Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 371 20 
§ 4. Besitzer von Haustieren sind verpflichtet, von dem Auftreten einer Seuche oder 
seuchenartigen Erkrankung bei ihren Haustieren der örtlichen Verwaltungsbehörde oder dem Tierarzte 
ohne Verzug Anzeige zu erstatten, die kranken oder der Ansteckung verdächtigen Tiere von fremden 
Tieren und von den von letzteren benutzten Weiden fern zu halten und eine Trennung der kranken 
und verdächtigen Tiere ihres Bestandes von den gesunden vorzunehmen. 
Die gleichen Verpflichtungen liegen demjenigen ob, der an Stelle des Besitzers der Wirtschaft 
vorsteht, der einen Transport von Haustieren leitet oder der fremde Haustiere in Gewahrsam oder 
Pflege hat. 
§ 5. Erkrankungen find als seuchenverdächtig anzusehen, wenn sie entweder den Ausbruch 
einer Seuche vermuten lassen, oder wenn mehrere Tiere einer Herde oder benachbarten Herde zu 
gleicher Zeit oder nacheinander unter gleichen oder ähnlichen Erscheinungen erkranken. 
Als der Ansteckung verdächtig gelten alle Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind oder deren Weiden oder Unterkunftsräume betreten haben. 
§ 6. Die örtlichen Verwaltungsbehörden oder deren Beauftragte sowie die beamteten 
Tierärzte sind jederzeit berechtigt, sich von dem Gesundheitszustand der Haustiere zu überzeugen. 
Zu diesem Zweck ist ihnen das Betreten der Gehöfte, Ställe, Weiden und sonstiger Orte, an denen 
sich die Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, jederzeit gestattet. Das Vieh darf ihnen nicht ver- 
heimlicht und die Untersuchung einschließlich der Entnahme von Präparaten ihnen nicht verweigert 
oder vorsätzlich erschwert werden. 
Wenn zur Feststellung einer Seuche die Zerlegung eines Tieres notwendig ist, so kann 
dessen Tötung vom Gouvernementstierarzt, seinem Vertreter oder der örtlichen Verwaltungsbehörde 
angeordnet werden. 
§ 7. Wird durch den beamteten Tierarzt oder dessen Vertreter der Ausbruch oder der 
begründete Verdacht einer Seuche festgestellt, so können alle für geeignet erachteten Maßregeln ge- 
troffen werden, insbesondere: 
1. Die Sperre des Stalles, der Weide, des Standortes, des Gehöftes, der Ortschaft und 
der Landschaft, der kranken und verdächtigen Tiere selbst, sowie aller Gegenstände, welche zur Über- 
tragung der Seuche geeignet sind; das Verbot des gemeinschaftlichen Weidegangs von verseuchten, 
der Seuche oder der Ansteckung verdächtigen Haustieren verschiedener Gehöfte, der gemeinschaftlichen 
Benutzung von Wasserstellen und Wegen und der Benutzung von öffentlichen Wegen. 
2. Die Impfung der gefährdeten Tiere zwecks Immunisierung und die Impfung der ver- 
dächtigen Tiere zwecks Feststellung der Seuche. 
3. Die Tötung der an der Seuche erkrankten und der verdächtigen Tiere. 
4. Die Beseitigung oder Vernichtung der getöteten und verendeten Tiere, von Teilen und 
Abfällen kranker und verdächtiger Tiere, des Dunges und der Streu. 
5. Die Desinfektion kranker, der Seuche und der Ansteckung verdächtiger Tiere, ihrer 
Stallungen oder Unterkunftsräume sowie der Gegenstände und Personen, die mit diesen Tieren in 
unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen sind. 
6. Das Verbot der Schlachtung kranker und verdächtiger Tiere, 
7. Die Einzäunung von Weiden in gefährdeten Gegenden. 
8. Der Weidewechsel auf bestimmten Weiden und in bestimmter Aufeinanderfolge. 
9. Die Entfernung von gesunden Tieren aus Gegenden, in denen die Gefahr der An- 
steckung besteht. 
Der Gouverneur kann die Befugnis der vorläufigen Anordnung obiger Maßnahmen auch 
den beamteten Tierärzten übertragen. 
§& 8. Die gemäß § 4 zur Anzeige verpflichteten Personen sind zugleich für die Durch- 
führung der getroffenen Maßnahmen verantwortlich. 
§& 9. Werden Haustiere, über welche auf Grund dieser Verordnung die Absperrung ver- 
hängt ist, außerhalb der ihnen zugewiesenen Begrenzungen getroffen, so kann die örtliche Verwaltungs- 
behörde deren sofortige Tötung anordnen. 
An Stelle der Tötung kann die Schlachtung zugelassen werden. 
§* 10. Für die auf Grund dieser Verordnung getöteten Tiere wird eine Ent- 
schädigung gezahlt. 
Wird festgestellt, daß das Tier verseucht war, so beträgt die Entschädigung die Hälfte des 
ortsüblichen Wertes, den das Tier unmittelbar vor der Erkrankung gehabt hat, jedoch für ein Pferd 
oder europäisches Zuchtrind nicht mehr als 300 Rupien, für ein Maultier, einen Maulesel, Maskat-
	        
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