und Patronen mit Beschlag belegt.