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Vorschriften für die Einfuhr von lebendem
Vieh von der westafrikanischen Küste
nördlich der Walfischbai.
Eine in der Cape of Good Hope Government
Gazette vom 23. Februar 1909 veröffentlichte
Bekanntmachung (Nr. 88 vom Jahre 1909) be-
stimmt, daß von diesem Tage ab die Einfuhr
von lebendem Vieh in die Kapkolonie aus irgend
einem überseeischen Staate oder Gebiete nur ge-
stattet ist, wenn eine solche Viehsendung von
einem Zeugnisse begleitet ist, worin der befehligende
Offizier oder Führer des Schiffes, auf dem das
Vieh eingeführt wird, die Bescheinigung abgibt,
daß das Vieh nicht in einem Hafen an der west-
afrikanischen Küste nördlich der Walfischbai ver-
schifft, gelandet oder umgeladen ist. In dem
Zeugnisse muß die Anzahl und eine allgemeine
Beschreibung des Viehes angegeben sein.
(The Board of Trade Journal.)
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Bestimmungen über die Einfuhr von Früchten
in Transvaal.
Nach einer dem „Board of Trade“ von dem
Handelssachverständigen in Natal zugegangenen
Nachricht hat das Landwirtschaftsministerium des
Transvaal angeordnet, daß alle Sendungen von
Früchten, die nach dem 17. Februar d. Is. in
Transvaal ankommen und bis 1 vom Hundert
mit der Apfelwicklermade behaftet sind, vernichtet
werden sollen. Den Einbringern ist es nicht, wie
bisher, gestattet, die Früchte an die Absender
zurückzusenden. (Ebenda.)
Einfuhr von Opium auf Madagashar.
Gemäß einer Verordnung der französischen
Regierung vom 20. März d. Is. sind die Ein-
bringer von Opium in rohem Zustande oder in
Form von Heilmitteln oder von Opiumauszug
verpflichtet, bei dem Zollamt, über das die Ein-
fuhr stattfinden soll, einen Begleitschein ausstellen
zu lassen, worin die eingeführten Mengen sowie
Name und Wohnsitz des Empfängers angegeben
sind. Dieser Begleitschein ist, mit einer Er-
ledigungsbescheinigung der Gemeindebehörde am
Wohnsitze des Empfängers versehen, binnen drei
Monaten wieder zurückzusenden. Der Einbringer
hat ein besonderes, ausschließlich für den Verkauf
von Opium und Opiumauszug bestimmtes Buch
zu führen und darin die empfangene Menge sofort
nach der Ubernahme einzutragen.
(Journal officiel de ln Repullique Françaisc.)
Einfuhr von Pflanzen nach RKlgerien.
Gemäß einer mit Bezug auf die Verordnung
vom 10. März 1894 von der französischen Re-
gierung unterm 25. Januar 1909 erlassenen
Verordnung dürfen Gewächse in holzigem Zustand
(ausgenommen Reben und Nadelhölzer), ferner
Palmenbäume, mit oder ohne Wurzeln, ohne
Erdballen, sowie frische abgefallene Teile davon
bei der Herkunft aus dem Ausland nach Algerien
nur über die von dem Generalgouverneur von
Algerien bezeichneten Häfen und über die Punkte
der algerisch-tunesischen Grenze eingeführt werden,
die von der tunesischen Regierung und dem
Generalgouverneur von Algerien gemeinschaftlich
bestimmt werden.
Bei ihrer Ankunft in den Häfen oder an den
Punkten der Landgrenze sind die genannten Er-
zeugnisse an den zu diesem Zwecke bezeichneten
Stellen zu desinfizieren, und zwar unter Aufsicht
der von dem Generalgouverneur zu ernennenden
technischen Beamten. Diese Desinfizierung erfolgt
auf Kosten der Beteiligten mit einer Mischung,
die gasförmige Blausäure in einem von den ge-
dachten technischen Beamten zu bestimmenden
Verhältnis enthält.
Ebenso sind die nach Algerien eingeführten
Früchte der orangenartigen Gewächse unter den
für holzige Gewächse vorgesehenen Bedingungen
zu desinfizieren.
Ubertretungen der obigen Bestimmungen und
der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften werden
mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Franken
bestraft. Wer die Gewächse usw. unangemeldet
oder mittels falscher Anmeldung oder auf irgend
eine andere betrügerische Weise einführt, wird mit
Gefängnis von 1 bis 5 Monaten und einer Geld-
buße von 50 bis 500 Franken bestraft.
(lournal officich de la Bepublique Françaisc.)
Jollbehandlung von Durchkuhrgltern und Erstattung
von Jöllen für Durchfuhrgüter in Britisch-Ostafrika.
Nach einer im „East African Standard“
veröffentlichten Bekanntmachung des Zollvorstandes
in Mombassa vom 20. Februar d. Is. werden
nunmehr alle zur Durchfuhr durch Britisch-
Ostafrika bestimmten Waren sowohl im Eingangs-
als anch im Ausgangshafen genau nach Zeichen
und Nummern verglichen. Wenn dabei im Aus-
gangshafen die Nummern an den Packstücken mit
den in den Durchfuhrerklärungen angegebenen
nicht in Ubereinstimmung befunden werden, so
findet eine Erstattung des für solche Waren ent-
richteten Zolles nicht statt.
Eine weitere Bekanntmachung vom gleichen
Tage bestimmt, daß vom 1. März d. IJs. ab
Anträge auf Erstattung von Zollgefällen für Waren,