416 20
nünftigen Bedürfnissen und Wünschen der farbigen
Bevölkerung Südafrikas ausgewählt werden. Die
Provinzen wählen ihre Senatoren zum ersten
Male in der Weise, daß die beiden Häuser der
einzelnen Kolonien in gemeinsamer Sitzung die
Auswahl vollziehen.
Das Parlament der Union wird später ent-
scheiden, in welcher Weise die Senatoren nach
Ablauf der ersten zehn Jahre gewählt werden
sollen. Solange eine solche Entscheidung nicht
vorliegt, üben die Provinzialräte in Verbindung
mit den betreffenden Abgeordneten zum Unions-
parlament das Wahlrecht für jede Provinz aus.
Die passive Wahlberechtigung zum Senator
ist gebunden an ein Alter von wenigstens dreißig
Jahren, die aktive Wahlberechtigung zum Abge-
ordnetenhaus einen Wohnsitz von fünf Jahren
innerhalb der Union, die Eigenschaft als britischer
Untertan europäischer Abstammung und für die
gewählten Senatoren an einen Grundbesitz inner-
halb der Union im Wert von wenigstens 500 L
nach Abzug der Hypotheken.
Der Senat wählt seinen Präsidenten selbst,
der nicht mit abstimmt, sondern nur bei Stimmen-
gleichheit den Ausschlag gibt.
5. Das Abgeordnetenhaus besteht zunächst aus
121 durch direkte Wahl bestimmten Mitgliedern,
von denen das Kapland 51, Natal 17, Trans-
vaal 36 und der Oranje-Freistaat 17 entsenden.
Diese Zahlen sind festgesetzt worden auf Grund
der Volkszählung vom Jahre 1904, und es ist
angenommen worden, daß die europäische männ-
liche Bevölkerung ohne die aktiven Millitär-
personen beträgt: im Kapland 167 546, in
Natal 34 784, in Transvaal 106 493, im
Oranje-Freistaat 41 014. Als Wähler (male
adult) wird jeder Mann von 21 Jahren und
darüber betrachtet. Im Jahre 1911 und sodann
alle fünf Jahre wird eine Zählung der europäi-
schen Bevölkerung und auf Grund der Ergeb-
nisse eine Neuverteilung der von den einzelnen
Provinzen zu entsendenden Abgeordnetenzahl vor-
genommen. Durch Division der letzteren in die
Gesamtsumme der männlichen Erwachsenen ent-
steht die Wahlquote, und je nachdem bei späteren
Volkszählungen eine Steigerung der Quoten fest-
zustellen ist, vermehrt sich antomatisch die Zahl
der Abgeordneten der Provinz. Bei diesen Neu-
verteilungen darf indes eine Verminderung der
den Originalprovinzen zugesprochenen Abgeord-
netenzahl nicht eintreten, solange nicht eine
Gesamtzahl von Abgeordneten von 150 erreicht
ist oder zehn Jahre seit der Gründung der Union
vergangen sind, je nachdem der eine oder der
andere Zeitraum der längere ist.
periode dauert fünf Jahre.
Die Wahlen sind Proportionalwahlen, bei
denen jeder Wähler eine übertragbare Stimme
hat (Art. 136).
Das Parlament kann über die Wahlberechti-
gung Gesetze erlassen, darf aber die gegenwärtig
im Kaplande bestehenden Wahlberechtigungen der
farbigen Bevölkerung nicht abändern, es sei denn,
daß beide Häuser des Parlaments in gemein-
samer Sitzung dies mit einer Zweidrittel-Majorität
der Gesamtzahl der Mitglieder beschließen sollten.
Die Einteilung der Wahlbezirke geschieht durch
besondere Kommissionen, die durch einen vom
Generalgouverneur zu bezeichnenden Richter des
obersten Gerichtshofes gebildet werden. Die
passive Wahlberechtigung zum Abgeordnetenhaus
ist gebunden an die Registrierung als aktiver
Wähler, einen Wohnsitz von fünf Jahren inner-
halb der Union und die Eigenschaft als britischer
Untertan europäischer Abstammung. Die Sitzungs-
Das Haus wählt
seinen „Sprecher“, der nur bei Stimmengleichheit
abstimmt. Die Anwesenheit von wenigstens
30 Mitgliedern ist zu einer gültigen Beschluß-
fassung erforderlich.
Die Minister haben das Recht, in beiden
Häusern des Parlaments zu sitzen und zu sprechen,
aber sie dürfen nur abstimmen in demjenigen
Hause, dessen Mitglied sie sind.
Aus den Bestimmungen, durch die festgesetzt
wird, welche Umstände eine sonst wahlberechtigte
Person als Mitglied des Senats oder des Abge-
ordnetenhauses disqualifizieren, dürfte hervor-
zuheben sein, daß niemand Senator oder Abge-
ordneter sein kann, der ein mit Bezahlung ver-
bundenes Staatsamt innerhalb der Union inne-
hat. Von dieser Bestimmung sind ausgenommen
die Staatsminister, pensionierte Zivilpersonen und
Mitglieder des Reichsheeres und der Marine,
die zur Disposition gestellt sind oder den Abschied
genommen haben.
Ein Senator oder Abgeordneter verliert seinen
Sitz u. a., wenn er ohne besonderen Urlaub den
Sitzungen während einer ganzen Session nicht
beiwohnt.
Jeder Senator und Abgeordneter, mit Aus-
nahme der Minister, des Präsidenten des Senats
und des Sprechers des Abgeordnetenhauses, erhält
jährlich 300 L, von welcher Summe indes 2 L
für jeden Tag der Abwesenheit während der
Sitzungszeit abgezogen werden.
Das Parlament hat volle Freiheit der Gesetz-
gebung, mit den üblichen Einschränkungen der
Machtbefugnisse des Oberhauses hinsichtlich aller
Finanzgesetze. Besondere Vorsichtsmaßregeln find
für den Fall getroffen, daß Senat und Abge-
ordnetenhaus sich über ein Gesetz nicht einigen
können. Der Generalgouverneur stimmt den Ge-