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Der Aussichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar
auch dann, wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben
eingeladen werden können. In schleunigen Fällen können Beschlüsse auch durch schriftliche oder
telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Die schriftliche oder telegraphische Beschlußfassung ist aber
nur zulässig, wenn der Reichskommissar gehört worden ist und sämtliche im Deutschen Reich befind-
lichen Mitglieder des Aufsichtsrats schriftliche und übereinstimmende Erklärungen abgeben.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit
Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Auf Wahlen findet § 45 Absatz 3 Anwendung.
§ 34. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne
seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während
dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des
Aufsichtsrats nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können fie nicht vor
der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
§ 35. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann
jederzeit Berichterstattung vom Vorstande über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und
selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder durch dritte Sachverständige die
Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie die Bestände an Waren, Wertpapieren und
Geld prüfen. Er hat die Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen und Inventuren zu genehmigen
und seine Bemerkungen zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu machen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen
übertragen.
Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den
Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung beschlossenen
Rechtsstreitigkeiten zu führen.
§* 36. Der Aufsichtsrat kann durch allgemeine oder besondere Anweisung diejenigen
Geschäfte jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschlusse seiner Einwilligung oder der Einwilligung
etwaiger aus seiner Mitte zu wählender Ausschüsse oder Mitglieder bedürfen.
Für die laufende Verwaltung und die laufende Überwachung des Vorstandes bestimmt der
Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß, welcher aus dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrats und dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Mitgliedern des Aussichtsrats besteht,
die alljährlich in einer im unmittelbaren Anschluß an die den Jahresabschluß feststellende Haupt-
versammlung anzuberaumenden Ausfsichtsratssitzung durch das Los bestimmt werden. Die aus-
scheidenden Mitglieder sind von neuem auslosbar.
Der Ausschuß hat namens des gesamten Aufsichtsrates und aller einzelnen Mitglieder die
Geschäftsführung des Vorstandes in allen Zweigen zu überwachen und die Rechte des gesamten
Aufsichtsrats auszuüben. Der Vorstand hat zu allen Rechtsgeschäften die Einwilligung des Ausschusses
einzuholen, wenn deren Wertgegenstand oder der Wertgegenstand mehrerer in ein und demselben
Kalendermonat abgeschlossener Rechtsgeschäfte zusammengerechnet einhunderttausend Mark übersteigt.
In dem Ausschuß führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz und wird von dem
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats in Behinderungssällen vertreten. Bei Behinderung
eines der als Mitglieder des Ausschusses ausgelosten Aufsichtsratsmitglieder ist der Vorsitzende
berechtigt, jedes andere in Berlin anwesende Mitglied des Aufsichtsrats als dessen Vertreter zu berufen.
Über alle Beschlüsse und alle wichtigen Handlungen des Ausschusses hat der Vorsitzende in
der nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung zu berichten.
§ 37. Der Aufsichtsrat und der Ausschuß des Aufsichtsrats werden dem Vorstande und
Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden, vertreten.
§ 38. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und insbesondere seines Ausschusses haben Anspruch
auf Erstattung der ihnen erwachsenen baren Auslagen, indessen keinen Anspruch auf eine sonstige
Vergütung irgend welcher Art.
C. Hauptversammlung.
§* 39. Die Rechte, welche den Anteilseignern in den Angelegenheiten der Gesellschaft,
insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der
Hauptversammlung ausgeübt. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Anteilseigner.
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Anteilseigner verbindlich.
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