Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 429 20 
aus drei Mitgliedern, von denen der Gouverneur und die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwest- 
afrika je eines ernennen, während das dritte, das zugleich Obmann ist, vom Oberrichter oder dessen 
Stellvertreter ernannt wird. 
Im übrigen richtet sich das schiedsrichterliche Verfahren nach den Vorschriften der Reichs- 
Zivilprozeßordnung. 
§ 13. Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Berlin, den 17. Februar 1908. 
2. April 
Der Staatssekretär Deutsche Kolonialgesellschaft 
des Reichs-Kolonialamts. für Südwestafrika. 
Dernburg. F. Bugge. Fowler. 
  
RKRbkommen, betr. Bergrechte der South West Africa Co. 
21. Februar 
Vom 25. März 1908. 
Behufs Klärung des Verhältnisses der Bergwerksgerechtsame der South West Africa Co. 
zur Kaiserlichen Bergverordnung für Südwestafrika vom 8. August 1905 wird im Hinblick auf § 93 
der genannten Verordnung zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der South 
West Africa Co. folgendes vereinbart: 
Die South West Africa Co. erklärt allgemeine Schürf= und Bergbaufreiheit für den Bereich 
der ihr nach der Damaraland-Konzession vom 12. September 1892 zustehenden Bergwerksgerechtsame 
mit Ausnahme des laut Vertrag vom 12. Mai 1903 ihrerseits der Otavi-Minen= und Eisenbahn- 
gesellschaft abgetretenen Bezirkes von 1000 englischen Quadratmeilen. 
In Ansehung der vorgenannten Gerechtsame der South West Africa Co. sollen beim Schürfen 
und Bergbau ohne Unterschied, ob eine bergbauliche Tätigkeit der beregten Art von der Gesellschaft 
selbst oder von Dritten ausgeübt wird, die Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung von Süd- 
westafrika vom 8. August 1905 mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung finden: 
1. Die Gewinnung von Sdelsteinen (§ 1 I. Ziffer 2 der Bergverordnung) behält sich die Gesell- 
schaft für den Bereich der Gesellschaftsrechte bis auf weiteres vor. Das Schürfen auf Edel- 
steine ist jedoch jedem gestattet. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, eine Belohnung von 20 000 M dem ersten Entdecker 
einer jeden Edelsteine (Diamanten, Rubinen, Smaragden oder Saphire) führenden Lagerstätte, 
welche nach der Entscheidung der Bergbehörde abbaufähig ist, zu zahlen. Sie verpflichtet sich 
dem genannten Entdecker gegenüber zu einer weiteren Belohnung von 100 000 J7, wenn seine 
Entdeckung zum Abbau der Lagerstätte führt. 
Die erste Belohnung ist zahlbar binnen zwei Monaten nach der schriftlich abgegebenen 
Entscheidung der Bergbehörde, die zweite binnen zwei Monaten, nachdem auf der Grube mit 
der Förderung begonnen worden ist. 
Auf Antrag der Gesellschaft wird die Kolonialverwaltung die in § 1 der Bergverordnung 
vom 8. August 1905 gegebene Liste der Mineralien entsprechend erweitern, falls in dem Kon- 
zessionsgebiete wirtschaftlich verwertbare Mineralien gefunden werden, welche durch die Be- 
stimmung des fraglichen Paragraphen der Bergverordnung nicht gedeckt sind. 
2. Die Bezeichnung der nach § 3 zu bestellenden Vertreter erfolgt außer an die Bergbehörde auch 
an die Gesellschaft. 
3. § 19 findet keine Anwendung. 
4. Die im § 22 vorgesehene Zustimmung der Bergbehörde in Ansehung der Verfügung des 
Schürfers über die beim Schürfen geförderten Mineralien wird durch die Zustimmung der 
Gesellschaft ersetzt. 
Letztere ist auch an Stelle der Bergbehörde befugt, unter sinngemäßer Anwendung der 
Bestimmung des Absatzes 2 in § 22 die Herausgabe des Wertes der Mineralien, über welche 
unbefugt verfügt worden ist, zu verlangen. 
5. An Stelle des § 23 tritt nachstehende Bestimmung: Der Schürfer kann ein oder mehrere 
Schürffelder belegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.