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§ 4. Haustiere, für die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht werden kann, find von
der Landung ausgeschlossen. Das Gouvernement kann Ausnahmen zulassen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen §§ 1 und 4 werden mit Geldstrafe bis zu 1000 M oder
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem kann die Einziehung und Vernichtung der
betreffenden Tiere oder eine dieser beiden Maßnahmen verfügt werden.
§ 6. Die „Contagious Diseases (Animals) Ordinance 1897“ der ehemaligen Munizipalität
von Apia (Samoa Royal Gazette 1897) sowie die Gouvernementsverordnung vom 21. Juli 1908,
betreffend die Einfuhr von Federvieh (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 68) treten mit dem Tage des Inkraft-
tretens dieser Verordnung außer Kraft.
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Apia, den 16. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Solf.
Das Statut der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika
ist durch Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschafter vom 6. Februar
1909 mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie folgt geändert worden:
a) Der § 5 des Statuts hat folgende Fassung erhalten:
„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt “ 4 000 000,— und ist in 4000 fort-
laufende Nummern tragende Anteile über je 1000,— eingeteilt. Eine weitere Zerteilung
der Anteile ist unzulässig.
Die Anteile Nr. 1 bis 2000 bilden die Reihe A, die Anteile Nr. 2001 bis 4000 die
Reihe B (vgl. §§ 25 und 59).“
b) Der § 25 ist wie folgt geändert worden:
„Nach Zuweisung der gemäß § 22 dem Reservefonds zu überweisenden Beträge wird
der Reingewinn in nachstehender Reihenfolge verteilt:
1. Die Anteile Reihe B erhalten einen Gewinnanteil von 6 v. H. des auf sie eingezahlten
Kapitals. Falls in einem Geschäftsjahre auf die Anteile Reihe B ein Gewinnanteil von
weniger als 6 v. H. zur Auszahlung kommen sollte, so wird der Fehlbetrag aus dem nach
Berechnung eines Gewinnanteils von 6 v. H. auf die genannten Anteile verbleibenden
Gewinnüberschuß der folgenden Jahre nachgezahlt, und zwar auf den Dividendenschein
desjenigen Jahres, aus dessen Ertrag die Ergänzungszahlung erfolgt.
2. Alsdann erhalten die Anteile Reihe A einen Gewinn bis zur Höhe von 4 v. H. des ein-
gezahlten Kapitals.
3. Von dem verbleibenden Betrage werden den Mitgliedern des Vorstandes und des Auf-
sichtsrats ihre Anteile am Jahresgewinn gewährt, wobei indessen sämtliche Abschreibungen
und Rücklagen vorweg in Abzug zu bringen sind. Der Gewinnanteil des Aussichtsrats
beträgt 10 v. H. des hiernach zu berücksichtigenden Betrages. Die Höhe des Gewinnanteils.
des Vorstandes wird in den durch die vorstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen
durch den Dienstvertrag bestimmt.
4. Der weitere Rest wird auf die Anteile Reihe A gleichmäßig verteilt, soweit nicht die Haupt-
versammlung eine anderweite Verwendung beschließt (uvgl. aber § 24 Absatz 2).“
c)In § 59 ist nach dem ersten Absatz, lautend:
„Nach Tilgung der Schulden wird das Gesellschaftsvermögen an die Mitglieder nach
Maßgabe ihrer Anteile verteilt“ die folgende Bestimmung eingeschaltet worden:
„Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse sind auf die Inhaber der Anteile Reihe B
vorweg die dem Neunwert des auf dieselben eingezahlten Kapitals entsprechenden Beträge
sowie die aus früheren Jahren auf den 6prozentigen Gewinnanteil etwa rückständigen Summen
zuzüglich 6 v. H. auf das Jahr vom eingezahlten Nennbetrag seit Beginn desjenigen Geschäfts-
jahres, auf welches vermöge des Eintritts der Auflösung bzw. Beginns der Liquidation die
Verteilung von Reingewinn nicht stattfinden konnte, zu gewähren. Der Überschuß der Liqui-
dationsmasse wird auf die Anteile Reihe A gleichmäßig verteilt.“