Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Von Planken soll kein Ausfuhrzoll erhoben 
werden, wenn sie nicht eine Stärke von mehr 
als 4 Zoll haben. 
(Ihe Board of Trade Journal.) 
Jollfrelheilt von Sisenbahnmaterialten 
für die Goldküste. 
Auf Grund einer in Übereinstimmung mit den 
Vorschriften der Customs Tariff Ordinance vom 
Jahre 1904 erlassenen und in der Government 
Gazette (Extraordinary) vom 31. Dezember v. Is. 
veröffentlichten Ratsverordnung vom 30. Dezem- 
ber 1908 können alle Betriebsgerätschaften, Ma- 
terialien oder Waren für die unmittelbaren Zwecke 
des Baues der Accra—Akwapim-Eisenbahn zollfrei 
in die Kolonie eingeführt werden. 
Verbot der Einkuhr von Feuerwakfen, Munition und 
Schießpulver nach Belgisch-Kongo. 
Mit Bezug auf das Protokoll zwischen dem 
Deutschen Reiche, dem ehemaligen Kongostaate, 
Spanien, Frankreich, Großbritannien und Portugal 
vom 22. Juli 1908 ist unterm 6. Januar 1909 
eine Königlich belgische Verordnung erlassen, 
wonach in einer gewissen Zone von Belgisch-Kongo 
vom 15. Februar 1909 ab auf vier Jahre die 
Einfuhr von Feuerwaffen, Munition und Schieß- 
pulver jeder Art, sofern diese Gegenstände für 
Eingeborene bestimmt sind, sowie der Verkauf 
und die Überlassung von Feuerwaffen, Munition 
und Schießpulver jeder Art an Eingeborene ver- 
boten ist. 
Diese Bestimmungen finden jedoch keine An- 
wendung auf Feuerwaffen, Munition und Schieß- 
pulver, soweit diese Gegenstände in besonderen 
Ausnahmefällen auf Veranlassung des General- 
gouverneurs solchen Eingeborenen üÜMbberlassen 
werden, die sein Vertrauen genießen, sowie auf 
dergleichen Gegenstände, die im Durchgangs- 
verkehr eingeführt werden und für Gebiete außer- 
halb der gedachten Zone bestimmt sind. 
Die erwähnte Zone wird von folgenden 
Grenzen umschlossen: 
Atlantischer Ozean; die Grenze zwischen dem 
Kongo= und dem portugiesischen Gebiet (Enklave 
von Kabinda); die Grenze zwischen dem Kongo- 
und dem französischen Gebiete bis Banzyville am 
Ubangi; von diesem Punkte ab eine Linie, die 
den östlichen Höhenzug des Mongalaflußbeckens 
trifft; dieser Höhenzug, darauf eine Linie, die 
auf die Mündung des Itimbiri trifft; von diesem 
Punkte die westliche Grenze des Gebiets des 
Aruwimi bis zum zweiten Grade südlicher Breite; 
die Nordgrenze der Gebiete des Kassak und des 
  
östlichen Kaango bis zur Mündung des Kuango; 
eine Linie, die am Kuango hinaufgeht bis zur 
südlichen Grenze von Belgisch-Kongo; diese Grenze 
bis zum Atlantischen Ozean. 
Wer die Verordnung oder die dazu erlassenen 
Ausführungsvorschriften übertritt oder durch seine 
Untergebenen übertreten läßt, wird mit den in 
Artikel 9 der Verordnung vom 10. März 1892 
vorgesehenen Strafen“) belegt. 
« (Moniteur Belge.) 
Vieheinfuhr nach der Rapkolonie. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. 486 
vom Jahre 1908 über die Einfuhr von Rindvieh 
nach der Kapkolonie auf dem Seewege haben durch 
die neuere Bekanntmachung Nr. 568 vom 16. De- 
zember 1908 dahin eine Anderung erfahren, daß 
die Eigner oder Einführer das Rindvieh längsseit 
in Empfang nehmen und auf ihre eigene Gefahr 
an der Quarantänestelle abliefern müssen. Ferner 
lehnt die Regierung die Verantwortung ab für 
Verluste oder Schäden, die, solange sich das Vieh 
in der Obhut der Regierung oder eines gehörig 
bevollmächtigten Vertreters befindet, durch Feuer 
oder sonstwie eingetretene unvermeidliche Unglücks- 
fälle entstanden sind. 
Eine neuere Verordnung (Nr. 580 vom 30. De- 
zember 1908) bestimmt, daß von diesem Tage ab 
die Einfuhr von Vieh jeder Art, das nicht im 
Abschnitte 2 des Viehseuchengesetzes (Animal Disea- 
ses Act No. 27 vom Jahre 1893) und in dem dieser 
Verordnung angehängten Verzeichnisse aufgeführt 
ist, nur auf Grund schriftlicher Erlaubnis des 
Landwirtschaftsministers und unter Beobachtung der 
als tunlich oder notwendig erachteten Sicherheits- 
maßregeln und Beschränkungen gestattet ist. 
In dem Abschnitte 2 des Viehseuchengesetzes 
vom Jahre 1893 sind aufgeführt: Hengste, 
Wallache, Stuten, Maultiere, Esel, Bullen, Ochsen, 
Kühe, Färsen, Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, 
Strauße, Hunde und Katzen. 
In der Bekanntmachung Nr. 580 vom Jahre 
1908 sind genannt: Hausgeflügel, Enten, Gänse, 
Truthühner, Tauben (pigeon und dove), Papa- 
geien, Meerschweinchen, Schildkröten und Sing- 
vögel. (he Board of Trade Journal.) 
*) D.kh. Geldbuße von 100 bis 1000 Franken und 
Strafarbeit bis zu einem Jahre, oder eine dieser beiden 
Strafen. Es wird immer auf Strafarbeit erkannt, 
und ihre Dauer kann bis auf fünf Jahre festgesetzt 
werden, wenn der Angeschuldigte Handel mit Waffen 
oder Munition in Gegenden getrieben hat, wo noch 
Sklavenhandel herrscht. Außerdem werden in den ge- 
dachten Ubertretungsfällen Gewehre, Pulver, Kugeln 
und Patronen mit Beschlag belegt.
	        
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