Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Vorschriften für die Einfuhr von lebendem 
Vieh von der westafrikanischen Küste 
nördlich der Walfischbai. 
Eine in der Cape of Good Hope Government 
Gazette vom 23. Februar 1909 veröffentlichte 
Bekanntmachung (Nr. 88 vom Jahre 1909) be- 
stimmt, daß von diesem Tage ab die Einfuhr 
von lebendem Vieh in die Kapkolonie aus irgend 
einem überseeischen Staate oder Gebiete nur ge- 
stattet ist, wenn eine solche Viehsendung von 
einem Zeugnisse begleitet ist, worin der befehligende 
Offizier oder Führer des Schiffes, auf dem das 
Vieh eingeführt wird, die Bescheinigung abgibt, 
daß das Vieh nicht in einem Hafen an der west- 
afrikanischen Küste nördlich der Walfischbai ver- 
schifft, gelandet oder umgeladen ist. In dem 
Zeugnisse muß die Anzahl und eine allgemeine 
Beschreibung des Viehes angegeben sein. 
(The Board of Trade Journal.) 
—. [ ä 
Bestimmungen über die Einfuhr von Früchten 
in Transvaal. 
Nach einer dem „Board of Trade“ von dem 
Handelssachverständigen in Natal zugegangenen 
Nachricht hat das Landwirtschaftsministerium des 
Transvaal angeordnet, daß alle Sendungen von 
Früchten, die nach dem 17. Februar d. Is. in 
Transvaal ankommen und bis 1 vom Hundert 
mit der Apfelwicklermade behaftet sind, vernichtet 
werden sollen. Den Einbringern ist es nicht, wie 
bisher, gestattet, die Früchte an die Absender 
zurückzusenden. (Ebenda.) 
Einfuhr von Opium auf Madagashar. 
Gemäß einer Verordnung der französischen 
Regierung vom 20. März d. Is. sind die Ein- 
bringer von Opium in rohem Zustande oder in 
Form von Heilmitteln oder von Opiumauszug 
verpflichtet, bei dem Zollamt, über das die Ein- 
fuhr stattfinden soll, einen Begleitschein ausstellen 
zu lassen, worin die eingeführten Mengen sowie 
Name und Wohnsitz des Empfängers angegeben 
sind. Dieser Begleitschein ist, mit einer Er- 
ledigungsbescheinigung der Gemeindebehörde am 
Wohnsitze des Empfängers versehen, binnen drei 
Monaten wieder zurückzusenden. Der Einbringer 
hat ein besonderes, ausschließlich für den Verkauf 
von Opium und Opiumauszug bestimmtes Buch 
zu führen und darin die empfangene Menge sofort 
nach der Ubernahme einzutragen. 
(Journal officiel de ln Repullique Françaisc.) 
  
Einfuhr von Pflanzen nach RKlgerien. 
Gemäß einer mit Bezug auf die Verordnung 
vom 10. März 1894 von der französischen Re- 
gierung unterm 25. Januar 1909 erlassenen 
Verordnung dürfen Gewächse in holzigem Zustand 
(ausgenommen Reben und Nadelhölzer), ferner 
Palmenbäume, mit oder ohne Wurzeln, ohne 
Erdballen, sowie frische abgefallene Teile davon 
bei der Herkunft aus dem Ausland nach Algerien 
nur über die von dem Generalgouverneur von 
Algerien bezeichneten Häfen und über die Punkte 
der algerisch-tunesischen Grenze eingeführt werden, 
die von der tunesischen Regierung und dem 
Generalgouverneur von Algerien gemeinschaftlich 
bestimmt werden. 
Bei ihrer Ankunft in den Häfen oder an den 
Punkten der Landgrenze sind die genannten Er- 
zeugnisse an den zu diesem Zwecke bezeichneten 
Stellen zu desinfizieren, und zwar unter Aufsicht 
der von dem Generalgouverneur zu ernennenden 
technischen Beamten. Diese Desinfizierung erfolgt 
auf Kosten der Beteiligten mit einer Mischung, 
die gasförmige Blausäure in einem von den ge- 
dachten technischen Beamten zu bestimmenden 
Verhältnis enthält. 
Ebenso sind die nach Algerien eingeführten 
Früchte der orangenartigen Gewächse unter den 
für holzige Gewächse vorgesehenen Bedingungen 
zu desinfizieren. 
Ubertretungen der obigen Bestimmungen und 
der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften werden 
mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Franken 
bestraft. Wer die Gewächse usw. unangemeldet 
oder mittels falscher Anmeldung oder auf irgend 
eine andere betrügerische Weise einführt, wird mit 
Gefängnis von 1 bis 5 Monaten und einer Geld- 
buße von 50 bis 500 Franken bestraft. 
(lournal officich de la Bepublique Françaisc.) 
Jollbehandlung von Durchkuhrgltern und Erstattung 
von Jöllen für Durchfuhrgüter in Britisch-Ostafrika. 
Nach einer im „East African Standard“ 
veröffentlichten Bekanntmachung des Zollvorstandes 
in Mombassa vom 20. Februar d. Is. werden 
nunmehr alle zur Durchfuhr durch Britisch- 
Ostafrika bestimmten Waren sowohl im Eingangs- 
als anch im Ausgangshafen genau nach Zeichen 
und Nummern verglichen. Wenn dabei im Aus- 
gangshafen die Nummern an den Packstücken mit 
den in den Durchfuhrerklärungen angegebenen 
nicht in Ubereinstimmung befunden werden, so 
findet eine Erstattung des für solche Waren ent- 
richteten Zolles nicht statt. 
Eine weitere Bekanntmachung vom gleichen 
Tage bestimmt, daß vom 1. März d. IJs. ab 
Anträge auf Erstattung von Zollgefällen für Waren,
	        
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